VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-10-26, 1 E 1283/97

1 E 1283/97Tribunal Administrativo / Câmara 126 de out. de 2000

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Regest

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer sogenannten vorherigen Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen gem. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 08. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredlungsverkehrs für bestimmte Texil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (Amtsblatt der EG vom 15.12.1994 Nr. L 322 S. 1).

Texto completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1283/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-26

Aktenzeichen: 1 E 1283/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1026.1E1283.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer sogenannten vorherigen Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen gem. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 08. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredlungsverkehrs für bestimmte Texil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (Amtsblatt der EG vom 15.12.1994 Nr. L 322 S. 1).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer sogenannten vorherigen Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen gem. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 08. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredlungsverkehrs für bestimmte Texil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (Amtsblatt der EG vom 15.12.1994 Nr. L 322 S. 1).

2 Die Klägerin führt von Salzburg aus Damen- und Herrenstrümpfe als Rohlinge nach Ungarn aus, um diese dort färben zu lassen, sogenannte passive Veredelung. Nach durchgeführter passiver Veredelung gelangt die Ware wieder in die Gemeinschaft zurück.

3

4 Mit Schreiben vom 09.06.1995 stellte die Klägerin zwei Anträge auf "Erteilung einer vorherigen Bewilligung für genehmigungsfreie Wareneinfuhren aus zollrechtlichen Gründen". Auf den Inhalt dieses Antragsschreibens sowie die beiden Antragsvordrucke auf Einfuhrgenehmigung mit Datum vom 04.05.1995 wird verwiesen. Unter der Rubrik Ursprungsland ist hierin die Bundesrepublik Deutschland bzw. Österreich aufgeführt. Die Klägerin beantragte in ihrem Schreiben vom 09.06.1995 die rückwirkende Erteilung der vorherigen Bewilligung.

5 Mit Bescheid vom 28.07.1995 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft die Anträge im wesentlichen mit der Begründung ab, daß vorherige Bewilligungen nur erteilt werden könnten, wenn die Veredelungserzeugnisse Ursprungswaren des Veredelungslandes seien. Da in den Anträgen als Ursprungsland die Bundesrepublik Deutschland angegeben sei, sei der Antrag abzulehnen.

6 Mit Schreiben vom 24.08.1995 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. In ihrem Falle könne auch für genehmigungsfreie Ware aus zollrechtlichen Gründen eine vorherige Bewilligung erteilt werden und zwar ohne jährliche Höchstmengen. Die Klägerin verwies insoweit auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.04.1995, worauf Bezug genommen werden kann.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1997 wies das Bundesamt für Wirtschaft den Widerspruch zurück. Die Erteilung vorheriger Bewilligungen für die streitgegenständlichen Waren sei in Art. 11 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 3036/94 geregelt. Voraussetzung sei insoweit, daß im nicht präferentiellen Bereich ein Ursprungswechsel erfolge und die Veredelungserzeugnisse insoweit ungarischen Ursprung aufweisen müssten. Da die Klägerin in ihren Anträgen die Ursprungsländer Deutschland bzw. Österreich angegeben habe, könne eine vorherige Bewilligung nicht erteilt werden.

8 Mit Schriftsatz vom 07.05.1997, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 09.05.1997, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das Bundesamt für Wirtschaft könne aus zolltechnischen Gründen auch für genehmigungsfreie Wareneinfuhr vorherige Bewilligungen ohne Höchstmengen erteilen. Zutreffend ergäbe sich nach Außenwirtschaftsrecht kein ungarischer Ursprung der streitgegenständlichen Ware. Somit werde nach passiver Veredelung wieder EG-Ursprungsware zurückgeführt. Beim Erhalt des EG-Ursprungs sei die Wiedereinfuhr der Ware liberalisiert und unterliege keiner vorherigen Bewilligung nach Außenwirtschaftsrecht. Nach Präferenzrecht werde die Ware jedoch Ursprungserzeugnis Ungarns. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 3036/94 stelle nun aber auf einen präferentiellen Ursprungsbegriff ab. So verweise diese Vorschrift auf das Protokoll Nr. 4 zu dem Interimsabkommen mit Ungarn. Art. 28 dieses Interimsabkommens ordne die Ursprungsregel des Protokolls Nr. 4 nun aber eindeutig dem präferentiellen Bereich zu. Die Frage, ob Ursprungserzeugnisse Ungarns vorlägen, beurteile sich also nicht nach dem nicht präferentiellen Ursprungsbestimmungen der Art. 22 ff. des Zollkodex. So ordne Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der VO 3063/94 als Voraussetzung u.a. die innerhalb dieser Verordnung geltenden Bestimmungen an, es werde aber gerade nicht auf die Voraussetzungen der Art. 22 ff. des Zollkodex verwiesen. Zwar habe die Klägerin bei der ursprünglichen Antragsstellung als Ursprung Gemeinschaftsländer angegeben, dies sei jedoch unschädlich, weil die Klägerin im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Beklagten den Sachverhalt umfassend dargelegt habe. Vorsorglich erkläre die Klägerin, daß der Antrag berichtigt und bezüglich Waren ungarischen Ursprungs gestellt werde. Die Anwendung des nicht präferentiellen Ursprungs führe zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung, die der ausdrücklichen Intension des Verordnungsgebers widerspräche. Mittels der Interimsabkommen, der Protokolle hierzu und der nachfolgenden Verordnungen 636/82, 3030/94 sowie 3096/94 sei die schrittweise und kontinuierliche Beseitigung von Handelsbarrieren und damit schließlich ein vollständiger Wegfall der Einfuhrbeschränkungen und Zölle beabsichtigt gewesen. Bei Anwendung des nicht präferentiellen Ursprungsbegriffes ergäbe sich im Vergleich zur Verordnung Nr. 636/82 eine gravierende Verschärfung der Handelsbeschränkungen für diejenigen Hersteller, die zwar eine passive Veredelung im Drittland durchführten, die aber nicht hinreichend intensiv sei, um auch den nicht präferentiellen Ursprung gem. Art. 24 des Zollkodex zu verändern. Die Klägerin könne auch nicht auf eine Teilnahme am Höchstmengenverfahren verwiesen werden. Die VO Nr. 3030/93 finde nämlich nur dann Anwendung, wenn Art. 11 Abs. 3 der VO Nr. 3036/94 nicht gegeben sei.

9 Die Klägerin beantragt,

10 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1997 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte vorherige Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen zur Einfuhr von Textilien der Kategorie 12 in unbegrenzter Höhe vom 04.05.1995 bis 31.12.1996 zu erteilen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie verweist darauf, daß eine vorherige Bewilligung zur Erlangung von Zollbefreiung grundsätzlich nur für solche Waren erforderlich sei, deren Einfuhr mengenmäßigen Beschränkungen unterliege. Um auch denjenigen Einführern von sogenannten liberalisierten Waren, d.h. solchen ohne mengenmäßige Beschränkungen, ebenfalls die Möglichkeit einer Zollbefreiung zu geben, habe der Verordnungsgeber die Regelung des Art. 11 Abs. 3 der VO Nr. 3036/94 eingeführt. Zu den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der VO Nr. 3036/94 gehöre neben der Erfüllung der Fachherstellereigenschaft die Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen. Die Waren müßten nach Verarbeitung in einem MOE-Land den dortigen Ursprung erlangt haben. Da das Verfahren auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung jedoch grundsätzlich dazu geschaffen worden sei, um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, es sich also um ein außenwirtschaftliches Verfahren handele, müsse für die Bestimmung des Ursprungs im Rahmen der EG-Verordnung Nr. 3036/94 ausschließlich die außenwirtschaftsrechtliche Sicht gelten. Nur diese Sichtweise stelle sicher, daß die gleiche Behandlung von Waren aus allen Ländern gewährleistet werde, was Art. 1 des WTO-Abkommens über Ursprungsregeln verlange. Präferentielle Ursprungsregeln blieben hingegen unberücksichtigt, weil Zollpräferenzen in der Regel nur gegenüber Einfuhren von Waren aus bestimmten Ländern gewährt würden und die Ursprungsregeln in den einzelnen Präferenzabkommen bzw. Maßnahmen unterschiedlich gestaltet sein könnten.

14 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

16 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer vorherigen Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen zur Einfuhr von Textilien der Kategorie 12 in unbegrenzter Höhe vom 04.05.1995 bis 31.12.1996.

17 Einzige mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 08. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredlungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (Amtsblatt der EG Nr. L 322/1 vom 15.12.1994).

18 Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 lautet: "Für die Durchführung des Art. 2 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zu den Europaabkommen und den Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der tschechischen Republik, der slowakischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien brauchen die Regelungen oder besonderen Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 3 oder die jährlichen Höchstmengen nach Art. 2 Abs. 2 b nicht für die Waren zu gelten, die in Anhang II aufgeführt sind und nach Maßgabe des Protokolls Nr. 4 über den Ursprung zu den Europaabkommen mit der Gemeinschaft Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind. Vorherige Bewilligungen für diese Warenkategorien werden von den zuständigen Behörden nach Mitteilung der beantragten Mengen an die Kommission vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung erteilt."

19 Die Klägerin kann sich für ihr Begehren nicht auf diese Anspruchsgrundlage stützen. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 3036/94 kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um die Wiedereinfuhr von Textilien handelt, die keinen (besonderen) Einfuhrhöchstmengen unterfallen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, was sich aus folgendem ergibt:

20 Die Einfuhr von Textilwaren unterliegt zum Schutze der Gemeinschaftsindustrie gewissen Einfuhrhöchstmengen, die entweder mit Drittländern vereinbart sind oder aber autonom festgelegt werden. Die mit den Drittländern, u.a. Ungarn, vereinbarten Gemeinschaftshöchstmengen werden nach der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (Amtsblatt der EG Nr. L 275/1 vom 08.11.1993) verwaltet. Für die Einfuhr bestimmter Textilwaren bedarf es hiernach einer Einfuhrgenehmigung. Um die Textilproduktion in der Gemeinschaft aufrecht zu erhalten und den Textilherstellern angesichts der in Drittländern günstigeren Wettbewerbsbedingungen die Möglichkeit zu verschaffen, Teile ihrer Produktion auszulagern und die außerhalb der Gemeinschaft weiterverarbeiteten Erzeugnisse wieder einführen zu können, ohne den für den Textilhandel bestehenden Einfuhrkontingenten unterworfen zu sein, sieht Art. 5 sowie der Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 besondere Einfuhrhöchstmengen für Wiedereinfuhren nach wirtschaftlicher passiver Veredelung vor. Insoweit ist eine als "vorherige Bewilligung" (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93) bezeichnete Einfuhrgenehmigung erforderlich. Die Verwaltung des Bereichs der besonderen Einfuhrhöchstmengen für Wiedereinfuhren nach wirtschaftlicher passiver Veredelung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 08. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (Amtsblatt der EG Nr. L 322/1 vom 15.12.1994). Die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 ist somit für den Bereich der passiven Veredelung zusätzlich zu der jeweils einschlägigen Einfuhrregelung für Textilwaren (Verordnung (EG) Nr. 3030/93) anzuwenden.

21 Hiervon zu unterscheiden ist die zollrechtliche Behandlung des passiven Veredelungsverkehrs.

22 Aufgrund des Europaabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Ungarn (Amtsblatt der EG Nr. L 116/2 vom 30.04.1992) kam es nun aber zur Zollfreiheit für im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr wieder eingeführter Erzeugnisse. So heißt es in Art. 2 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Interimsabkommen, daß die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates (Vorgängerverordnung der Verordnung (EG) Nr. 3036/94) aufgeführten Kategorien bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbeitung in Ungarn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt werden.

23 Da die Verordnung (EWG) Nr. 636/82 aber nur dann galt, wenn für die Einfuhr nach passiver Veredelung besondere Einfuhrhöchstmengen festgelegt worden waren, bestand eine Regelungslücke für die diejenigen Fälle, in denen die Europaabkommen Zollfreiheit für solche Waren vorsahen, für die keine handelspolitischen Beschränkungen bestanden (vgl. Lux, der wirtschaftliche passive Veredelungsverkehr mit Textilien, AwPrax 1995, S. 349, 352). Nur für diese Waren, für deren überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft Maßnahmen gem. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 nicht galten, bedurfte es einer Neuregelung zur Vermeidung der genannten Regelungslücke. Diese Neuregelung findet sich nun aber gerade in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94. Hierfür spricht zunächst der 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung, wo es heißt: "Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zu den Europaabkommen und die Interrimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der tschechischen Republik, der slowakischen Republik, Polen, Ungarn, Bulgarien und Rumänien sollte der Anwendungsbereich der Verordnung auf bestimmte liberalisierte Erzeugniskategorien mit Ursprung in diesen Ländern ausgedehnt werden." Die hierin erwähnte Ausdehnung, die mit Art. 11 Abs. 3 erfolgte, sollte sich also auf bereits liberalisierte Erzeugniskategorien beziehen. Hieraus ist zu entnehmen, dass nicht etwa Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 selbst die Liberalisierung begründet. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 meint also folgendes: Die in den Europaabkommen vorgesehene Zollfreiheit für Einfuhren nach passiver Veredelung darf bei Waren, für die keine besonderen Einfuhrhöchstmengen nach passiver Veredelung bestehen, gewährt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 eingehalten sind, abgesehen von denjenigen, die das Bestehen von Einfuhrhöchstmengen voraussetzen. Es bedarf keiner Anfrage bei der Kommission, inwieweit noch Mengen verfügbar sind; stattdessen ist eine Unterrichtung der Kommission vorgesehen (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94). Um in den Genuss der Zollfreiheit zu gelangen, bedarf der Wirtschaftsteilnehmer einer sogenannten vorherigen Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen (vgl. Nr. 7 der Änderungen von PV-Einfuhrausschreibungen für den Zuständigkeitsbereich 09 (Textil und Bekleidung) vom 26. April 1995 (Bundesanzeiger 1995 vom 13.06.1995).

24 Vorliegend begehrt die Klägerin nun aber die Erteilung einer vorherigen Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen zur Einfuhr von Textilien der Kategorie 12 in unbegrenzter Höhe 1995 und 1996, obwohl diese Textilien besonderen Einfuhrhöchstmengen unterfallen. Dies ergibt sich aus Art. 5 i.V.m. Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sowie der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Änderung u.a. des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. In Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 bzw. in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 sind jeweils in den Tabellen die besonderen Gemeinschaftshöchstmengen für Waren aufgelistet, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs wieder eingeführt werden dürfen. Vorliegend handelt es sich um Socken mit dem KN-Code 61159200 bzw. 61152011 bzw. 61152019 bzw. 61152090 bzw. 61159100 bzw. 61159399. Für diese Waren gelten nun aber die besonderen Höchstmengen in Spalte 4 der Tabelle des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für die Jahre 1993 bis 1995 bzw. des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 für die Jahre 1996 und 1997. Da vorliegend für die betreffenden Waren somit besondere Einfuhrhöchstmengen bestanden, galten für 1995 und 1996 die Verfahrensregeln der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 uneingeschränkt, d.h., insbesondere auch die Normen, die beim Bestehen von besonderen Einfuhrhöchstmengen Anwendung finden, insbesondere Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94. Eine vorherige Bewilligung aus zollrechtlichen Gründen - wie von der Klägerin begehrt - kann für derartige Waren nicht erteilt werden.

25 Auf die Frage, ob bei Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 auf einen präferenziellen oder einen außenwirtschaftsrechtlichen Ursprungsbegriff abgestellt werden muss, kommt es somit letztlich nicht an.

26 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO).

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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