projetos
10 E 5642/00•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-03-09, 10 E 5642/00
10 E 5642/00Tribunal Administrativo / Chamber 109 de mar. de 2001
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte als Trägerin der Wohngeldbehörde zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld unter Zugrundelegung anderer (höherer) Beträge der anrechenbaren Miete nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bewilligen, kann keinen Erfolg haben, weil die in der Vorschrift genannten Höchstbeträge nicht der Disposition der Verwaltung bzw. des Gerichts unterliegen, selbst wenn - wie der Kläger meint - rechtspolitisch ein Nachbesserungsbedarf vorliege.
Entscheidungsdatum: 2001-03-09
Aktenzeichen: 10 E 5642/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0309.10E5642.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte als Trägerin der Wohngeldbehörde zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld unter Zugrundelegung anderer (höherer) Beträge der anrechenbaren Miete nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bewilligen, kann keinen Erfolg haben, weil die in der Vorschrift genannten Höchstbeträge nicht der Disposition der Verwaltung bzw. des Gerichts unterliegen, selbst wenn - wie der Kläger meint - rechtspolitisch ein Nachbesserungsbedarf vorliege.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 I
Mit seiner Eingabe vom 16.11.2000, die der Kläger später als Klage bezeichnete, will er erreichen, dass ihm gemäß seinem Antrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2000 ablehnte, Wohngeld bewilligt wird. Die Behörde rechnete dem Kläger eine Miete von 895,-- DM an, während er der Ansicht ist, die von ihm tatsächlich gezahlten 1700 DM seien anzurechnen. Er begründet dies damit, dass das System der Wohngeldgewährung mit der Zugrundelegung niedrigerer Sätze anrechenbarer Miete als die tatsächlich gezahlten Beträge, in sich nicht stimmig sei und durch "engagierte Richter, die auch noch über den gesunden Menschenverstand" verfügten, korrigiert werden müsse.
2 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und will Klageabweisung erreichen. Die Klageschrift enthalte keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung aufkommen lassen könnten. Die Verwaltung sei an die bestehenden Rechtsvorschriften gebunden.
3 Zur der beantragten Prozesskostenhilfe hat sie nicht Stellung genommen.
4 Die Wohngeldakten der Antragsgegnerin (Bl. 1 bis 35) und die durch den erhobenen Widerspruch entstandenen Vorgänge haben vorgelegen.
5 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.02.2001 auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 VwGO).
6 II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
7 Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
8 Die Klage hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat den Wohngeldantrag des Antragstellers zu Recht und nachvollziehbar in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2000 bis auf einen geringen Betrag abgelehnt. Auch die Zugrundelegung von 895,00 DM anrechenbarer Miete statt der von dem Kläger bezeichneten tatsächlichen Miete von 1700 DM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höchstbeträge sind in § 8 des Wohngeldgesetzes vorgeschrieben. Hier steht der Behörde keinerlei Möglichkeit einer eigenen Entscheidung zu. Diese Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber durch die Angabe der einzelnen Beträge in der Tabelle in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz getroffen.
9 Auch der Appell des Antragstellers an "engagierte Richter" kann nicht von Erfolg gekrönt sein. Die Richter sind zwar unabhängig, aber eben auch dem Gesetze unterworfen wie es in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes heißt. Sie können sich also über die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes (hier des Wohngeldgesetzes) ebenso wie die Behörden nicht hinwegsetzen. Eine Veränderung des Systems der Wohngeldgewährung (hier eine Veränderung der anrechenbaren Höchstbeträge für Miete) kann letztlich nur der Gesetzgeber durch eine Änderung des Gesetzes herbeiführen. Dies ist aber mit einer Klage beim Verwaltungsgericht nicht zu erreichen.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.