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10 E 1958/97•VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-10-25, 10 E 1958/97
10 E 1958/97Tribunal Administrativo / Chamber 1025 de out. de 2000
Stichwort: Zulässigkeit, Bestandskraft, Rechtskraft, Erlass, Säumniszuschläge, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Neubescheidung
Entscheidungsdatum: 2000-10-25
Aktenzeichen: 10 E 1958/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1025.10E1958.97.0A
Dokumenttyp: Urteil
Stichwort: Zulässigkeit, Bestandskraft, Rechtskraft, Erlass, Säumniszuschläge, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Neubescheidung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten erhobenen Säumniszuschläge zu verschiedenen Abgabenforderungen, u.a. einer Gewerbesteuerforderung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 22.05.1997 (10 E 3221/96) verwiesen.
2 Mit seiner "ursprünglichen Klage" vom 21.10.1996 wollte der Kläger den Erlass von Säumniszuschlägen ab Oktober 1991 "bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger durch Erbfolge Eigentümer eines Grundstücks geworden ist" erreichen. Diesen Antrag erweiterte er mit Schriftsatz vom 18.07.1997 auf die Säumniszuschläge, die die Beklagte in dem Zeitraum Juni 1987 bis Mai 1993 festgesetzt habe und die Gewerbesteuerforderungen der Jahre 1980 bis 1984 beträfen. Das Gericht hat diese Erweiterung abgetrennt und unter dem vorliegenden Geschäftszeichen weitergeführt. Mit Urteil vom 22.07.1997 wies es die Klage bezüglich der Säumniszuschläge ab Oktober 1991 ab.
3 Hinsichtlich der Klageerweiterung im vorliegenden Verfahren betragt der Kläger,
4 unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.1995 die Beklagte zu verpflichten, die von dem Kläger nachgeforderten Säumniszuschläge bezüglich der Gewerbesteuer 1980 bis 1984 zu erlassen,
5 hilfsweise
6 die Beklagte zu verpflichten, die Erlassanträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie hält die Klage für unzulässig, denn der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 13.09.1995 auch den Erlass der Säumniszuschläge für die Monate Dezember 1988 bis September 1991 beantragt. Das bedeute, dass der danach mit der Klage geltend gemachte Zeitraum vom Kläger gegenüber der Vollstreckungsstelle noch niemals in diesem Umfang angesprochen worden sei. Zuvor habe der Kläger lediglich den Erlass der Säumniszuschläge für die Zeiträume Oktober 1991 bis Mai 1993 beantragt gehabt. Mit Bescheid vom 01.08.1994 habe die Beklagte die verlangte Aufschlüsselung der Gesamtrückstände dem Kläger bekannt gegeben. Bis zum Schreiben vom 13.09.1995 habe der Kläger diesbezüglich nichts vorgebracht, insbesondere habe er kein Rechtsmittel eingelegt oder einen sonstigen Rechtsbehelf erhoben, auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt worden.
10 Im übrigen sei der Kläger seit dem Tode seiner Mutter (1972) Miteigentümer eines völlig unbelasteten Hausgrundstücks gewesen. Er sei also zu keinem Zeitpunkt vermögenslos gewesen, so dass eine Erlasslage nie vorgelegen habe.
11 Die zu dem früheren Verfahren 10 E 3221/96 überreichten Behördenakten sind auch Gegenstand dieses Verfahrens gewesen.
12 Die Klage ist unzulässig.
13 Wollte der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage (10 E 3221/96) lediglich den Erlass der Säumniszuschläge, die ab Oktober 1991 festgesetzt worden sind, erreichen, so will er nach der Klageerweiterung den Erlass der Säumniszuschläge, die im Zeitraum von Juni 1987 bis Mai 1993 entstanden sind, erreichen. Soweit es um die Säumniszuschläge ab Oktober 1991 geht, hat das Gericht mit Urteil vom 22.07.1997 - inzwischen rechtskräftig - entschieden, so dass die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich dieses Teils auf der Rechtskraft des früheren Urteils beruht.
14 Hinsichtlich der Säumniszuschläge für den noch offenen Zeitraum Juni 1987 bis September 1991 ist die Klage unzulässig, weil der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Entscheidung der Behörde vom 01.08.1994 umfasst nicht nur den Zeitraum ab Oktober 1991 sondern aus der Formulierung auf Seite 2 des Bescheides vom 01.08.1994 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Behörde davon ausging, dass der Kläger zumindest seit dem Jahre 1983 nicht zahlungsunfähig gewesen sei und deshalb auch eine Erlasslage nicht vorgelegen hätte. Damit ist auch der mit dem Schreiben vom 24.05.1994 (dort Seite 2) gestellte Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge über den genannten Zeitraum ab Oktober 1991 hinaus abgelehnt worden. Ausweislich der Behördenakten hat sich der Kläger erst wieder mit Schreiben vom 13.09.1995, bei der Behörde am 14.09.1995 eingegangen, gemeldet. Damit war aber die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen.
15 Auch der Hinweis auf den in dem "kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag" im Schriftsatz vom 18.07.1997 genannten Bescheid vom 18.09.1995 kann nichts zum Erfolg der Klage beitragen. Mit diesem Bescheid wird nicht etwa in eine erneute Sachprüfung eingetreten, sondern dem Kläger unmissverständlich mitgeteilt, dass seine Erlassanträge mit dem Bescheid vom 01.08.1994, zumindest soweit es sich auf Säumniszuschläge ab 1983 bezieht, abgelehnt worden sind. Es wird lediglich wiederholt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Erlasslage vorgelegen habe. Damit scheitert auch der Teil der Klageerweiterung bezüglich der Säumniszuschläge vor Oktober 1991 an der Bestandskraft des Bescheides vom 01.08.1994.
16 Auch der Hilfsantrag muss scheitern. Eine Neubescheidung entsprechend § 113 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die Ablehnung eines Erlasses der Säumniszuschläge rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine überprüfung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung verbietet sich jedoch bereits wegen der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides.
17 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
18 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnisse sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gesetzlich geboten.
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