VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-10-26, 1 E 4057/98

1 E 4057/98Tribunal Administrativo / Câmara 126 de out. de 2000

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 4057/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-26

Aktenzeichen: 1 E 4057/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1026.1E4057.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Teilrücknahme eines Teilentlastungsbescheides nach dem Altschuldenhilfegesetz in Höhe von 1.469.167,50 DM.

2 Die Klägerin beantragte unter dem 29.12.1993 Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfegesetz vom 23.06.1993. Auf die Angaben im Rahmen dieses Antrages wird Bezug genommen.

3 Mit Bescheid vom 08.03.1995 in der Gestalt des Bescheides vom 30.09.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin daraufhin Teilentlastung in Höhe von insgesamt 32.551.584,20 DM. Zugrunde gelegt wurde dabei eine Wohnfläche von 148.043,76 qm sowie Altverbindlichkeiten in Höhe von 54.758.148,20 DM.

4 Vor dem Hintergrund der Angaben im Jahresbericht 1994 kam es sodann zum streitgegenständlichen Bescheid vom 06.10.1998, mit dem die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Teilentlastungsbescheid vom 08.03.1995 in der Gestalt des Bescheides vom 30.09.1996 in Höhe von 1.591.612,14 DM zurücknahm. Zur Begründung führte sie aus, in dieser Höhe sei die Teilentlastung rechtswidrig erfolgt. Die im Antrag auf Altschuldenhilfe zugrunde gelegte maßgebliche Wohnfläche zum 01.01.1993 in Höhe von 148.043,76 qm sei zum einen um 390,47 qm (änderung der mietpreisgebundenen Wohnfläche zum 01.01.1993) und zum anderen um 3.927,50 qm (Veränderung von Wohnfläche, die bis zum 01.01.1949 errichtet worden ist und für die Restitutionsansprüche angemeldet worden sind) zu reduzieren. Ferner seien zu der im Antrag dargelegten Wohnfläche 14.927,87 qm (änderung der absetzbaren Veräußerungen in 1993) hinzuzufügen.

5 Hieraus ergebe sich eine tatsächlich für die Teilentlastung zu berücksichtigende maßgebliche Wohnfläche zum 01.01.1993 von 158.653,66 qm. Durch die änderung der Wohnflächen ergebe sich unter Abzug anteiliger nicht förderfähiger Altverbindlichkeiten, die auf Gewerbeflächen entfielen, maßgebliche Altverbindlichkeiten in Höhe von 54.758.021,06 DM. Der Erblastentilgungsfonds habe deshalb lediglich Altverbindlichkeiten in Höhe von 30.959.972,06 DM übernehmen dürfen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie den Bescheid durch unrichtige Angaben erwirkt habe.

6 Mit Schriftsatz vom 03.11.1998 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht in Köln Klage erhoben, die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.12.1998 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde. Der Bescheid vom 06.10.1998 gehe von Altverbindlichkeiten in Höhe von 54.758.021,06 DM aus. Dies sei unstreitig. Unstreitig sei ferner die in Abzug gebrachte Position "Veränderung von Wohnfläche, die bis zum 01.01.1949 errichtet worden ist und für die Restitutionsansprüche angemeldet worden sind" in Höhe von 3.927,50 qm.

7 Zu Unrecht sei die Beklagte jedoch bei der Position "änderung der mietpreisgebundenen Wohnfläche zum 01.01.1993" von einer Fläche von 390,47 qm ausgegangen. Dieser Fläche sei noch die von der Klägerin bereits mit Schreiben vom 02.12.1997 angegebene Fläche von 154,87 qm hinzuzurechnen, da diese Fläche bereits im Jahr 1992 veräußert worden sei und damit gar nicht mehr bei der Berechnung zum 01.01.1993 habe berücksichtigt werden dürfen. Diese Position sei somit mit 545,34 qm anzusetzen.

8 Zu Unrecht gehe die Beklagte ferner bei der Position "änderung der absetzbaren Veräußerungen in 1993" von 14.927,87 qm aus. Diese Position sei um einen Betrag von 9.639,58 qm zu reduzieren, da diese Fläche tatsächlich noch im Jahr 1993 privatisiert worden sei. So sei eine Wohnfläche von 2.350 qm durch städtische Verkäufe im Jahre 1993 privatisiert worden, wobei hier zu beachten sei, dass hierfür jeweils parlamentarische Voraussetzungen geschaffen werden mussten, so dass erst 1994 ein Umschreibungsantrag habe gestellt werden können. Eine Wohnfläche von 4.708,68 qm sei an die Firma X Hausbau und Betreuungsgesellschaft am 23.12.1993 verkauft worden, wobei der Antrag auf Eigentumsumschreibung am 19.01.1994 gestellt worden sei. Eine Wohnfläche von 2.580,90 qm sei durch Verkäufe an diverse einzelne Privatpersonen (insgesamt 9 Verkäufe) privatisiert worden, wobei die entsprechenden Kaufverträge im Dezember 1993 beurkundet worden seien, da eine entsprechende parlamentarische Vorarbeit der Stadtverordnetenversammlung der Stadt xx mit den hierfür erforderlichen Stadtverordnetenbeschlüssen von Nöten gewesen sei.

9 Lege man die vorgenannten Daten zugrunde, ergebe sich, dass die Klägerin lediglich einen Betrag von 122.444,64 DM an die Beklagte zurückzahlen müsse.

10 Die Wohnfläche von 9.639,58 qm sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, da diese Wohnfläche im Jahre 1993 im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 6 Altschuldenhilfegesetz (AHG) veräußert worden sei. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.05.1999, Az.: 1 E 2613/96, vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG sei, zumindest was die dort vorgenommene teleologische Reduktion anbelange, unzutreffend. Die vom Gericht vorgenommene Hinzufügung der sinngemäßen Einschränkung "und vor dem 31.12.1993" sei in hohem Maße rechtlich bedenklich, da diese Einschränkung dazu führe, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG nur gewissermaßen einen rein theoretischen Fall regele, der in der Praxis im Jahre 1993 nicht habe vorkommen können. Dies könne offensichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Eine vorzunehmende teleologische Reduktion müsse vielmehr zum einen den objektiven Gegebenheiten in den neuen Bundesländern bei der grundbuchlichen Vollziehung von Grundstückgeschäften und zum anderen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eigentumsumschreibung vor allem nicht vom Willen des Veräußeres selbst abhänge, sondern insbesondere von Voraussetzungen, die in der Rechtsmacht Dritter liege. Eine hieran orientierte teleologische Reduktion müsse zu folgender Formulierung des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG führen: "Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem 01. Januar 1993 an deren private Mieter oder an private Investoren veräußert, wobei hierbei der Abschluß eines notariellen Kaufvertrages im Jahr 1993, der auch zu Eigentumsumschreibung führt, ausreichend ist, und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor dem 01. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksichtigt". Diese Sichtweise berücksichtige, dass es auf die Veräußerung im Sinne des BGB nicht ankommen, sondern nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages, der letztlich zu einer Eigentumsumschreibung führt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es undenkbar gewesen wäre, im Zeitraum eines Jahres und dann noch im Jahre 1993 überhaupt eine Eigentumsumschreibung für ein Grundstück zu erhalten. Der Gesetzgeber könne also tatsächlich nur den Abschluss von Kaufverträgen im Jahre 1993 ernsthaft gemeint haben. So sei überhaupt kein Grund dafür erkennbar, weshalb der Gesetzgeber nun gerade bei den Fällen des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG diesen Aspekt des schleppenden Grundbuchvollzuges außer Acht habe lassen wollen. Die Auffassung der Klägerin trage ferner dem Umstand Rechnung, dass mit dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages auf ein Kriterium abgestellt werde, das die Klägerin selbst zumindest in erheblichem Maße mitbestimmen konnte. Es könne hingegen nicht sein, dass der Anspruch der Kläger auf Teilentlastung vom Willen Dritter abhängig sei und damit von reinen Zufällen. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass es zur Eintragung des Käufers als Eigentümers neben der Erklärung der Auflassung noch weiterer Voraussetzungen bedürfe, die sich insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Regelungen ergeben, so insbesondere die Ausübung eines Vorkaufsrechts der jeweiligen Gemeinde gemäß dem Baugesetzbuch, die Erteilung einer sogenannten GVO-Genehmigung sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zustündigen Finanzamts. Die Erfüllung all dieser Voraussetzungen sei überwiegend vom Willen der jeweiligen Wohnungsgesellschaft unabhängig gewesen. Hinzu komme, dass bei Immobiliengeschäften der Käufer durch eine Verzögerungstaktik den Verkäufer zur Reduzierung des Kaufpreises habe zwingen wollen, so wie es z.B. die Firma X gegenüber der Klägerin getan habe.

11 Auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 AHG sei nicht geeignet, die vorhandene Lücke in § 4 Abs. 1 S. 6 AHG zu füllen, in dem man auf den Umschreibungsantrag abstelle. Entsprechende Anträge hätten aufgrund des formellen Grundbuchrechts auch durchaus zurückgewiesen werden können, wenn z.B. nicht alle für die Eigentumsumschreibung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erklärungen hätten vorgelegt werden können.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Bescheid der KfW vom 06.10.1998 insoweit aufzuheben, als er einen Betrag von 122.444,64 DM übersteigt.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie verweist zur Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG auf die grundlegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.05.1999, Az.: 1 E 2613/96. § 4 Abs. 1 S. 6 AHG sei nur auf Wohneinheiten anwendbar, die bis zum 01.01.1994 veräußert worden seien. Die vom Gesetz geforderte Veräußerung setze grundsätzlich den Abschluss des dinglichen Verfügungsgeschäfts voraus. Lediglich zugunsten des Wohnungsunternehmen wende die Beklagte im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 AHG entsprechend an, um den grundbuchrechtlichen Anlaufschwierigkeiten in den neuen Bundesländern Rechnung zu tragen.

17 Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Abzug von 154,87 qm Wohnfläche sei nicht zu machen. Diese Wohnfläche sei bereits in Abzug gebracht.

18 Unter dem 29.10.199 kam es zu einem Ergänzungsbescheid zum Teilrücknahmebescheid vom 06.10.1998. Auf den Inhalt dieses Ergänzungsbescheides wird Bezug genommen.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 06.10.1998 ist jedenfalls in der Fassung, die er durch den Ergänzungsbescheid vom 29.10.1999 erhalten hat, rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 08.03.1995 in der Gestalt vom 30.09.1996 in Höhe von 1.591.612,14 DM zurückgenommen. Insoweit war der Bescheid vom 08.03.1995 in der Gestalt vom 30.09.1996 rechtswidrig. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf die Rücknahme sind rechtsfehlerfrei.

21 Der rechtmäßigerweise zu gewährende Teilentlastungsbetrag besteht nach § 4 Abs. 1 S. 3 AHG aus den Altverbindlichkeiten, die den Betrag übersteigen, der sich aus dem Produkt der vorhandenen Wohnfläche mit dem Betrag von 150,-- DM ergibt.

22 Im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Wohnfläche hat die Beklagte im Rahmen der Position "änderung der mietpreisgebundenen Wohnfläche zum 01.01.1993" zu Recht lediglich 390,47 qm zugrunde gelegt. Ein weiterer Abzug, wie von der Klägerin vorgetragen, in Höhe von 154,87 qm war hingegen nicht zu machen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die von der Klägerin gerügte Fläche von 154,87 qm bereits in der von der Beklagten angesetzten Fläche von 390,47 qm enthalten ist. Dies wiederum ergibt sich eindeutig aus Bl. 264 der Behördenakte (Abstimmungsvorlage zum jährlichen Bericht 1994 vom 09.03.1998). Hieraus ergibt sich, dass sich die veranschlagten 390,47 qm zusammensetzen aus einer Fläche von 235,60 qm (2 Wohneinheiten: Falsche Zuordnung durch OFD). sowie 154,87 qm (3 Wohneinheiten: Privatisierung mit notariellem Kaufvertrag in 1992; irrtümlich in der mietpreisgebundenen Wohnfläche per 01.01.1993).

23 Zu Recht hat die Beklagte aber auch im Rahmen der Position "änderung der absetzbaren Veräußerung in 1993" 14.927,87 qm als maßgebliche Wohnfläche hinzugerechnet. Nach § 4 Abs. 1 S. 6 AHG sind nämlich lediglich solche Wohnflächen nicht zu berücksichtigen, die nach dem 01.01.1993 veräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor dem 01.01.1994 getilgt wurden.

24 Dem Wortlaut nach enthält diese Regelung zwar keine Begrenzung des Zeitraums, innerhalb dessen die Veräußerung stattfinden muss. Sie muss nur nach dem 01.01.1993 erfolgt sein. Auch die Voraussetzung, dass die zugehörigen Altschulden vor dem 01.01.1994 getilgt sein müssen, gibt für eine Begrenzung des Veräußerungszeitraumes nichts her. Es ist möglich, eine Wohnfläche zu entschulden, bevor sie veräußert wird.

25 Diese Rechtsfolge lag jedoch erkennbar nicht in der Absicht des Gesetzgebers und widerspricht dem Gesamtkonzept, das dieser mit dem Altschuldenhilfegesetz verfolgte. Danach sollte eine solche Gestaltung der Vermögenssituation der Wohnungsunternehmen zum Zwecke der Erhöhung ihres Entlastungsanspruchs erkennbar nur für die Zeit gelten, in der die Mechanismen des Altschuldenhilfegesetzes noch nicht greifen konnten, also für das Jahr 1993. Denn bis Ende 1993 bestand ein Schuldenmoratorium der Banken. Ab 1994 sollte die Teilentlastung wirksam werden. Diese sollte nur greifen, wenn eine auf den gesamten Vermögensbestand des Wohnungsunternehmens bezogene Betrachtungsweise zu dem Ergebnis führt, dass die Belastung mit Altverbindlichkeiten höher als 150,00 DM je qm beim Wohnungsunternehmen vorhandener Wohnfläche ist. Dabei stellt das Gesetz hinsichtlich des Schuldenstandes auf den 01.01.1994, hinsichtlich des Wohnflächenbestandes auf den 01.01.1993 ab. Erkennbar sollte den Wohnungsunternehmen nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, sich künstlich arm zu rechnen, indem sie schuldenfreie oder gering belastete Wohnflächen veräußern und damit die Belastung der Restwohnflächen entsprechend erhöhen. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfolge in seinen Willen aufgenommen, so hätte er eine Regelung schaffen wollen, gegen die in erheblichem Maße verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil sie zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der Wohnungsunternehmen führen muss und das Maß der Teilentlastung von Zufällen abhängig macht. Im Ergebnis würde nämlich gerade die Wohnungsunternehmen besser gestellt, die über nicht oder gering belastete Wohnflächen verfügen, durch deren Veräußerung sie eine für sie günstigere Teilentlastung erzielen könnten als Unternehmen, die wirtschaftlich ungünstiger gestellt sind. Je geringer die wirtschaftliche Belastung, desto günstiger wäre die Chance, zu einer Altschuldenhilfe zu kommen. Diese offensichtlich nicht sachgerechte Zielsetzung kann der Gesetzgeber nicht im Auge gehabt haben. Ebensowenig kann er im Auge gehabt haben, dass durch die von ihm getroffene Regelung die Höhe der zu erzielenden Teilentlastung für die Wohnungsunternehmen von dem zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag abhängt. Je später diese Entscheidung erfolgt, desto größer wäre für sie die Möglichkeit, Wohnflächen aus der Berücksichtigung herauszunehmen, in dem sie noch veräußert werden. All diese Gestaltungen und Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge gehabt. Er wollte nur die Fälle regeln, in denen die Veräußerung noch im Jahre 1993 stattfindet.

26 Dieser Befund gebietet die Einschränkung des Gesetzes im Wege der teleologischen Reduktion. Die teleologische Reduktion ist eine in Rechtsprechung (BVerfGE 88, 145, 167 = NJW 1993, 2861 ) und Lehre (Larenz, Methoden, Lehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1975, S. 377 f.) anerkannte Argumentationsfigur. Sie dient allerdings nicht dazu, Irrtümer des Gesetzgebers über die Wirkung seiner Gesetze zu kompensieren, sondern allein dazu, "verdeckte Lücken" zu schliessen. Insofern ist die teleologische Reduktion das Pendant zu Analogie, bei der es um die Schliessung "offener Lücken" geht. Die Ausfüllung einer verdeckten Lücke geschieht durch Hinzuziehung einer sinngemäß geforderten Einschränkung des Wortlautes einer Norm. Sie ist zulässig, wenn der Gesetzgeber offenkundig bei der Umsetzung seiner Absichten den Gesetzestext zu weit gefasst hat. So liegen die Dinge hier. Der Gesetzgeber hat den Gesetzestext des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG insoweit zu weit gefasst, als er nur den Beginn der Zeitraums bestimmt hat, innerhalb dessen Veräußerungen zur Nichtberücksichtigung der Wohnflächene führen, nicht aber das Ende dieses Zeitraumes. Möglicherweise entging ihm diese Lücke deshalb, weil er die Vorstellung hatte, dass dieser Zeitraum schon dadurch begrenzt ist, dass Anträge auf Teilentlastung nach § 4 AHG gem. § 9 AHG nur bis zum 31.12.1993 gestellt werden konnten. Dies mag ihn zu der Vorstellung geführt haben, er habe hinreichend deutlich geregelt, dass die Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss. Diese planwidrige Lücke ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend zu schliessen, dass in den Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG nach der Datumsangabe ""1.01.1993""die Wort ""und vor dem 31.12.1993" hinzugedacht werden müssen. Daraus folgt, dass nur solche Wohnflächen unberücksichtigt bleiben, die im Jahre 1993 veräußert worden sind.

27 Die Klägerin hat die hier streitbefangenen Wohnflächen erst nach dem Jahr 1993 veräußert, so dass sie nicht außer Betracht bleiben durften. Der Begriff der Veräußerung ist im Altschuldenhilfegesetz nicht legal definiert. Da es um Rechtsgeschäfte über Immobilien geht, und diese grundlegend im BGB geregelt sind, liegt es nahe, die Begrifflichkeit des BGB zum Maßstab zu nehmen. Im BGB findet sich der Begriff der Veräußerung unter anderem in § 445. Dort ist geregelt, dass die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung auf andere Veerträge finden, die auf die Veräußerung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind. Solche anderen Verträge gleichen dem Kaufvertrag also darin, dass sie auf Veräußerung gerichtet sind. Daraus folgt, dass der Kaufvertrag selbst noch nicht Veräußerung ist. Er ist vielmehr auf Veräußerung gerichtet und wird durch Veräußerung erfüllt. Erfüllt ist ein Kaufvertrag dann, wenn der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache verschafft hat. In diesem Sinne ist der Begriff der Veräußerung auch im Kontext des § 4 Abs. 1 S. 6 AHG zu verstehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber etwa im Hinblick auf die desolate Situation im Zusammenhang mit dem noch nicht erfolgten Aufbau der Grundbücher in den neuen Bundesländern hier einen anderen Begriff von Veräußerung zugrundelegen wollte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht etwa aus der von der Klägerin erwähnten Bundestagsdrucksache 12/4401, da die spätere Gesetzesfassung den Terminus "Verkauf", der noch im Rahmen des Entwurfs des Altschuldenhilfegesetzes verwandt wurde, gerade nicht übernommen hat, sondern sich dort die "Veräußerung" als Voraussetzung findet. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Schwierigkeiten, öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu erlangen oder etwa im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Schaffung "parlamentarischer Voraussetzungen" einen anderen Begriff zur Veräußerung zugrunde legen wollte. Dagegen spricht insbesondere gerade auch die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 AHG. Danach gilt nämlich für die Frage, in welchem Umfang die Wohnungsunternehmen Erlösanteile aus Veräußerungen abzuführen haben, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Diese Regelung nimmt erkennbar auf die schwierige Situation beim Aufbau der Grundbuchämter Rücksicht, läßt aber zugleich erkennen, dass der Gesetzgeber nicht von einem abweichenden Begriff der Veräußerung ausgeht. Andernfalls hätte es nämlich dieser Regelung nicht bedurft. Es kann offenbleiben, ob, wie die Beklagte meint, § 5 Abs. 2 S. 2 AHG auch auf den Fall der Veräußerung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 6 AHG analoge Anwendung finden muss. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kommt es hierauf nicht an, denn die Anträge auf Umschreibung des Eigentums sind ebenfalls erst nach Ablauf des Jahres 1993 gestellt worden. Die Nichtberücksichtigung der hier streitbefangenen Wohnflächen in dem Bewilligungsbescheid vom 08.03.1995 in der Gestalt des Bescheides vom 30.09.1996 war somit nicht vom Gesetz gedeckt, so dass der Bescheid insoweit rechtswidrig ist.

28 Der Rücknahme des Bescheides insoweit stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Mit der übernahme von Altschulden in den Erblastentilgungsfonds wird eine Geldleistung gewährt, so dass im Hinblick auf den Vertrauensschutz § 48 Abs. 2 VwVfG Anwendung findet. Danach kann sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens nicht berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Hinsicht unrichtige Angaben erwirkt hat. Sie gab nämlich in ihrem Antrag an, u.a. die streitgegenständlichen Teilflächen bereits veräußert zu haben. Das war jedoch nicht der Fall, denn weder war innerhalb des Jahres 1993 eine Umschreibung erfolgt, noch waren bereits Anträge auf Umschreibung beim Grundbuchamt gestellt worden. Unerheblich ist, ob diese unrichtige Angabe bewußt und vorsätzlich erfolgt ist, oder nicht. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine objektiv unrichtige Angabe handelt. Das Gesetz rechnet das Risiko einer objektiv unrichtigen Erklärung demjenigen zu, der sie abgegeben hat und nicht demjenigen, der sie empfängt.

29 Die Rücknahme des Bescheides steht nach § 48 Abs. 1 VwVfG im Ermessen der Behörde. Die Behörde muss deshalb nach § 40 VwVfG ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben und die maßgeblichen Erwägungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG in die schriftliche Begründung des Verwaltungsaktes aufnehmen. Insoweit weist das Verwaltungsverfahren und der dieses Verfahren abschließende Bescheid vom 06.10.1998 Mängel auf. Das Gericht entnimmt diesem Bescheid, dass die Beklagte allerdings eine Ermessensentscheidung treffen wollte, bzw. sich ihres Ermessensspielraums bewußt war. Dafür spricht immerhin der Satz in der Begründung des Bescheides, wonach ein öffentliches Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht. Wäre die Beklagte davon ausgegangen, dass sie imn Rahmen gebundener Verwaltung handelt, wäre dieser Satz überflüssig gewesen. Indessen läßt der Bescheid und das ihm vorausgegangene Verfahren nicht erkennen, dass die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Denn für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung kommt es nicht nur auf die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an, sondern gerade auch auf die privaten Interessen des Betroffenen. Alle Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes sprechen, sind zunächst festzustellen, zu gewichten und die Ermessenerwägung einzustellen. Zwar kann von einer Behörde nicht verlangt werden, dass sie über Gesichtspunkte spekuliert, die ihr nicht bekannt sind. Indessen hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen und ist deshalb verpflichtet, im Rahmen der dem Betroffenen zu gewährenden Anhörung nach § 28 VwVfG zielgerichtete Gesichtspunkte abzufragen, die grundsätzlich geeignet sein könnten, von der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides abzusehen. In diese Richtung hat die Beklagte jedoch keine Ermittlungen durchgeführt.

30 Die Beklagte hat jedoch ihre Ermessenserwägungen durch den "Ergänzungsbescheid" vom 29.10.1999 noch im laufenden Verwaltungsprozeß ergänzt und damit den bis dahin bestehenden Ermessensfehler beseitigt. Nach § 114 Abs. 2 VwGO ist eine Ergänzung von Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen wird, vom Gericht zu berücksichtigen. In der Gestalt, die der angefochtene Bescheid durch die Ergänzung vom 29.10.1999 erhalten hat, bestehen hinsichtlich der Ermessensausübung keine rechtlichen Bedenken mehr. Insbesondere hat die Beklagte jetzt auch die finanzielle Belastung der Klägerin als einen Gesichtspunkt, der zu deren Gunsten sprechen könnte, berücksichtigt. Keinen Bedenken begegnet es, dass die Beklagte gleichwohl an der Rücknahme festhält. Denn insoweit macht sie fehlerfrei von dem ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch. Nachvollziehbarerweise stellt sie nämlich darauf ab, dass die Klägerin die Situation mit vielen Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern teilt, so dass diesem Gesichtspunkt kein durchschlagendes Gewicht zukommen soll.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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