VG Darmstadt 3. Kammer, 2004-10-11, 3 G 1756/04

3 G 1756/04Tribunal Administrativo / Câmara 311 de out. de 2004

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Regest

Auch ein Kurzzeitpflegeheim muss einen Raum zur vorübergehenden Nutzung dauerhaft vorhalten und kann diesen nicht zweckentfremdend als Bewohnerzimmer nutzen.

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VG Darmstadt 3. Kammer — 3 G 1756/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-11

Aktenzeichen: 3 G 1756/04

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:1011.3G1756.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 HeimG, § 14 HeimMindBauV, § 15 Abs 1 Nr 3 HeimMindBauV, § 30 Abs 1 HeimMindBauV, § 31 Abs 1 HeimMindBauV ... mehr

Leitsatz

Auch ein Kurzzeitpflegeheim muss einen Raum zur vorübergehenden Nutzung dauerhaft vorhalten und kann diesen nicht zweckentfremdend als Bewohnerzimmer nutzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I.

2 Die Antragstellerin betreibt seit 1995 ein Kurzzeitpflegeheim in Dornheim.

3 Im Oktober 1998 bestätigte die Heimaufsicht der Antragstellerin aufgrund deren Anzeige, dass sie den Anforderungen des Heimgesetzes genüge, gleichzeitig wurde festgestellt, dass 11 Bewohner aufgenommen und gepflegt werden könnten. Der Raum zur vorübergehenden Nutzung befinde sich im Souterrain mit der Zimmernummer 4. Dieser Raum sei zur Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der in der Einrichtung lebenden Kurzzeitpflegegäste vorzuhalten, da die übrigen Räume, die zur Aufnahme pflegebedürftiger alter Menschen zur Verfügung stünden, Mehrbettzimmer seien.

4 Auf die Einhaltung der Aufnahmekapazität sowie die Einrichtung eines Raumes zur besonderen Nutzung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HeimMindBauV wurde die Antragstellerin im Mai 1999 erneut hingewiesen. Im Oktober 2000 erklärte die Antragstellerin, das Zimmer Nr. 4 werde nicht mehr zur Aufnahme von Kurzzeitpflegegästen genutzt.

5 Im November 2001 wies die Heimaufsicht die Antragstellerin darauf hin, dass ab Januar 2001 die HeimMindBauV auch für Kurzzeitpflegeheime Anwendung fände. Hieraus ergebe sich zwangsläufig die Notwendigkeit zu Veränderungen im Baubereich. So könne auch das Zimmer Nr. 6 im Souterrain nicht mehr wie bisher als 3-Bett-Zimmer genutzt werden, da es zu klein sei.

6 Bei einer Nachschau im Mai 2002 war das Zimmer Nr. 4 wieder mit einem Kurzzeitpflegegast belegt, in der Einrichtung wurden insgesamt 11 Kurzzeitpflegegäste betreut. Darauf äußerte die Antragstellerin gegenüber der Heimaufsicht, der Raum werde nur bei Streitigkeiten unter den Bewohnern bzw. bei einem sehr schlechten Allgemeinzustand eines Bewohners belegt.

7 Anlässlich der Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen (MDK) im Juni 2002 stellte dieser fest, dass die Baulichkeiten im Vergleich zur Vorbegutachtung im Oktober 2001 unverändert geblieben seien. Zur Begehungszeit sei das Heim mit 11 Kurzzeitpflegeplätzen belegt gewesen. Im Souterrain sei der zur besonderen Verfügung vorzuhaltende Raum wiederum mit einem Bewohner belegt.

8 Aufgrund einer Anhörung zur Untersagung des Heimbetriebes im Juli 2002, in der unter anderem auch die Belegung mit 11 Gästen gerügt wurde, erklärte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 30.08.2002, die Belegungssituation entspreche dem aktuellen Bescheid der Heimaufsichtsbehörde. Das Heim der Antragstellerin sei mit 11 Kurzzeitpflegebewohnern belegt. Des Weiteren werde ein Raum zur besonderen Verfügung lediglich bei Streitigkeiten unter den Bewohnern bzw. bei einem sehr schlechten Allgemeinzustand eines Bewohners belegt. Die Anzahl der belegten Betten werde dadurch jedoch nicht erhöht.

9

10 Bei einer Qualitätsprüfung des MDK Hessen im Oktober 2003 war das Heim mit 12 Kurzzeitpflegegästen überbelegt, wobei auch das Zimmer zur vorübergehenden Nutzung belegt war. Es wurden gravierende Mängel in der pflegerischen Versorgung festgestellt, als Sofortmaßnahme wurde die Freihaltung des Zimmers zur vorübergehenden Nutzung vereinbart. Dennoch war bei einer Nachschau am 09.01.2004 dieser Raum mit einem Kurzzeitpflegegast belegt.

11 Im April 2004 erklärte die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber der Heimaufsicht, die Antragstellerin verfüge nach wie vor über einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen für 11 Kurzzeitpflegeplätzen. Hiervon unabhängig halte die Einrichtung fünf Doppelzimmer und ein Einzelzimmer vor. Das Einzelzimmer werde als Zimmer zur vorübergehenden Nutzung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HeimMindBauV benutzt. Soweit der Antragstellerin eine Überbelegung mit 11 Personen vorgeworfen werde, sei dies unberechtigt. Keinesfalls würde ein Doppelzimmer mit drei Bewohnern belegt. Die Bewohnerin im Einzelzimmer habe an einer hochansteckenden Krankheit gelitten, weshalb die Unterbringung in einem Einzelzimmer geboten gewesen sei. Dass die Bewohnerin unmittelbar nach Einzug in dieses Zimmer aufgenommen worden sei, stelle kein Fehlverhalten dar. Die Bewohner hielten sich in der Kurzzeitpflegeeinrichtung stets nur vorübergehend auf, weshalb auch das „Zimmer zur vorübergehenden Nutzung“ nur vorübergehend belegt werde.

12 Im Mai 2004 wurde erneut eine Überbelegung des Heims mit insgesamt 12 Kurzzeitpflegegästen festgestellt.

13 Mit Schreiben vom 08.06.2004 bat die Antragstellerin die Heimaufsicht zunächst um Beratung, ob ein Zimmer zur vorübergehenden Nutzung überhaupt gesetzlich erforderlich sei. Für den Fall, dass das Zimmer gefordert werde, beantragte die Antragstellerin Befreiung, da bei einer derzeitigen Belegung ein Zimmer zur vorübergehenden Nutzung nicht zur Verfügung stehe und die Vorhaltung des Zimmers 4 als solches wirtschaftlich unzumutbar sei.

14 Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt wies die Antragstellerin am 08.06.2004 nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 14 HeimMindBauV auch von Heimen, die der vorübergehenden Aufnahme Pflegebedürftiger dienten, eingehalten werden müssten. Darüber hinaus werde ein Zimmer bzw. ein Raum, der dieser Nutzung zuzuführen sei, auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 HeimG unabdingbar für erforderlich erachtet. In dem Heim der Antragstellerin sei zunächst unbestritten ein Raum zur vorübergehenden Nutzung durch Gäste vorhanden gewesen. Auf das Schreiben der Heimaufsicht vom 26.10.1998 werde verwiesen. Bei späteren Erörterungen sei gerade diese Frage mehrfach Gegenstand der Erörterung gewesen. Gerade bei Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme dienten, werde dieser Raum häufig genutzt. Sehr oft zeige es sich, dass vorgenommene Zimmerbelegungen in Mehrbettzimmern nicht miteinander harmonierten oder ein nicht vorhersehbarer Pflege- und Betreuungsaufwand oder Verhaltensmuster von Gästen eine Nutzung dieses Raumes erforderlich machten. Dies sei von der Antragstellerin auch mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2002 so beurteilt worden, in dem mitgeteilt worden sei, dass das Zimmer Nr. 4 lediglich dann belegt werde, wenn zwei Bewohner nicht miteinander zurecht kämen oder wenn es einem Bewohner sehr schlecht gehe. Gleichzeitig wies die Heimaufsicht darauf hin, dass das Fehlen eines solchen Zimmers einen Mangel im Sinne von § 16 Abs. 1 HeimG darstelle. Das Amt forderte die Antragstellerin daher auf, das Zimmer wieder seiner ursprünglichen Nutzung zuzuführen. Für den Fall, dass der Mangel nach dem 21.07.2004 weiterhin bestehen sollte, hörte die Heimaufsicht die Antragstellerin zum Erlass einer Anordnung nach § 17 HeimG mit der Maßgabe an, der Antragstellerin aufzugeben, einen Raum zur vorübergehenden Nutzung durch Gäste vorzuhalten.

15 Die Antragstellerin erklärte daraufhin, sie sei während des Verfahrens über die Antragstellung nach § 31 Abs. 2 HeimMindBauV für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

16 Mit Schreiben vom 05.07.2004 erklärte die Antragstellerin, dass die Einrichtung über einen Versorgungsvertrag für 11 Pflegeplätze verfüge. Ohne die Nutzung des streitgegenständlichen Zimmers könnten jedoch nur 10 Bewohner untergebracht werden. Da aber die gesamte Vergütungsvereinbarung auf eine Auslastung von 98 % bei 11 Plätzen zugeschnitten sei, würde die Freihaltung des Einzelzimmers dazu führen, dass die Einrichtung nicht mehr in der Lage wäre, ihre Gestehungskosten zu erwirtschaften. Dies würde einen Eingriff in Art. 14 GG bedeuten. Selbst bei ständiger Vollbelegung wäre maximal eine Auslastung von 90,9 % zu erzielen.

17 Mit Bescheid vom 19.07.2004 lehnte die Heimaufsicht den Antrag auf Befreiung nach § 31 HeimMindBauV von den Vorschriften des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 HeimMindBauV ab (Nr. 1) und ordnete gleichzeitig an, einen Raum zur vorübergehenden Nutzung, der den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 HeimMindBauV entspricht, mit sofortiger Wirkung, d. h. ab Zustellung des Bescheides, zur Nutzung für die in der Einrichtung lebenden Menschen freizuhalten. Sie untersagte der Antragstellerin weiter, Kurzzeitpflegegäste oder andere Bewohnerinnen und Bewohner von Außen direkt in dieses Zimmer aufzunehmen (Nr. 2). Für die Anordnung unter Nr. 2 ordnete die Heimaufsicht die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Gleichzeitig drohte sie für den Fall, dass die Antragstellerin keinen Raum zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner freihalte, zunächst für den Zeitraum vom 26.07. bis 25.08.1004 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an (Nr. 4). Die Ablehnung der Befreiung wurde damit begründet, die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Es sei technisch möglich, diesen Raum einzurichten, dies ergebe sich bereits daraus, dass mit Bestätigungsschreiben vom 26.10.1998 das Zimmer Nr. 4 als Raum zur vorübergehenden Nutzung festgelegt worden und dieser früher auch als solcher vorhanden gewesen sei. Die Erfüllung der Anforderung sei auch wirtschaftlich zumutbar, da der Betrieb in den letzten Jahren auch unter Vorhandensein des Raums zur vorübergehenden Nutzung zu führen gewesen sei. Die Erfüllung der Anforderung sei auch wirtschaftlich zumutbar. Der Heimaufsicht komme hinsichtlich des Fehlens eines derartigen Raumes auch kein Ermessen zu, da § 15 HeimMindBauV als Mussvorschrift ausgestaltet sei. Allenfalls hinsichtlich der Raumgröße könnten Befreiungen von den Anforderungen des HeimMindBauV erteilt werden. Beim Wegfall des Raumes handele es sich nicht um eine nur geringfügige Abweichung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die permanent bestehende Rechtsbeeinträchtigung der bei der Antragstellerin aufgenommenen alten und pflege- und betreuungsbedürftigen Kurzzeitpflegegäste im vollen Umfang zu beseitigen und eine unmittelbar bevorstehende Rechtsbeeinträchtigung neuer Gäste, die zukünftig aufgenommen werden sollten, vorbeugend zu verhindern. Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der pflegebedürftigen Menschen sei ein sofortiges Handeln erforderlich. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin müssten hiergegen zurücktreten.

18 Mit Schreiben vom 02.08.2004 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und hat gleichzeitig einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesen begründet sie damit, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG seien nicht erfüllt. Diese könne erst erlassen werden, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt worden seien. Vorrangig sei daher stets eine Mängelberatung. Eine solche habe jedoch noch nicht stattgefunden. Auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.06.2004 stelle aufgrund des fehlenden Mangels keine Mängelberatung dar, da zu diesem Zeitpunkt über den Befreiungsantrag noch nicht entschieden gewesen und die Antragstellerin daher von der Einhaltung der Anforderungen befreit gewesen sei, daher kein Mangel vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Anordnung rechtswidrig, da bisher kein Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) angestrebt worden sei, da die Reduzierung auf 10 Heimplätze unabdingbar eine Erhöhung der Entgelte bedeuten würde. Das Zimmer Nr. 4 sei zudem von der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt als Raum zur vorübergehenden Nutzung festgelegt worden. Dies sei lediglich von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 28.10.1998 so festgesetzt worden. Unabhängig davon habe die Antragstellerin kein Zimmer zur vorübergehenden Nutzung vorzuhalten. Da die Einrichtung sowieso nur Kurzzeitpflegegäste aufnehme, welche maximal drei Monate in der Einrichtung verblieben, könne die Aufnahme auch von außen als normales Bewohnerzimmer erfolgen. Anders als bei Einrichtungen der stationären Dauerpflege sei der Aufenthalt in der Einrichtung an sich schon vorübergehend. Im Übrigen fände die HeimMindBauV erst sei dem 01.01.2002 auf das Heim der Antragstellerin Anwendung. Die Antragsgegnerin hätte der Antragstellerin daher eine angemessene Frist nach § 30 Abs. 1 HeimMindBauV zur Angleichung zu setzen gehabt, dies sei nicht erfolgt. Der Antragstellerin sei es nicht möglich, von einem auf den anderen Tag ihre Vergütung umzustellen und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung auf die Vorhaltung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung einzustellen.

19 Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.08.2004 gegen den Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 19.07.2004 wieder herzustellen.

20 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

21 Die HeimMindBauV, die seit dem 01.01.2002 auch für Kurzzeitpflegeheime Anwendung finde, unterscheide zwischen Bewohner- und Funktions- und Zubehörräumen. Der Raum zur vorübergehenden Nutzung stelle einen Funktionsraum dar. Gleichwohl hätten bereits zuvor von der Heimaufsicht einzelne Regelungen aufgrund der HeimMindBauV vom Träger der Einrichtung gefordert werden können. Dementsprechend sei im Bescheid vom 26.10.1998 den Bedürfnissen und Interessen der Bewohner Rechnung getragen worden, indem die Freihaltung des Zimmers Nr. 4 als Funktionsraum festgelegt worden sei. Die Notwendigkeit dieses Zimmers ergebe sich aus der Tatsache, dass in der Einrichtung nur Doppel- bzw. zum damaligen Zeitpunkt auch Dreibett-Zimmer zur Verfügung stünden. Es sei mit der Würde von Kurzzeitpflegegästen nicht vereinbar, wenn diesen bei Krisensituationen, wie Krankheit, Infektionsgefahr oder Streit etc. nicht die Möglichkeit offen stehe, in ein anderes Zimmer umzuziehen. Die erforderliche Mängelberatung habe zudem in der Vergangenheit des Öfteren stattgefunden. Die Heimaufsicht habe mehrfach darauf hingewiesen, dass das Zimmer als Funktionsraum zur Verfügung stehen müsse. Hinsichtlich der Frist zur Angleichung weist der Antragsgegner darauf hin, dass zum Zeitpunkt 01.01.2002, dem Inkrafttreten der Anwendbarkeit der HeimMindBauV auf Kurzzeitpflegeheime, ein Raum zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die Frage der Angleichung habe sich daher überhaupt nicht gestellt. Der Antrag auf Befreiung sei zu Recht abgelehnt worden. Zwar bestehe ein Versorgungsvertrag mit dem Landesverband für Pflegekassen für 11 Plätze, die Antragstellerin habe es jedoch versäumt, nach Bekanntwerden der neuen Ist-Situation im Dezember 2002 zu neuen Entgeltvereinbarungen aufzurufen. Im Übrigen habe eine Rückfrage beim Kreissozialamt A-Stadt ergeben, dass bei der Entgeltberechnung für 11 Plätze ein Auslastungsgrad von 89,96 % zugrunde gelegt worden sei. Dies bedeute, das die Einrichtung keine finanziellen Nachteile erleide, sondern 100 % erwirtschafte, wenn 9,9 Kurzzeitpflegegäste dort betreut und gepflegt würden. Eine Einbindung des Kostenträgers vor Erteilung des Bescheides vom 19.07.2004 sei nicht erforderlich gewesen, da durch die Anordnung faktisch keine Erhöhung des Entgelts eintrete, sondern lediglich die Wiederherstellung des vorher rechtmäßigen Zustandes durchgesetzt werde.

II.

22 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Nr. 2 des Bescheides vom 19.07.2004) ist zulässig, im Übrigen ist der Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheides) bereits unzulässig.

23 Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 4 des Bescheides vom 19.07.2004 hat sich bereits durch Zeitablauf erledigt. Denn die Heimaufsicht hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5.000,00 EUR zunächst nur für den Zeitraum vom 26.07. bis 25.08.2004 angedroht. Da dieser bereits abgelaufen ist, entfaltet die Zwangsgeldandrohung keine Rechtswirkungen mehr und es bedürfte zur Festsetzung eines Zwangsgeldes einer erneuten Androhung des Zwangsmittels.

24 Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, jedoch unbegründet. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt die Kammer immer dann, wenn das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da am Vollzug eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

25 Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Nr. 2 des Bescheides vom 19.07.2004 ist dieser insoweit offensichtlich rechtmäßig.

26 Die Heimaufsicht hat unter Nr. 2 des Bescheides angeordnet, dass die Antragstellerin ab Zustellung des Bescheides einen Raum zur vorübergehender Nutzung, der den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 HeimMindBauV entspricht, für die in der Einrichtung lebenden Menschen freizuhalten hat. Die Heimaufsicht hat damit der Antragstellerin gegenüber zu verstehen gegeben, dass sie nicht einen neuen Raum schaffen soll, sondern das vorhandene Zimmer Nr. 4, wie dies auch zur Zeit der Nutzung des Zimmers Nr. 6 als Dreibettzimmer der Fall war, weiterhin der ursprünglichen Nutzung zuzuführen hat. Zur Klarstellung ordnet die Heimaufsicht unter Nr. 2 weiterhin an, dass der Antragstellerin es daher untersagt ist, Kurzzeitpflegegäste oder andere Bewohnerinnen und Bewohner von Außen direkt in dieses Zimmer aufzunehmen. Dies ist in Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides und dem Inhalt der Behördenakten nur so zu verstehen, dass das Zimmer Nr. 4 nicht als zusätzliches Bewohnerzimmer genutzt werden darf, und daher nicht durch einen elften Pflegegast belegt werden darf, auch wenn dieser aufgrund einer ansteckenden Krankheit sowieso in ein separates Einzelzimmer verbracht werden müsste, wie dies im Juli 2003 der Fall war.

27 Rechtsgrundlage für die Anordnung, das vorhandene Einzelzimmer Nr. 4 als Funktionsraum der den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 HeimMindBauV entspricht, mit sofortiger Wirkung, d. h. ab Zustellung des Bescheides, zur vorübergehenden Nutzung für die in der Einrichtung lebenden Menschen freizuhalten, ist § 13 Abs. 1 HeimG. Danach kann die zuständige Behörde, falls festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Trägern der Heime Anordnungen erlassen, die u. a. zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind.

28 Bei dem Nichtfreihalten des zur vorübergehenden Nutzung nach § 15 Abs. 1 HeimMindBauV bestimmten Raumes durch die Antragstellerin als Trägerin des Kurzzeitpflegeheims handelt es sich um einen Mangel, den die Antragstellerin trotz Kenntnis nicht abgestellt hat. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HeimG, der aufgrund §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 3 HeimG seit dem 01.01.2002 auch auf Kurzzeitpflegeheime Anwendung findet, muss in jeder Einrichtung mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 HeimMindBauV zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner vorhanden sein. Hierbei handelt es sich um ein über die normalen Bewohnerzimmer hinaus vorzuhaltendes Funktionszimmer, das die situationsbezogen erforderliche Verlegung eines Heimbewohners aus dem von ihm benutzten Bewohnerzimmer ermöglichen soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Bewohnern eines Mehrbettzimmers kommt oder ein Pflegegast plötzlich derart erkrankt, dass es erforderlich ist, ihn von anderen Bewohnern zu trennen. Der Auffassung der Antragstellerin, da sich die Bewohner in einem Kurzpflegeheim sowieso nur maximal drei Monate, somit nur vorübergehend, aufhalten würden, bedürfe es nicht einer Ausweisung eines separaten Einzelzimmers zur vorübergehenden Nutzung, kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass es sich bei dem gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HeimMindBauV bereitzustellenden Raum um einen Funktionsraum und nicht um ein Bewohnerzimmer handelt, wie sich bereits aus der Überschrift der Norm ergibt. Auch in einem Kurzzeitpflegeheim kann es ebenso wie in einem Dauerpflegeheim erforderlich werden, in dem Heim aufgenommene Pflegegäste, die sich in einem Mehrbettzimmer aufhalten, von anderen Bewohnern zu trennen. Auch für die kurze Pflegezeit von drei Monaten muss die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf einen Pflegegast in einem Einzelzimmer unterbringen zu können. Dass es sich bei der Aufnahme in einem Kurzzeitpflegeheim nur um eine vorübergehende Pflege handelt, ist unerheblich.

29 Unstreitig wird gegenwärtig das Zimmer Nr. 4 nicht zur vorübergehenden Nutzung im Kurzzeitpflegeheim der Antragstellerin freigehalten, sondern von der Antragstellerin als Bewohnerzimmer verwendet. Dies stellt, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, auch derzeit einen Mangel im Sinne von § 17 Abs. 1 HeimG dar. Es bedurfte nämlich keiner weiteren Beratung durch die Heimaufsicht nach Ablehnung des Befreiungsantrages, ebenso wenig bedurfte es einer Frist zur Angleichung der tatsächlichen Gegebenheiten nach § 30 Abs. 1 HeimMindBauV nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

30 Nach § 30 Abs. 1 HeimMindBauV hatte die zuständige Behörde Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium waren und die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 HeimMindBauV nicht erfüllten, zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen angemessene Fristen einzuräumen. Einer Angleichung der Räumlichkeiten, nämlich einer baulichen Veränderung des Kurzzeitpflegeheimes, bedarf es vorliegend nicht. Der Raum zur vorübergehenden Nutzung stand und steht als Zimmer Nr. 4 zur Verfügung, bei dem es sich um ein den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 HeimMindBauV entsprechendes Einzelzimmer handelt. Die Antragstellerin nutzt diesen Raum lediglich zu anderen Zwecken. Einer Angleichung bedarf es daher nicht. Ob die Vorschrift des § 30 HeimMindBauV überhaupt auf das Kurzzeitpflegeheim der Antragstellerin Anwendung findet, da dieses bei Inkrafttreten der Verordnung, nämlich am 01.08.1978, noch gar nicht existierte, bedarf vorliegend keiner weiteren Klärung. Gegen eine analoge Anwendung spricht, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Denn bei Aufnahme des Heimbetriebs durch die Antragstellerin im Jahre 1995 war die HeimMindBauV bereits in Kraft. Die Heimaufsicht hat auch in entsprechender Anwendung dieser Verordnung der Antragstellerin Auflagen hinsichtlich des Betriebs ihres Kurzzeitpflegeheimes erteilt und die Antragstellerin auf die Einhaltung der Anforderungen nach der HeimMindBauV hingewiesen. Diese Auflagen hat die Antragstellerin akzeptiert, Rechtsbehelfe hat sie gegen den Bescheid vom Oktober 1998 nicht eingelegt.

31 Der Mangel der Fehlbelegung besteht zudem schon seit dem 01.01.2002, seit die HeimMindBauV insgesamt auch auf Kurzzeitpflegeheime kraft Gesetzes Anwendung findet. Zuvor wurde der vorhandene Funktionsraum, nämlich das Zimmer Nr. 4 im Souterrain des Heimes der Antragstellerin, zweckentsprechend genutzt. Hieran hat sich zunächst auch durch die Anwendbarkeit der HeimMindBauV nichts geändert. Denn der Raum stand weiterhin als Einzelzimmer zur Verfügung und hätte als Funktionsraum genutzt werden können. Probleme entstanden vielmehr dadurch, dass die Antragstellerin aufgrund der einzuhaltenden Mindestgröße das Dreibettzimmer nicht mehr als solches sondern nur als Doppelzimmer nutzen konnte. Hierdurch standen die mit den Pflegekassen in der Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten 11 Pflegeplätze tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat nunmehr unzulässigerweise versucht, unter Umgehung des § 15 Abs. 1 HeimMindBauV diese 11 Pflegeplätze aufrecht zu erhalten. Ein derartiges Vorgehen verstößt jedoch gegen die Vorschriften der HeimMindestBauV und führt zu einem Mangel in der Heimführung. Hierauf ist die Antragstellerin auch wiederholt und eindringlich, unter anderem auch in den mehreren Einleitungen von Untersagungsverfahren, hingewiesen worden. Dennoch hat es die Antragstellerin nicht für nötig erachtet, diesen Mangel abzustellen, vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, sie halte die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HeimMindBauV ein. So wird in Schreiben von Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im April 2002 und am 30.08.2002 ausgeführt, dass nach wie vor ein Zimmer zur vorübergehenden Nutzung vorgehalten werde, obwohl dies bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Belegungen mit meist 11, zeitweise sogar 12 Personen, gar nicht zutreffend sein konnte.

32 Auch die Stellung eines Befreiungsantrags nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV ändert an dem Vorliegen eines Mangels, der nicht abgestellt wird, nichts. Zwar ist, wie die Antragstellerin vorträgt, nach § 31 Abs. 2 HeimMindBauV der Träger einer Einrichtung vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Antragstellerin aber nicht bereits von dem Vorhalten des streitgegenständlichen Funktionsraumes überhaupt befreit, denn dieser Funktionsraum war und ist bereits in der Einrichtung vorhanden, wird aber zweckwidrig als Bewohnerraum verwendet. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 HeimMindBauV dient dazu, den Träger vor unnötigen, durch eine notwendige bauliche Angleichung entstehende Kosten zu bewahren, falls im Nachhinein eine Befreiung erteilt wird. Diese Situation liegt gerade nicht vor. Da der Antragstellerin dieser Mangel bereits seit Jahren bekannt war und sie auch nicht zur Beseitigung des Mangels bereit war und ist, bedurfte es auch keiner weiteren Mängelberatung durch die Heimaufsicht.

33 Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unter Nr. 3 des Bescheides vom 19.07.2004 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung ist aus den im Bescheid aufgeführten Gründen eilbedürftig, wirtschaftliche Interessen müssen hinter den Interessen der Pflegegäste an einer ordnungsgemäßen Betreuung zurückstehen, zumal die Heimbewohner und –bewohnerinnen auf die Betreuungskräfte angewiesen sind und daher besonders schutzwürdig sind.

34 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterlegene in diesem Verfahren zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

35 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG n. F., wobei das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte das Interesse der Antragstellerin an einer Entscheidung mit dem Auffangstreitwert bewertet und diesen angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert hat.

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