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11 E 3976/99•VG Frankfurt 11. Kammer, 2001-01-03, 11 E 3976/99
11 E 3976/99Tribunal Administrativo / Chamber 113 de jan. de 2001
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Paßlosig
Entscheidungsdatum: 2001-01-03
Aktenzeichen: 11 E 3976/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0103.11E3976.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Paßlosig
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 13.11.1991 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.1993 abgelehnt. Der Bescheid wurde am 26.06.1993 bestandskräftig.
2 Am 05.07.1993 beantragte der Kläger beim Landrat des Hochtaunuskreises die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er legte dazu eine Urkunde vor, nach der das Standesamt von Lagos bescheinigt, dass der Kläger am 20.04.1993 die Ehe mit XY geschlossen habe. Auf den weiteren Inhalt der Urkunde wird Bezug genommen (im Original Bl. 22 der GA). Weiterhin legte der Kläger für seine Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG vom 05.07.1993 vor, die im Hinblick auf die britische Staatsangehörigkeit der Ehefrau vom Oberbürgermeister der Beklagten gültig bis zum 05.07.1998 erteilt worden war. Der Kläger erhielt daraufhin vom Landrat des Hochtaunuskreises am 14.07.1993 eine bis zum 13.07.1995 befristete Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines der Mitgliedstaaten der EWG. Auf Antrag des Klägers vom 14.06.1995, in dem der Kläger zum Zweck des weiteren Aufenthaltes angab, er sei seit dem 20.04.1993 verheiratet und wolle mit seiner Ehefrau zusammenleben, erteilte ihm der Oberbürgermeister der Beklagten am 05.07.1995 eine Aufenthaltserlaubnis EG gültig bis zum 05.07.1998. Unter dem 06.07.1998 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für EG-Angehörige um weitere 3 Jahre. Zum Zweck des weiteren Aufenthaltes ist angegeben "married". Auf Anfrage des Ausländeramtes teilte das Britische Generalkonsulat Düsseldorf unter dem Datum 11.05.1999 mit, dass Frau Y seit dem 27.07.1992 als alleinstehende Person unter der Anschrift "XXX Place, London," registriert sei.
3 Auf das Anhörungsschreiben des Ordnungsamtes der Beklagten vom 18.06.1999, in dem auf die Absicht einer Ablehnung des Antrages hingewiesen wurde, teilte der Kläger mit, dass die britische Ehefrau die Bundesrepublik Deutschland erst im Juni 1998 verlassen habe und bis dahin mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft in Frankfurt gelebt habe. Mit Bescheid vom 22.07.1999 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Verfügung die Abschiebung nach Nigeria an. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass festgestellt worden sei, dass die Ehefrau seit dem 27.07.1992 in London wohnhaft sei. Das Aufenthaltserlaubnisgesetz EWG sei in seinem Fall nicht mehr anwendbar, da der Kläger sich aufgrund seiner Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr auf dieses berufen könne. Ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht i.S.d. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG könne er nicht in Anspruch nehmen, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine 4 Jahre rechtmäßig bestanden habe. Besondere Umstände, die zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen könnten, seien nicht erkennbar.
4 Der Kläger legte dagegen mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 29.07.1999 Widerspruch ein.
5 Am 09.09.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid (Az. 11 G 2768/99(V)). In diesem machte die damalige Prozess-Bevollmächtigte des Klägers "nach nochmaliger Rücksprache" mit dem Kläger zum bisherigen Vortrag eine Richtigstellung, dass der Kläger zur Eheschließung mit seiner Ehefrau in Nigeria dort nicht persönlich anwesend gewesen sei. Er sei bei der Eheschließung von seiner Mutter vertreten worden. Die Ehefrau habe zum Zeitpunkt der Trennung im Sommer 1998 in London eine Eigentumswohnung besessen. Dies sei der Grund dafür gewesen, warum diese bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis EG mitgeteilt habe, der Wohnsitz in London werde beibehalten. Sie habe nach der Eheschließung und der Einreise in die Bundesrepublik allerdings ausschließlich mit dem Kläger in Frankfurt gelebt und ihre Wohnung vermietet. Mit Beschluss vom 26.11.1999 lehnte das erkennende Gericht den Antrag ab. Die dagegen beantragte Zulassung der Beschwerde wurde durch Beschluss des HessVGH vom 12.01.2000 abgelehnt (Az. 9 TZ 4394/99).
6 Bereits zuvor war mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.10.1999 der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Voraussetzungen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechtes nach § 19 AuslG seien nicht erfüllt, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens 4 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik bestanden habe und auch eine außergewöhnliche Härte nicht ersichtlich sei.
7 Der Kläger hat am 28.10.1999 Klage erhoben. Er wiederholt seinen im Eilverfahren dargestellten Standpunkt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft von 4 Jahren bestanden habe.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Mit Verfügung vom 23.11.1999 ist das Auswärtige Amt der Bundesrepublik um amtliche Auskunft gebeten worden, ob die vom Kläger vorgelegte Heiratsurkunde echt sei und ob die Angabe des Klägers, er sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen, sondern durch seine Mutter vertreten worden, nach den rechtlichen und tatsächlich geübten Gegebenheiten zutreffen könne. Das Auswärtige Amt hat mit amtlicher Auskunft vom 18.04.2000 mitgeteilt, dass nach Auffassung der Botschaft in Lagos eine Überprüfung, ob es sich bei der Heiratsurkunde um ein echtes Dokument handele, nicht erforderlich sei, da keine wirksame Eheschließung vorliege. Nach den nigerianischen Bestimmungen müsse eine standesamtliche Ehe durch beide Ehepartner persönlich geschlossen werden. Eine Vertretung durch eine andere Person - wie die Mutter des Ehemannes - sei nicht zulässig.
13 Auf Mitteilung der Beklagten vom 31.05.2000, dass der Kläger nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokumentes sei, ist der Kläger mit Verfügung vom 16.06.2000 um Stellungnahme gebeten worden, ob er zwischenzeitlich in Besitz eines gültigen Reisepasses gelangt sei und gegebenenfalls um Nachweis durch Vorlage aufgefordert worden. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nicht über einen gültigen Pass verfüge.
14 Mit Verfügung vom 08.12.2000 ist der Kläger gem. § 87b VwGO aufgefordert worden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung die Tatsachen und entsprechenden Beweismittel anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle, und auf die Folgen einer nicht genügend entschuldigten Verspätung hingewiesen worden.
15 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Eilverfahrens 11 G 2768/99(V) und ein Hefter Behördenvorgänge mit den beigehefteten ausländerbehördlichen Vorgängen betreffend Frau XY Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
16 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 22.07.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.10.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG steht bereits der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entgegen, da der Kläger nicht den erforderlichen Pass besitzt. Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, müssen gem. § 4 Abs. 1 AuslG über einen gültigen Pass verfügen. Es liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 2 AuslG i.V.m. §§ 5, 7 und 8 DVAuslG vor, der den Kläger von der Passpflicht befreien würde.
17 Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG für eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, liegen nicht vor. Eine Ermessensentscheidung ist danach nur eröffnet in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Pass oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. Der Kläger hat bereits nichts dafür dargetan, dass es ihm verwehrt sei, einen Pass seines Heimatstaates Nigeria in zumutbarer Weise zu erlangen. Desweiteren hat sich der Kläger bereits bei Stellung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 06.07.1998 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die ihm zuvor am 11.04.1994 erteilte und bis zum 05.07.1998 verlängerte Aufenthaltserlaubnis-EG zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war. Im Übrigen ist auch nicht ein Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz zu erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis, die der Kläger begehrt, auf § 19 Abs. 1 AuslG in der ab dem 01.06.2000 gültigen Fassung (Änderungsgesetz vom 25.05.2000 BGBl. I S. 742) oder auf die vorangehend gültige Fassung des Ausländergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) abzustellen ist. Beide Regelungen setzen jedenfalls voraus, dass überhaupt eine eheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben muss. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat zwar eine Heiratsurkunde der Federal Republic of Nigeria vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass er am 20.04.1993 mit einer XY vor dem Standesamt in Lagos die Ehe geschlossen habe. Diese Urkunde kann jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers und der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.04.2000 nicht als echt angesehen werden. Der Kläger hat nämlich im Eilverfahren 11 G 2768/99(V) zu seinem bisherigen Vortrag eine "Richtigstellung" abgegeben, dass er zur Eheschließung nicht persönlich in Nigeria anwesend gewesen sei, sondern bei der Eheschließung von seiner Mutter vertreten worden sei. Nach der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2000 muss jedoch nach den nigerianischen Bestimmungen eine standesamtliche Ehe durch beide Ehepartner persönlich geschlossen werden; eine Vertretung durch eine andere Person - wie hier die Mutter des Ehemannes - ist nicht zulässig. Zudem weist auch die Urkunde selbst auffällige Unrichtigkeiten auf, die bei einer echten behördlichen Entscheidung als ausgeschlossen angesehen werden können. So ist in der Rubrik Full age or minor nicht etwa nur eine Angabe über die Volljährigkeit der
Eheschließenden angeführt sondern offensichtlich das Alter. Die Angabe beim Kläger "32" entsprach zum angegebenen Zeitpunkt der Eheschließung 20.04.1993 jedoch nicht den Gegebenheiten, da der am 31.07.1961 geborene Kläger das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
18 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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