VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-04-26, 1 E 1147/99

1 E 1147/99Tribunal Administrativo / Câmara 126 de abr. de 2001

Abrir fonte

Regest

Die Beteiligten streiten um die Eintragung der Klägerin als neue Marktbeteiligte gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (Amtsblatt der EG vom 31.10.1998 L 293/32).

Texto completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1147/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-26

Aktenzeichen: 1 E 1147/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0426.1E1147.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Beteiligten streiten um die Eintragung der Klägerin als neue Marktbeteiligte gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (Amtsblatt der EG vom 31.10.1998 L 293/32).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Eintragung der Klägerin als neue Marktbeteiligte gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (Amtsblatt der EG vom 31.10.1998 L 293/32).

2 Die Klägerin ist eine 1997 gegründete Firma mit Sitz in A., die die Vermarktung ökologisch erzeugter Bananen, vorzugsweise aus der Dominikanischen Republik, betreibt.

3 Nach eigenen Angaben "kaufte" sie zur Erreichung dieses Geschäftszwecks 1998 vornehmlich sogenannte Newcomer-Lizenzen in entsprechend kleiner Stückelung auf, das heißt, sie nutzte die damit verbundenen Einfuhrrechte gegen Entgelt. Nach ihrem Vortrag ist es ihr hierdurch gelungen 1998 Bananen aus der Dominikanischen Republik im Zollwert von über 1.000.000,00 DM zu vermarkten. Als Marktbeteiligte ist die Klägerin weder 1997 noch 1998 registriert gewesen.

4 Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin am 13.11.1998 einen Antrag auf Registrierung als "neuer Marktbeteiligter". Hierfür legte sie u.a. Zollpapiere in Kopie sowie eine durch den Spediteur B. , C., gefertigte Übersicht vor. Mit Schreiben vom 16.11.1998 forderte die Beklagte die Klägerin auf, baldmöglichst Nachweise einzureichen, welche Drittlandeinfuhren der Klägerin belegen, denn die eingereichten Zollunterlagen beträfen allesamt nicht die Klägerin.

5 Unter dem 26.11.1998 reichte die Klägerin daraufhin eine Steuerberaterbestätigung vom 26.11.1998, eine Bestätigung des Abfertigungsspediteurs B., C., vom 27.11.1998 sowie Rechnungskopien des Bananenlieferanten, der Fa. D. vor. Auf den Inhalt der Bestätigungen sowie der Rechnungen wird Bezug genommen.

6 Mit Bescheid vom 07.12.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eintragung als "neuer Marktbeteiligter" für das Kalenderjahr 1999 ab. Es seien lediglich Verzollungsunterlagen zur Vorlage gekommen, die Zollbeteiligte auswiesen, die mit der Klägerin nicht identisch seien. Auch die zusätzlich vorgelegten Erklärungen könnten den Nachweis nicht erbringen.

7 Mit Schreiben vom 10.12.1998 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Eintragung als neuer Marktbeteiligter sei, dass die betreffenden Einfuhren nachweisbar von der Klägerin tatsächlich vorgenommen seien. Dieser Nachweis sei nicht mit den nach der Verordnung erforderlichen Belegen geführt worden. Dabei habe die Beklagte die Anforderungen bereits weit ausgelegt. So habe sie es bereits als ausreichend betrachtet, dass ein Newcomer-Antragsteller die Einfuhranmeldung abgegeben habe, auch wenn er selbst nicht Lizenzinhaber gewesen sei. Ferner habe es die Beklagte als ausreichend angesehen, wenn ein Newcomer-Antragsteller zumindest im Rahmen des Einheitspapiers als Empfänger eingetragen gewesen sei. Vorliegend sei die Klägerin nun aber weder Lizenzinhaberin noch Zollanmelderin und sie sei auch nicht als Empfängerin der Ware im Einheitspapier eingetragen. Die Bestätigung des Steuerberaters und des belgischen Abfertigungsspediteurs könne den erforderlichen Nachweis durch Vorlage aussagefähiger Lizenzdokumente nicht ersetzen und sei für die Beklagte auch nicht überprüfbar. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.03.1999.

9 Mit Schriftsatz vom 07.04.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tage hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zwar treffe es zu, dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Einfuhrtätigkeit im Jahre 1998 Verzollungsunterlagen vorgelegt habe, die nicht auf sie, sondern auf andere ausgestellt gewesen seien, doch habe für die Klägerin keine andere Möglichkeit bestanden, eigene Einfuhrlizenzen in dem benötigten Volumen zu erlangen. Eine Übertragung entsprechender Einfuhrrechte sei nicht in Betracht gekommen, da Lizenzrechte allenfalls von anerkannten Marktbeteiligten auf andere Marktbeteiligte übertragen werden durften. In C. lasse es der Zoll nicht zu, dass als Zollanmelder (Feld 14 des Einheitspapiers) ein ausländisches Unternehmen ohne belgischen Firmensitz erscheine. Es habe sich die Praxis herausgebildet, dass die in den Seehäfen ansässigen Abfertigungsspediteure regelmäßig als rechtlicher Vertreter des jeweiligen Importeurs aufträten und im Namen des Importeurs die Zollanmeldung vornähmen. Auch habe es die Klägerin nicht zu vertreten, wenn sich aus dem Eintrag in Feld 14 des Einheitspapiers nicht der eigentlich erforderliche ausdrückliche Zusatz "als Vertreter für..." angegeben worden sei. Dies habe der belgische Spediteur B. anscheinend nicht für erforderlich gehalten. Die Fa. B. habe aber der Klägerin ausdrücklich bestätigt, dass sie lediglich als Spediteur für die Klägerin aufgetreten sei. Der Spediteur habe seinen Status als Vertreter ausdrücklich deutlich gemacht und habe auch nicht etwa eigene Ansprüche angemeldet. Wenn nun aber die Beklagte den Eintrag in Feld 14 des Einheitspapieres anerkenne, auch wenn er nicht den Lizenzinhaber bezeichne, so müsse eine Anerkennung erst recht erfolgen, wenn Feld 14 nicht den Anmelder selbst, sondern dessen Spediteur als rechtlichen Vertreter enthalte.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Bescheid der Beklagten vom 07.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 als neuen Marktbeteiligten zu registrieren.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 1 G 3951/98 (1) sowie auf die vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

17 Die Ablehnung der begehrten Eintragung als neuer Marktbeteiligter ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

18 Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 tragen die zuständigen nationalen Stellen auf Antrag als neue Marktbeteiligte die Wirtschaftsbeteiligte ein, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

19

20 Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 sind "neue Marktbeteiligte" im Sinne dieser Verordnung Wirtschaftsbeteiligte, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Gemeinschaft niedergelassen sind und

21 in einem der 3 Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit als Importeur von Frischobst und Gemüse der Kapitel 7 und 8 und - unter der Voraussetzung der Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 7 und 8 - auch als Importeur von Erzeugnissen des Kapitels 9 der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur sowie des gemeinsamen Zolltarifs ausgeübt haben, und

22 in dem in Buchstabe a) genannten Zeitraum im Rahmen dieser Tätigkeit Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 400.000 ECU getätigt haben.

23 Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 übermitteln die Betreffenden für die Eintragung als neuer Marktbeteiligter den zuständigen Stellen die folgenden Belege und Nachweise:

24 Den Nachweis seiner Eintragung in einem Handelsregister des Mitgliedsstaats oder andere von den zuständigen Stellen akzeptierte Nachweise,

25 den Nachweis der Einfuhr von Erzeugnissen des Art. 7 Buchstabe a) genannten Sektors durch Vorlage der verwendeten Einfuhrlizenzen oder, falls für die Einfuhr keine Lizenz erforderlich war, durch Vorlage geeigneter Zollpapiere,

26 die Kopie der Bescheinigung eines unabhängigen vereidigten Buchprüfers, wonach der Marktbeteiligte Einfuhren in dem in Art. 7 Buchstabe b) genannten Wert getätigt hat, oder die Kopie der betreffenden, von den Zollbehörden abgezeichneten Einfuhrzollanmeldungen.

27 Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vergewissern sich die Mitgliedsstaaten insbesondere, dass die betreffenden Marktbeteiligten eine Einfuhrtätigkeit in dem in Art. 7 genannten Sektor ausüben und hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit und auf eigener Rechnung tätig sind. Gibt es Hinweise, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so sind die Anträge auf Eintragung nur zulässig, wenn der betreffende Marktbeteiligte geeignete und von der zuständigen Nationalen Stelle für ausreichend erachtete Nachweise erbringt.

28 Die mit Schreiben der Klägerin vom 12.11.1998 vorgelegten Zollpapiere waren offensichtlich nicht geeignet, die oben genannten Nachweise zu erbringen. Aus ihnen ergab sich keinerlei Hinweis auf eine Beteiligung der Klägerin an den Einfuhrvorgängen. Deshalb wies die Beklagte die Klägerin auch mit Schreiben vom 16.11.1998 darauf hin, dass sie Zollbelege eingereicht habe, die allesamt nicht die Klägerin beträfen.

29 Vor dem Hintergrund dessen gab es im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 für die Beklagte auch durchaus Hinweise, dass diese Voraussetzungen (Ausübung einer Einfuhrtätigkeit, Tätigkeit als autonome wirtschaftliche Einheit und auf eigene Rechnung) nicht erfüllt werden.

30 Aber auch die sodann in der Folgezeit vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des Steuerberaters, Bestätigung des Spediteurs sowie die Rechnungen des Bananenlieferanten) durften seitens der Beklagten als nicht ausreichende Nachweise erachtet werden. Vielmehr erscheint es sachgerecht von der Beklagten, für die Nachweiserbringen einen Ansatzpunkt aus den Zollunterlagen heraus zu fordern. Eine restriktive Überprüfungspraxis ist nämlich bereits grundsätzlich deshalb angezeigt, weil, wie bereits in vorhergehenden Verordnungen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 erneut bezweckt war, aufgrund der mehrjährigen Erfahrungen mit der Anwendung der Einfuhrregelung für Bananen die Kriterien für die Zulassung neuer Marktbeteiligter zu verschärfen und so die Eintragung von Strohmännern und die Zuteilung von Mengen für künstliche oder spekulative Anträge zu verhindern (vgl. 8. Erwägungsgrund). Bei den vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer geforderten Belegen und Nachweisen steht dabei für den Nachweis der Einfuhr entsprechender Erzeugnisse die Vorlage der verwendeten Einfuhrlizenzen oder, falls für die Einfuhr keine Lizenz erforderlich war die Vorlage geeigneter Zollpapiere im Vordergrund (vgl. Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2362/98). Die Vorlage einer Bescheinigung eines unabhängigen vereidigten Buchprüfers wird hingegen für den Nachweis verlangt, dass die Ware zumindest einen Zollwert von mindestens 400.00 ECU erreicht (Art. 8 c) VO (EG) Nr. 2362/98).

31 Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben aus der Verordnung ist es nun aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte für den Nachweis der Einfuhrtätigkeit fordert, dass ein Bezug zum betreffenden Wirtschaftsteilnehmer durch die Nennung als Lizenzinhaber, Einfuhranmelder oder zumindest als Empfänger hergestellt wird. Was die Möglichkeit, der Nennung der Klägerin als Einfuhranmelderin anbelangt (Feld 14 des Einheitspapiers), so hätten zumindest die Vertretungsverhältnisse seitens des Spediteurs B. offengelegt werden können und müssen. Das Vordruckmuster für das Einheitspapier sieht gem. VO (EWG) Nr. 2791/96 der Kommission (vom 15.09.1986 Nr. L 263/1) im Feld 14 vor, Anmelder oder Vertreter zu nennen. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 17.04.1999 eingeräumt, dass in Feld 14 des Einheitspapiers in der Tat nicht der eigentlich erforderliche ausdrückliche Zusatz "als Vertreter für..." angegeben ist. Zwar mag der belgische Spediteur dies nicht für notwendig gehalten haben, doch hat sich die Klägerin dieses Verhalten jedenfalls zurechnen zu lassen. Was die Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers für das Verhalten Dritter anbelangt, ist mit der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass schuldhaftes Handeln einer Hilfsperson zur Haftung des Wirtschaftsteilnehmers für die durch dieses Handeln hervorgerufene Nichterfüllung seiner Verpflichtungen führt. Der Verpflichtete kann sich also nicht bereits damit entlasten, nicht er, sondern ein anderer habe - unvorhersehbar - gegen Verpflichtungen verstoßen (vgl. Urt. des EuGH vom 13.12.1979, Rs 42 - 79, Sammlung 1979 S. 3703).

32 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.