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1 E 570/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-04-26, 1 E 570/99
1 E 570/99Tribunal Administrativo / Câmara 126 de abr. de 2001
Vertrag gem. der Anlage 7 der Verordnung zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen an den Hochschulen des Landes Hessen vom 27. Mai 1980 (GVBl. I S. 163). § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Vertrages lautet: "Der Bewerber verpflichtet sich, nach Bestehen des 3. Abschnitts der ärztlichen Prüfung unverzüglich in den höheren Medizinaldienst im Lande Hessen einzutreten." Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung
Entscheidungsdatum: 2001-04-26
Aktenzeichen: 1 E 570/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0426.1E570.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Vertrag gem. der Anlage 7 der Verordnung zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen an den Hochschulen des Landes Hessen vom 27. Mai 1980 (GVBl. I S. 163). § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Vertrages lautet: "Der Bewerber verpflichtet sich, nach Bestehen des 3. Abschnitts der ärztlichen Prüfung unverzüglich in den höheren Medizinaldienst im Lande Hessen einzutreten." Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.02.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1 Der Beklagte erlangte unter dem 17.12.1980 die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 3,4. Am 11.07.1983 schloss der Beklagte mit dem Kläger einen Vertrag gem. der Anlage 7 der Verordnung zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen an den Hochschulen des Landes Hessen vom 27. Mai 1980 (GVBl. I S. 163). Das Land Hessen verpflichtete sich in diesem Vertrag, den Beklagten der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin an einer Hessischen Hochschule zu benennen. § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Vertrages lautet: "Der Bewerber verpflichtet sich, nach Bestehen des 3. Abschnitts der ärztlichen Prüfung unverzüglich in den höheren Medizinaldienst im Lande Hessen einzutreten." § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages lautet: "Der Bewerber ist verpflichtet, mindestens acht Jahre auf einer vom Land gem. Abs. 3 zu bestimmenden Stelle zu arbeiten." § 4 Abs. 1 des Vertrages lautet: "Scheidet der Bewerber nach bestandener Abschlussprüfung vor Ableistung der achtjährigen Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis aus oder tritt er die Tätigkeit nicht an, so ist eine Vertragsstrafe von DM 50.000,00 verwirkt, die sich um je DM 3.000,00 für jedes abgeleistete Jahr vermindert."
2 Vor dem Hintergrund der Benennung des Beklagten durch den Kläger bei der Zentralen Vergabestelle für die Zulassung zum Studium der Medizin nahm der Beklagte zum Wintersemester 1983/84 an der Justus-Liebig-Universität Gießen das Studium der Humanmedizin auf. Am 22.10.1991 legte der Beklagte den 3. Abschnitt der ärztlichen Prüfung ab und bestand damit die Abschlussprüfung.
3 Mit Schreiben vom 14.04.1994 bat der Kläger den Beklagten den Fortgang der ärztlichen Ausbildung ab dem Wintersemester 1989 nachzuweisen. Mit Schreiben vom 01.08.1994 sowie 12.10.1994 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Beantwortung. Mit Schreiben vom 23.11.1994 übersandte der Beklagte das Zeugnis über die ärztliche Prüfung vom 23.10.1991.
4 Mit Schreiben vom 06.02.1995 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er gem. Ausbildungsvertrag vom 11.07.1983 verpflichtet sei, nach Bestehen des 3. Abschnittes der ärztlichen Prüfung unverzüglich in den höheren Medizinaldienst des Landes Hessen einzutreten. Der Kläger bat den Beklagten, zu berichten, wie sich nach dem 23.10.1991 sein beruflicher Weg gestaltet habe und um entsprechende Nachweise. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Schreiben vom Juni 1998 sowie 07. September 1998 bat der Kläger den Beklagten darauf hin nochmals, seinen beruflichen Werdegang zwecks Abklärung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu schildern. Auch hierauf erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion.
5 Mit Schriftsatz vom 22.02.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 23.02.1999, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt. Aus dem Verhalten des Beklagten müsse geschlossen werden, dass dieser keine vertragskonforme Tätigkeit im höheren Medizinaldienst aufgenommen habe. Der Beklagte habe hierdurch die von ihm übernommenen Pflichten nicht erfüllt. Insoweit habe er die festgelegte Vertragsstrafe in Höhe von DM 50.000,00 verwirkt, was sich aus § 4 Abs. 1 des geschlossenen Vertrages ergebe. Der Vertrag sei als Handlungsform zulässig. Die vertraglich verlangte Betriebstreue von acht Jahren sei im Verhältnis zur geförderten Ausbildung auch nicht unzumutbar lang. Die sich aus dem Vertrag ergebene Verpflichtung, unverzüglich nach der ärztlichen Prüfung in den Medizinaldienst einzutreten, verstoße auch nicht gegen das Grundrecht des Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Beklagten zur Dienstleistung stelle auch eine adäquate Gegenleistung zur Vermittlung eines Studienplatzes durch den Kläger dar.
6 Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sei zulässig. Die vereinbarte Vertragsstrafe entspreche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch die Höhe sei verhältnismäßig. Die vereinbarte Vertragsstrafe verstoße auch nicht etwa gegen § 59 Abs. 1 HessVwVfG i.V.m. § 134 BGB und § 11 Ziffer 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag verstoße auch nicht gegen das sogenannte Kopplungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 HessVwVfG.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 50.000,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er habe dem Kläger nach seiner Abschlussprüfung am 22.10.1991 unverzüglich eine Kopie seines Zeugnisses übersandt. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Da dies nicht geschehen sei, habe er sich selbst nach einer Arbeit umgesehen und bei einem Chirurg/Unfallchirurg/Durchgangsarzt eine Anstellung gefunden. Auf dieser Stelle arbeite er noch heute. Ein Schreiben des Klägers vom 06.02.1995 sei bei ihm nicht eingegangen.
12 Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung von DM 50.000,00 seien nicht erfüllt. Der Beklagte habe sich nur verpflichtet, mindestens acht Jahre auf einer vom Land zu bestimmenden Stelle zu arbeiten. Da der Kläger eine derartige Stelle niemals bestimmt habe, könne er nun auch nicht die Vertragsstrafe fordern. Die Berufung auf die Vertragsstrafe verstoße gegen Treu und Glauben.
13 Ferner liege ein Fall der Verwirkung vor. Der Kläger habe es vertragswidrig unterlassen, dem Beklagten eine bestimmte Stelle zu benennen. Erst nach 3 1/2 Jahren nach Abschluss der ärztlichen Prüfung und sodann erst wieder abermals drei Jahre später, habe sich der Kläger beim Beklagten gemeldet. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte nun aber darauf vertrauen dürfen, dass er - acht Jahre nach Abschluss seiner medizinischen Ausbildung - nicht mehr gezwungen werde, eine noch zu bestimmende Stelle anzutreten. Hierzu sei er jedenfalls nicht mehr bereit.
14 Ferner verstoße die vereinbarte Vertragsstrafe gegen § 11 Nr. 6 AGB-Gesetz. Diese Norm finde zumindest analog Anwendung. Der Kläger habe die Bedingungen einseitig diktiert und allein für die Vergabe des Studienplatzes sich eine Gegenleistung versprechen lassen, obgleich der Beklagte ohnehin einen Anspruch auf einen Studienplatz gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei auch davon auszugehen, dass sich der Kläger für eine Leistung, die er ohnehin zu gewähren hatte, eine Gegenleistung habe versprechen lassen, so dass der Vertrag bereits aus diesem Grunde gem. §§ 59, 56 HessVwVfG unwirksam sei.
15 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
16 Die Beteiligten streiten über eine Vertragsstrafe aus einem Vertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Studiengang Medizin) an einer hessischen Hochschule.
17 Die Klage ist zulässig und begründet.
18 Dem klagenden Land steht der geltend gemachte Anspruch zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages vom 11.07.1983. Danach ist eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Bewerber, im vorliegenden Fall also der Beklagte, nach bestandener Abschlussprüfung die Tätigkeit - gemeint ist die Tätigkeit im höheren Medizinaldienst im Lande Hessen (§ 3 Abs. 3 S. 1 des Vertrages) - nicht antritt. In § 3 Abs. 3 S. 1 des Vertrages hatte sich der Beklagte verpflichtet, nach Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung unverzüglich in den höheren Medizinaldienst im Lande Hessen einzutreten.
19 Der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vertrag und insbesondere die Vereinbarung des Vertragsstrafeversprechens sind rechtlich verbindlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden (vgl. Urt. v. 06.03.1986, BVerwGE 74, 78; DVBl. 1996, 945, Beschl. v. 25.09.1989 - 2 B 130.89 -), dass Vertragsstrafevereinbarungen in Verträgen der vorliegenden Art grundsätzlich gültig sind. Der Gegenstand des Vertrages ist vor dem Hintergrund der damaligen Situation im öffentlichen Gesundheitswesen und zugleich der Zulassungssituation zum Studium der Medizin zu sehen. Dem Kläger kam es lediglich darauf an, Nachwuchs für den höheren Medizinaldienst zu gewinnen. Der Beklagte wollte über den Kläger einen Studienplatz erhalten. Der Beklagte hatte damals angesichts der beschriebenen Situation für längere Zeit keine Chance, über die ZVS zum Studium der Medizin zugelassen zu werden. Angesichts dieser Situation stellt die Zuweisung eines Studienplatzes aufgrund der Benennung durch Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine der Verpflichtung zur Dienstleistung adäquate Gegenleistung dar. Auch die Verpflichtungsdauer von acht Jahren kann nicht beanstandet werden. Angesichts der Möglichkeit, aufgrund des Vertrages früher das gewünschte Studium aufzunehmen, als es über das ZVS-Verfahren möglich gewesen wäre, stellt sich die achtjährige Bindungszeit nicht als unangemessen dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bewerber in diesen acht Jahren bereits Gehalt beziehen und Berufspraxis erwerben. Im Übrigen muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass er in Kenntnis der achtjährigen Bindungszeit nach Abschluss des Studiums den Vertrag unterzeichnet und somit diese vertraglichen Bedingungen und auch das Vertragsstrafeversprechen akzeptiert hat.
20 Auch die Vereinbarung über die Höhe der Vertragsstrafe ist rechtmäßig, soweit diese im Vertrag auf DM 50.000,00 festgesetzt worden ist. Der mit der Vertragsstrafe verfolgte Zweck kann nur mit Hilfe einer fühlbaren Vertragsstrafe erreicht werden, da die Ausbildung eines Mediziners außerhalb des öffentlichen Dienstes besonders gut verwertbar ist. Da der Kläger auch die Vertragsstrafe stunden oder mindern kann, wenn der Beklagte die Nichterfüllung seiner Pflichten nicht oder nicht voll zu vertreten hat und dies im Vertrag in § 4 Abs. 5 ausdrücklich so geregelt ist, ist bereits im Vertrag festgelegt, dass die Höhe der Vertragsstrafe den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss (vgl. zum Vorstehenden OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.10.1990 - Az.: 12 A 2420/88; VG Oldenburg, Urt. v. 17.12.1998 - Az.: 6 A 4172/97, jeweils zu einem gleich lautenden Vertrag sowie die o.g. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts).
21 Der Beklagte hat diese Vertragsstrafe auch verwirkt. Er hat die ihm nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Vertrages obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in den höheren Medizinaldienst im Lande Hessen einzutreten, nicht erfüllt. Diese Pflicht ist dahin zu verstehen, dass sich der Beklagte zunächst selbst um eine Stelle im höheren Medizinaldienst im Lande Hessen zu bemühen hat. Dies hat er nicht getan. Soweit der Beklagte meint, der Kläger habe ihm eine Stelle benennen müssen, auf der er arbeiten solle, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Beklagte war verpflichtet, unverzüglich in den höheren Medizinaldienst im Lande Hessen einzutreten, was nicht bedeutet, dass der Kläger bei einer entsprechenden Tätigkeit zum Arbeitgeber oder Dienstherrn des Beklagten wird. Vielmehr hätte sich der Beklagte bei den Gesundheitsämtern im Lande Hessen, bei Medizinaluntersuchungsämtern, beim versorgungsärztlichen Dienst im Lande Hessen, beim gewerbeärztlichen Dienst oder beim justizvollzugsärztlichen Dienst bewerben müssen. Das hat er nicht getan. Eine solche Bewerbung liegt insbesondere auch nicht in der Übersendung des Zeugnisses - sei es 1991 oder 1994 -. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 3 Abs. 4 des Vertrages, wonach der Bewerber verpflichtet ist, mindestens acht Jahre auf einer vom Land gemäß § 3 Abs. 3 zu bestimmenden Stelle zu arbeiten. Abgesehen davon, dass in dieser Bestimmung primär die Verpflichtungsdauer geregelt ist, lässt sich dieser Bestimmung nur entnehmen, dass die Aufnahme der Tätigkeit bei einer der in § 3 Abs. 3 des Vertrages genannten Stellen nicht allein im Belieben des Bewerbers steht, das Land vielmehr die Möglichkeit hat, bei mehreren zur Verfügung stehenden Stellen lenkend einzugreifen.
22 Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in § 6 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages enthaltene Vertragsstrafenklausel nach § 59 Abs. 1 Hess. VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB und § 11 Ziff. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nichtig sei.
23 Nach § 11 Ziff. 6 AGBG ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der in § 1 AGBG enthaltenen Begriffsbestimmung alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
24 Nach der Auffassung der erkennenden Kammer ist der Rechtsprechung des Hess. VGH darin zu folgen, dass es zu undifferenziert wäre, für den öffentlich-rechtlichen Vertrag die entsprechende Anwendung des AGB-Gesetzes generell anzunehmen (vgl. Urteil vom 27.11.1984, Az.: IX OE 30/81).
25 Eine Anwendung des AGB-Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Verträge erscheint vor allem dann unangebracht, wenn - wie hier - in gesetzlichen Regelungen, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vorsehen, Zielvorstellungen des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen, die bei einer uneingeschränkten Anwendung des AGB-Gesetzes nicht verwirklicht werden könnten. Der Gesetzgeber hat in § 32 Abs. 2 Ziff. 2 HRG und in § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Mai 1977 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für die öffentliche Gesundheitsverwaltung Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin zu reservieren sind. Als Bewerber für den öffentlichen Gesundheitsdienst wird nach der Anlage 4 zur Vergabeverordnung vom 24. Mai 1977 nur derjenige anerkannt, der sich durch Vertrag verpflichtet, nach dem Erwerb der Approbation oder der Bestallung auf die Dauer von acht Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen auszuüben. Wie bereits dargelegt, wäre eine Vertragstreue der Bewerber und das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, den ärztlichen Nachwuchs für das öffentliche Gesundheitswesen zu sichern, ohne die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht zu erreichen. Wenn der Kläger daher Vertragsstrafen in den formularmäßig mit den Bewerbern für den öffentlichen Gesundheitsdienst abgeschlossenen Verträgen vorsieht, so steht dies im Einklang mit den in § 32 Abs. 2 Ziff. 2 Hochschulrahmengesetz und in § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Vergabeverordnung vom 24. Mai 1977 zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen des Gesetzgebers. § 11 Ziff. 6 AGBG kann folglich auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen Ausbildungsvertrag nicht entsprechend angewandt werden.
26 Das klagende Land hat auch weder den geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch, auch nicht teilweise, noch den ursprünglichen Leistungsanspruch verwirkt. Eine Berechtigung ist verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie trotz Veranlassung zur Rechtsausübung längere Zeit hindurch nicht ausgeübt wurde und die Annahme des Verpflichteten rechtfertigt, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 17).
27 Der bloße Zeitablauf und die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs reichen aber für die Verwirkung des Rechts nicht aus. Vielmehr muss der Gläubiger Umstände gesetzt haben, die beim Schuldner die Annahme rechtfertigen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Hieran fehlt es jedoch.
28 Der Zinsanspruch des beklagten Landes ist als Anspruch auf Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB analog begründet.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO.
30 Rechtsmittelbelehrung...
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