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1 E 3332/98•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-04-27, 1 E 3332/98
1 E 3332/98Tribunal Administrativo / Câmara 127 de abr. de 2000
Entscheidungsdatum: 2000-04-27
Aktenzeichen: 1 E 3332/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0427.1E3332.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid vom 30.06.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 22.09.1998 werden in Höhe von DM 6.778,32 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Anspruchs auf Rückforderung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung.
2 Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16.02.1990 eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung auf der Basis einer Anlieferungsreferenzmenge von 62.010 kg. Zur Auszahlung einer ersten Rate der Vergütung (Gutschrift) kam es am 14.09.1990. Aufgrund einer Mitteilung des Hauptzollamtes Trier stellte sich heraus, dass dem Kläger die Vergütung nur auf der Basis einer Anlieferungsreferenzmenge von 31.690 kg zustand. Darauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.4.1992 den Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 21.224,-- DM unter Fristsetzung bis zum 15.05.1992 zurück (Satz 1 des Tenors). Der zweite Satz im Tenor dieses Bescheides lautet:
3 "Der zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt des Empfanges der Vergütung bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung mit 2 v.H., bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen."
4 In der Begründung des Bescheides wird auf die Rechtsgrundlagen für den Zinsanspruch hingewiesen. Außerdem heißt es dort: "Der Zinsanspruch wird dem Grunde nach mit diesem Bescheid festgesetzt. Wegen der Höhe des Zinsbetrages ergeht ein besonderer Bescheid."
5 Gegen diesen Bescheid beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Die Rechtskraft trat mit dem Beschluß des HessVGH über die Nichtannahme der Berufung vom 08.07.1998 ein.
6 Mit Zinsbescheid Nr. 91552 vom 30.06.1998 setzte die Beklagte die "in dem o.g. Rückforderungsbescheid dem Grunde nach geltend gemachten Zinsen" für den Zeitraum vom 14.09.1990 bis 30.06.1998 auf 12.879,08 DM fest und forderte diesen Betrag an. Aus der beigefügten Berechnung läßt sich entnehmen, dass darin für den Zeitraum bis zum 31.12.1993 Zinsen in Höhe von 6.778,32 DM enthalten sind.
7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1998 zurück. Am 22.10.1998 hat der Kläger Klage erhoben.
8 Er ist der Auffassung, dass der Zinsanspruch bis zum 31.12.1993 verjährt sei und deshalb nicht mehr festgesetzt werden dürfe. Die vierjährige Verjährungsfrist sei nämlich erst durch den angefochtenen Zinsbescheid unterbrochen worden und nicht schon durch den Rückforderungsbescheid vom 15.04.1992. In diesem sei nämlich hinsichtlich der Verzinsung nur auf die Rechtslage hingewiesen und der Gesetzestext wiederholt, nicht aber der Zinsanspruch festgesetzt worden. Es handele sich deshalb insoweit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 53 Abs. 1 VwVfG.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Zinsbescheid Nr. 91 552 vom 30.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1998 in Höhe von 6.778,32 DM aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie ist der Auffassung, dass der Zinsanspruch mit Erlaß des Rückforderungsbescheides entstanden sei, weil mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die zu verzinsende Leistung entstanden sei. Der Rückforderungsbescheid sei somit maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist, nicht für dessen Ende. Der Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid habe aufschiebende Wirkung gehabt. Dies habe zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt. Diese Unterbrechung sei erst mit der Rechtskraft des Bescheides im Jahre 1998 entfallen.
14 Durch den Rückforderungsbescheid seien die Zinsen im Übrigen auch bereits festgesetzt worden. Zwar weise der Bescheid keinen bestimmten Zinsbetrag aus. Die Höhe des Zinsanspruchs habe sich aber aus dem Tenor und den in der Begründung des Bescheides angegebenen Tatsachen zweifelsfrei berechnen lassen. (Dazu verweist die Beklagte auf den Beschluss des VG Frankfurt am Main v. 15.06.98 - 1 G 1636/98). Mit der Rechtskraft dieses Bescheides habe die 30jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 218 BGB begonnen. Innerhalb dieser Frist sei der Zinsbescheid ergangen.
15 Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt.
16 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zinsbescheid ist in dem klagegegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war nämlich nicht mehr berechtigt, mit diesem Bescheid Zinsen anzufordern, die vor dem 01.01.1994 entstanden waren. Insoweit war nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist ist auch nicht durch einen anderen Rechtsakt rechtzeitig unterbrochen worden.
17 Der Zinsanspruch beruht auf § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Milchaufgabe für den Markt vom 24.07.1987 (BGBl. I S. 1699). Danach sind zurückzuzahlende Beträge vom Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. Der Zinsanspruch entsteht also ab dem Zeitpunkt, zu dem Beträge zurückzuzahlen sind (Fälligkeitszeitpunkt). In dem Rückforderungsbescheid ist die Frist bis zur Zurückzahlung auf den 15.05.1992 festgesetzt worden. Bis zum 15.05.1992 mußte die Vergütung also noch nicht zurückgezahlt werden.
18 Die Dauer der Verjährungsfrist für Zinsen auf öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche von Subventionen richtet sich in Ermangelung einer Spezialregelung nach § 197 BGB. Danach verjähren Zinsansprüche in vier Jahren.
19 Nach §§ 198, 201 BGB, die mangels einer insoweit für den Subventionsbereich bestehenden Spezialvorschrift heranzuziehen sind, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Zinsanspruch ist im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstanden, also ab dem 16.05.1992. In Folge dessen begann der Lauf der Verjährungsfrist am 01.01.1993. Für alle bis zum 31.12.1993 entstandenen Zinsansprüche war die Verjährung also mit Ablauf des 31.12.1997 eingetreten. Die Verjährungsfrist konnte insoweit deshalb durch den am 30.06.1998 ergangenen Zinsbescheid nicht mehr rechtzeitig unterbrochen werden.
20 Der Lauf der Verjährungsfrist wurde auch nicht etwa durch den Widerspruch der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid gehemmt. Am 06.05.1992 ging der Widerspruch gegen diesen Bescheid bei der Beklagten ein. Dieser Widerspruch hatte zwar aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Indessen wirkt sich die aufschiebende Wirkung nicht auf den Lauf der Verjährungsfrist. Das wäre nur dann der Fall, wenn man die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO im Sinne einer Hemmung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auffassen würde (sog. "strenge Wirksamkeitstheorie", vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. § 80 Rn 22 m.w.N.). In diesem Fall wäre nämlich § 202 Abs. 1 BGB anzuwenden mit der Folge, dass auch die Verjährung gehemmt wäre. Der Zeitraum dieser Hemmung wäre in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen (§ 205 BGB). Da der Widerspruch bereits vor dem Fälligkeitsdatum erhoben wurde und somit vor Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine Teilzeiten der Verjährungsfrist verbraucht waren, begänne die volle vierjährige Frist erst ab Rechtskraft des Rückforderungsbescheides am 08.07.1998. Sie wäre mit dem angefochtenen Zinsbescheid vom 30.06.1998 also rechtzeitig unterbrochen worden.
21 Die Kammer macht sich indessen die strenge Wirksamkeitstheorie nicht zu eigen, sondern folgt vielmehr der sogenannten Vollziehbarkeitstheorie, derzufolge durch die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit, sondern lediglich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt wird. Die Rückzahlungspflicht selbst ist davon somit nicht berührt. Mithin führt der Widerspruch auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Denn die Verjährungsfrist kann nur durch eine Hemmung der Wirksamkeit des Anspruchs selbst tangiert werden, nicht aber durch dessen mangelnde Vollstreckbarkeit.
22 Zum selben Ergebnis kommt man übrigens auch, wenn man der dritten in Schrifttum und Rechtsprechung insoweit vertretenen Rechtsauffassung folgt, der sogenannten "eingeschränkten Wirksamkeitstheorie" (Grundsatz der suspendierten Verbindlichkeit). Danach wird die Wirksamkeit des VA durch den Widerspruch zwar vorläufig gehemmt, nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird der Verwaltungsakt aber ex tunc (rückwirkend auf den Erlasszeitpunkt) wirksam. Die Frage der Verjährungsfrist ist dann so zu behandeln, als wäre die aufschiebende Wirkung nie eingetreten. Dies führt zu den selben Folgen wie die Vollziehbarkeitstheorie.
23 Wenn sich die Kammer somit auch nicht zwischen der Vollziehbarkeitstheorie und der eingeschränkten Wirksamkeitstheorie entscheiden muss, so erteilt sie doch jedenfalls der strengen Wirksamkeitstheorie eine Absage. Tragender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Alternativen der herrschenden Meinung entsprechen (Kopp, VwGO 11. Aufl. § 80 Rn 22 FN 26, 27) und insbesondere auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.08.1995 - 3 C 17.94 -) vertreten wird. Die Kammer verfügt über keine zwingenden Gegenargumente, die es geboten erscheinen lassen könnten, der Mindermeinung zu folgen.
24 Die Verjährungsfrist ist auch nicht bereits durch den Rückforderungsbescheid selbst unterbrochen worden. Denn dieser erfüllt hinsichtlich des Zinsanspruchs nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 VwVfG. Danach kann die Verjährungsfrist nur durch einen Verwaltungsakt unterbrochen werden, der zur Durchsetzung des Zinsanspruchs erlassen worden ist.
25 Dafür, dass die Beklagte in dem Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Zinsanspruchs nicht einfach nur auf die Gesetzeslage hinweisen, sondern eine Regelung treffen wollte, spricht allerdings neben dem Umstand, dass sie den Passus in den Tenor des Bescheides aufgenommen hat, insbesondere der Satz aus den Gründen, wonach der Zinsanspruch mit diesem Bescheid dem Grunde nach festgesetzt werde. Soweit die Beklagte darüber hinaus nunmehr der Auffassung ist, damit nicht nur den Zinsanspruch dem Grunde nach festgestellt zu haben, sondern bereits eine Regelung getroffen zu haben, die der Durchsetzung des Zinsanspruchs dient, also geeignet ist, den Zinsanspruch zu vollstrecken, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Zinsanspruch aus den in Tenor und Gründen angegebenen Tatsachen nicht ohne Weiteres errechnen.
26 Zweifellos kann eine Zinsforderung auch dadurch festgesetzt werden, dass man nicht den Betrag ausweist, sondern nur den Zinssatz, den zu verzinsenden Betrag und den Verzinsungszeitraum. Auch dann wäre die Festsetzung des Zinsanspruchs hinreichend bestimmt. Indessen fehlt in dem Bescheid eine hinreichende Bestimmung des Zinssatzes, denn der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist nicht angegeben und konnte auch nicht angegeben werden, weil er für die Zukunft noch gar nicht feststand. Sofern die Regelung also entgegen dem Wortlaut nicht nur als eine feststellende gemeint gewesen sein sollte, sondern als eine Festsetzung der Zinsforderung, ist sie nicht hinreichend bestimmt. Eine bloße Feststellung des Zinsanspruchs dem Grunde nach kann aber kein Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs im Sinne des § 53 VwVfG darstellen, weil er nicht vollstreckt werden kann. Damit konnte also durch den Rückforderungsbescheid die Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden.
27 Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 15.06.1998 ( 1 G 1636/98) gegenteilig judiziert hat, hält sie daran nicht mehr fest.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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