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5 E 1410/99•VG Frankfurt 5. Kammer, 2001-04-26, 5 E 1410/99
5 E 1410/99Tribunal Administrativo / Câmara 526 de abr. de 2001
Der übergang von einer Verpflichtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann ausgeschlossen, wenn sich der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt und sich darüber hinaus die Beurteilungsgrundlage geändert hat. Die Entscheidung der Ordnungsbehörde einen Stafford-Bullterrier-Rüden als Kampfhund zu erachten und keine Befreiung von den einschlägigen Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Kampfhunden zu erteilen, hat für die Hundehalter weder einen diskriminierenden Charakter noch stellt sie eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts
Entscheidungsdatum: 2001-04-26
Aktenzeichen: 5 E 1410/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0426.5E1410.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der übergang von einer Verpflichtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann ausgeschlossen, wenn sich der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt und sich darüber hinaus die Beurteilungsgrundlage geändert hat. Die Entscheidung der Ordnungsbehörde einen Stafford-Bullterrier-Rüden als Kampfhund zu erachten und keine Befreiung von den einschlägigen Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Kampfhunden zu erteilen, hat für die Hundehalter weder einen diskriminierenden Charakter noch stellt sie eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Mit Schreiben vom 06.07.1997 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass es sich u. a. bei dem von ihnen gehaltenen Hund "B", einem 8-jährigen Staffordshire-Bullterrier, nicht um einen Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit handele; als Nachweis hierfür fügten sie dem Schreiben ein tierärztliches Gutachten bei. Mit Schreiben vom 25.07.1997 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass bei dem Staffordshire-Bullterrier nur die Möglichkeit bestehe, ihn vom Leinenzwang befreien zu lassen, da er der Gruppe A des § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C (im folgenden: Gefahrenabwehrverordnung) angehöre. Voraussetzung hierfür sei der erfolgreiche Abschluss einer Begleithundeprüfung. Auf Nachfrage teilte die Beklagte den Klägern weiter mit Schreiben vom 20.08.1997 mit, dass das Ordnungsamt sich nach Beratung dazu entschlossen habe, dass alle Hunde der Gruppe 2A der Gefahrenabwehrverordnung nur durch die Ablegung einer Begleithundeprüfung befreit werden könnten.
2 Nach weiterem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.1998 den Antrag der Kläger vom 06.07.1997 auf Befreiung ihres Hundes (Staffordshire-Bullterrier-Rüde) von sämtlichen Auflagen nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass es keine Möglichkeit gebe, den Hund von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenabwehrverordnung befreien zu lassen, es bestehe nur die Möglichkeit einer Befreiung vom Leinenzwang; hierfür wäre der erfolgreiche Abschluss einer Begleithundeprüfung erforderlich.
3 Gegen diesen ihnen am 22.05.1998 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 22.06.1998 Widerspruch. Zur Begründung führten sie zunächst aus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten für ihren Hund nicht nur eine Befreiung vom Leinenzwang, sondern auch eine Befreiung vom Maulkorbzwang nach der Gefahrenabwehrverordnung möglich sei. Es sei rechtsfehlerhaft, dies von dem Nachweis einer erfolgreich abgelegten Begleithundeprüfung abhängig zu machen; vielmehr könne der Nachweis auch durch eine tierärztliche Bescheinigung erbracht werden. Darüber hinaus sei die Versagung der Befreiung von allen Auflagen der Gefahrenabwehrverordnung rechtsfehlerhaft, da die Gefahrenabwehrverordnung keine geeignete Rechtsgrundlage für die Versagung sei. Die Kläger stellten in dem Widerspruchsschreiben nochmals ausdrücklich klar, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C für ihren Staffordshire-Bullterrier-Rüden "B" begehrten.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1999 wurden die Widersprüche zurückgewiesen, darüber hinaus wurde in dem Widerspruchsbescheid die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 159,75 DM festgesetzt. In dem Widerspruchsbescheid ist im wesentlichen ausgeführt, dass der Hund der Kläger gem. § 1 Abs. 2 a der Gefahrenabwehrverordnung als gefährlicher Hund gelte. Für Hunde dieser Rasse normiere die Gefahrenabwehrverordnung einen Leinen- und Maulkorbzwang. Die zuständige Behörde könne im Einzelfall Ausnahmen für Hunde zulassen, für die nachgewiesen werde, dass sie keine Verhaltensstörung gegenüber Menschen und Tieren aufwiesen. Hierfür sei grundsätzlich das Ablegen einer sogenannten Begleithundeprüfung erforderlich. Dies sei zwar grundsätzlich nicht in der Gefahrenabwehrverordnung festgelegt, jedoch könne die Beklagte dies im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens verlangen. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, ihr Hund "B" könne die Begleithundeprüfung nicht ablegen, weil diese auch einen Schusstest beinhalte, ihr Hund aber auf Geräusche extrem empfindlich reagiere, so könne die Prüfung auch ohne Schusstest durchgeführt werden. Ein Zustellungsnachweis ist nicht vorhanden.
5 Am 03.05.1999 haben die Kläger vorliegende Klage erhoben. Sie sind im wesentlichen der Meinung, dass die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt C rechtswidrig sei. Sie verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch sei eine pauschale Zuordnung bestimmter Hunderassen zu gefährlichen oder aggressiven Rassen willkürlich.
6 Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
7 den Bescheid der Beklagten vom 19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für ihren Staffordshire-Bullterrier-Rüden "B" eine Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C zu erteilen.
8 Die Kläger, die zur Zeit der Klageerhebung in der D-Straße 12 in C-Stadt gewohnt haben, haben mit Schriftsatz vom 24.01.2001 mitgeteilt, dass sie nunmehr nach E-F in die G-Straße 12 verzogen sind.
9 Die Kläger beantragen nunmehr,
10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Klägern für ihren Staffordshire-Bullterrier-Rüden "B" eine Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C zu erteilen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte verwiesen.
14 Die Klage ist unzulässig.
15 Die Kläger, die ursprünglich eine Verpflichtungsklage erhoben hatten, haben, nachdem sie ihren Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten genommen haben, - folgerichtig - nunmehr ihren auf Verpflichtung der Behörde gerichteten Antrag geändert in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag.
16 Dies entspricht zunächst der derzeit gegebenen tatsächlichen Sachlage. Die Kläger haben ihren Wohnsitz nicht mehr innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten. Voraussetzung für die Gewährung der ursprünglich erteilten Ausnahmegenehmigung ist jedoch, dass die beklagte Behörde - im vorliegenden Fall die H der Stadt C als allgemeine Ordnungsbehörde - auch für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung zuständig ist. Hierfür kommt es bei der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch die örtliche Zuständigkeit der Stadt C nicht mehr gegeben, so dass das Gericht eine entsprechende Verpflichtung in rechtlich zulässiger Weise nicht mehr aussprechen konnte (vgl. auch Kopp/Raumsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 3 Anm. 53). Eine Erledigung der Hauptsache, bezogen auf den ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag, ist somit jedenfalls durch den Wegzug der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingetreten. Deshalb kann es das Gericht hier dahingestellt sein lassen, welche rechtlichen Auswirkungen durch den Umstand eingetreten sind, dass am 25.08.2000 eine Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden des Landes Hessen verkündet worden ist (GVBl. I S. 411).
17 Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag - § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist entsprechend auch auf die Verpflichtungsklage anzuwenden - ist unzulässig. Die Kläger haben kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht.
18 Das Gericht kann bei der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob bei der gegebenen Sachlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen ist, wonach der Übergang von einer Verpflichtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage während eines Prozesses dann ausgeschlossen ist, wenn sich der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt und sich darüber hinaus die Beurteilungsgrundlage geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies damit gerechtfertigt, dass sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. des Unterlassens eines begehrten Verwaltungsaktes auf einen anderen Zeitpunkt beziehe, als für die Verpflichtungsklage maßgeblich und deshalb einen anderen Streitgegenstand betreffe. Dies ist deshalb nachvollziehbar, weil bei einem gestellten Verpflichtungsantrag das Gericht zu befinden hat, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verpflichtet werden kann; es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt an. Dem gegenüber ist das Rechtsschutzziel einer Fortsetzungsfeststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass die Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes zu einem früheren Zeitpunkt - der jedenfalls vor der Erledigung der Hauptsache gelegen haben muss - rechtswidrig gewesen ist. Dies bedeutet eine tatsächliche Veränderung des Streitgegenstandes, da ein Kläger ein solches Begehren mit einer Verpflichtungsklage - also in den Fällen, in denen keine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist - gerichtlich nicht erfolgreich verfolgen könnte. Es spricht auch vieles dafür, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Verfahren Anwendung finden, da sich auch die Beurteilungsgrundlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung grundlegend verändert hat, denn allein die Rechtslage ist durch den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden durch das Land Hessen vom 15.08.2000 geändert worden.
19 Das Gericht kann aber die Beantwortung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren dahingestellt sein lassen, da auch dann, wenn man die oben dargelegten Grundsätze für den vorliegenden Fall nicht für anwendbar erklärt, die Klage sich als unzulässig erweist; denn die Kläger haben kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht.
20 Für die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, das geeignet ist, die Position der Kläger zu verbessern (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Anm. 129 ff.). Ein solches Interesse vermag die Kammer nicht zu erkennen.
21 Zunächst besteht keine Wiederholungsgefahr, dies schon deshalb nicht, weil die Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzogen sind und auch nicht zu erkennen ist, dass sie in absehbarer Zeit wieder in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zurückziehen werden.
22 Auch ein Rehabilitationsinteresse vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein solches liegt dann vor, wenn die begehrte Feststellung als Genugtuung erforderlich ist, weil die Ablehnung des Verwaltungsaktes diskriminierenden Charakter hatte und sich hieraus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen ergeben hat (Kopp/Schenke a. a. O., Anm. 142).
23 Die Entscheidung der Beklagten, den Klägern für ihren Staffordshire-Bullterrier-Rüden "B" die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C zu verweigern, hat für die Kläger weder einen diskriminierenden Charakter noch stellt diese Entscheidung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger dar. Es mag sein, dass - wie der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung dargetan hat - die Kläger von dieser Entscheidung der Stadt C persönlich betroffen waren. Eine solche subjektiv empfundene persönliche Betroffenheit allein reicht jedoch für die Bejahung eines Rehabilitationsinteresses nicht aus, bei objektiver und vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Verfahrens vermag die Kammer in der (abstrakten) Bejahung der Kampfhundeigenschaft des Hundes "B" eine Diskriminierung der Kläger nicht zu erkennen; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Stadt C sich in dem Verfahren bereiterklärt hat, eine Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang zu gewähren.
24 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger für ihren Hund "B" eine erhöhte Steuer für Kampfhunde in den vergangenen Jahren entrichten mussten. Der Vortrag der Kläger, die gerichtliche Feststellung, die Stadt C habe ihrem Hund in der Vergangenheit von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C befreien müssen, habe eine unmittelbare Folge für die Besteuerung des Hundes der Kläger, ist nicht zutreffend. Für die Besteuerung des Hundes "B" der Kläger ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt C vom 17.12.1998 (Amtsblatt der Stadt C, S. 872/873) einschlägig. Nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich 1.800,00 DM, nach § 5 Abs. 5 Nr. a 3. gelten als gefährliche Hunde unter anderem American-Staffordshire-Terrier. Die Hundesteuersatzung der Stadt C regelt somit selbständig und ohne Rückgriff oder Verweis auf die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden der Stadt C, bei welchen Hunden eine erhöhte Steuer zu entrichten ist; die Hundesteuersatzung legt selbständig die Voraussetzung für die Besteuerung von Hunden fest, sie bestimmt selbständig, welche Hunde als gefährlich anzusehen sind, für die dann eine erhöhte Steuer zu entrichten ist. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auch für den Fall, dass den Klägern für ihren Hund "B" eine Befreiung von allen einschlägigen Punkten der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C in der Vergangenheit hätte erteilt werden müssen, dies nicht den Rückschluss zulässt, dass deshalb der Hund der Kläger nicht mehr als "Kampfhund" im Sinne der Hundesteuersatzung anzusehen wäre. Denn die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt C regelt (präventiv) die Abwehr von Gefahren, die durch Kampfhunde oder gefährliche Hunde entstehen können, während die Hundesteuersatzung selbständig regelt, für welche Hunde welcher Steuersatz zu entrichten ist.
Können die Kläger somit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, so ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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