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3 E 2185/01•VG Darmstadt 3. Kammer, 2004-03-11, 3 E 2185/01
3 E 2185/01Tribunal Administrativo / Câmara 311 de mar. de 2004
Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausstattung der Tierkliniken ist auf die jeweilige aktuelle Fassung der Richtlinien zur Einrichtung von "Tierärztlichen Kliniken", die Bestandteil der Berufsordnung der Landestierärztekammer sind, abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2004-03-11
Aktenzeichen: 3 E 2185/01
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0311.3E2185.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49 Abs 2 Nr 1 VwVfG HE, § 24 HeilBerG HE, § 25 TÄBerufsO HE
Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausstattung der Tierkliniken ist auf die jeweilige aktuelle Fassung der Richtlinien zur Einrichtung von "Tierärztlichen Kliniken", die Bestandteil der Berufsordnung der Landestierärztekammer sind, abzustellen.
Der Bescheid der B. vom 08.12.2000 und der Widerspruchsbescheid derselben Körperschaft vom 02.08.2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Tierarzt und betreibt eine tierärztliche Praxis, in der er eine weitere Tierärztin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Unter dem 18.07.1990 erteilte die B. dem Kläger die Zulassung, die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ zu führen, nachdem der Kläger die in der Richtlinie zur Einrichtung von „Tierärztlichen Kliniken“ zu § 25 der Berufsordnung der B. vom 17.04.1975 – Richtlinie 1975 – geforderten Voraussetzungen erfüllte.
2 Am 11.03.1998 trat die am 19.11.1997 in der Delegiertenversammlung der B. beschlossene Neufassung der Richtlinien zur Einrichtung von „Tierärztlichen Kliniken“– Richtlinie 1998 – in Kraft. Diese sieht unter anderem in § 4 Abs. 3 Richtlinie 1997 vor, dass mindestens drei Tierärzte/Tierärztinnen vollzeitig in der „Tierärztlichen Klinik“ tätig sein müssen. Nach § 9 Abs. 1 der Richtlinie 1998 ist für bestehende „Tierärztliche Kliniken“ eine Frist von zwei Jahren zur Erfüllung dieser Voraussetzungen der neuen Klinikordnung vorgesehen.
3 Nachdem die Beklagte im Jahre 2000 den Kläger mehrfach aufgefordert hatte, den Nachweis der Erfüllung der Richtlinie 1998 zu erbringen, widerrief die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 08.12.2000 die Zuerkennung der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ für die Praxis des Klägers zum 01.01.2001. Die Umsetzung der Richtlinie 1998 sei im Hinblick auf die Übergangsfristen angemessen und zumutbar.
4 Den fristgerecht eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2001 zurück. Die Zulassung sei nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG zu widerrufen gewesen, da der Kläger nicht die Voraussetzungen der Richtlinien 1998 erfülle. Eine Möglichkeit des Widerrufs sähen sowohl die frühere als auch die aktuell geltende Fassung der Richtlinien vor. Die Schaffung der Vorschrift, wonach drei vollzeittätige Tierärztinnen/Tierärzte in der Klinik tätig sein müssen, sei wegen der erforderlichen 24-stündigen Dienstbereitschaft eingeführt worden. Diese sei nur mit der geforderten personellen Besetzung zu erfüllen, was durch zahlreiche Beschwerden von Patientenbesitzern in der Vergangenheit bestätigt werde. Aufgrund der Übergangsfristen, die dem Bestandsschutz Rechnung trage, sei die Regelung auch zumutbar.
5 Der Kläger hat am 04.09.2001 Klage erhoben. Ihm sei die Berechtigung, die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ zu führen, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien 1975 erteilt worden. Seine Klinik habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen geboten. Der Kläger ist der Auffassung, die Richtlinien 1998 seien für ihn nicht maßgebend, es käme vielmehr auf die Fassung im Zeitpunkt der Erstzulassung an. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass bereits die Richtlinien 1975 die Möglichkeit eines Widerrufs vorgesehen hätten, sei dies unzutreffend, da diese nur für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie 1975 nicht eingehalten würden, vorgesehen gewesen sei. Der Fall einer Verschärfung der Vorschriften sei hiervon nicht gedeckt. Der Zuerkennungsbescheid vom 18.07.1990 sei nicht mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt versehen gewesen, weshalb er sich auf Vertrauensschutz berufe. Der Widerruf greife in seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG ein, die von ihm erlangte Position genieße Bestandsschutz. Im Übrigen sei die geforderte 24-stündige Dienstbereitschaft bereits in der Vergangenheit jederzeit durch den Kläger oder seine Assistentin sichergestellt gewesen, da sie entweder sofort oder in wenigen Minuten erreichbar waren. Sowohl der Kläger als auch seine Assistentin wohnten direkt über der Klinik. Eine Verbesserung der Qualität tierärztlicher Leistungen werde gerade durch die vom Kläger eingesetzte, weit über das geforderte Maß hinausgehende, apparative Ausstattung erbracht. Die Patientenzahlen hätten sich im Falle des Klägers zudem durch die Errichtung dreier weiterer Praxen sowie weiterer drei Kliniken in der näheren Umgebung um mehr als die Hälfte reduziert, weshalb von Arbeitsüberlastung nicht die Rede sein könne.
6 Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Landestierärztekammer vom 08.12.2000 und den Widerspruchsbescheid derselben Körperschaft vom 02.08.2001 aufzuheben.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Neufassung der Richtlinien 1998 diene der Verbesserung tierärztlicher Dienstleistungen und somit dem Verbraucherschutz. Mit dem Begriff „Tierärztliche Klinik“ werde von einer breiten Bevölkerungsschicht ein mit humanmedizinischen Einrichtungen vergleichbarer Leistungsstand assoziiert. Dem entspreche eine 24-stündige Dienstbereitschaft. Eine solche sei jedoch nur mit entsprechender personeller Ausstattung sicherzustellen. Tierhalter vertrauten in Notsituationen auf diese Dienstbereitschaft und wendeten sich daher in Abend- und Nachtstunden vor allem an „Tierärztliche Kliniken“. Die Anforderung, drei Tierärzte/Tierärztinnen zu beschäftigen, berücksichtige auch den Umstand urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit einzelner Klinikmitarbeiter. Die betroffenen Kliniken seien vor der Satzungsänderung auch eingehend über die beabsichtigte Novellierung informiert worden.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Behördenakte Bezug genommen.
10 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ vor, jedoch ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).
12 Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Ein Widerrufsvorbehalt ist im Zuerkennungsbescheid vom 18.07.1990 nicht enthalten. Allerdings sieht sowohl § 2 Abs. 5 Richtlinie 1998 als auch § 13 Richtlinie 1975 eine Widerrufsmöglichkeit vor. Bei den Richtlinien zur Einrichtung von „Tierärztlichen Kliniken“ gemäß § 25 der Berufsordnung der B. als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, da die Richtlinien aufgrund von § 25 der Berufsordnung Bestandteil der Berufsordnung sind und von der Delegiertenversammlung beschlossen wurden. Die Berufsordnung einschließlich der Richtlinien beruht auf der Ermächtigung des § 24 Hessisches Heilberufsgesetz– HeilbG -. Danach regelt das Nähere zu § 23 HeilbG, insbesondere die Pflichten der Kammerangehörigen, die Berufsordnung in Form einer Satzung.
13 Sowohl nach § 13 Richtlinie 1975 als auch nach § 2 Abs. 5 Richtlinie 1998 kann die Zuerkennung der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ bei Verstößen gegen die Richtlinie widerrufen werden. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, für ihn seien lediglich die Vorschriften und die Anforderungen der Richtlinie 1975 maßgeblich, da diese zum Zeitpunkt des Zuerkennungsbescheides Geltung erlangten, die Voraussetzungen der Richtlinie 1998 habe er nicht zu erfüllen, ist dies unzutreffend. Der Kläger ist, wie jedes andere Mitglied der Tierärztekammer an die jeweilige Fassung der Richtlinie als Bestandteil der Berufsordnung gebunden. Der Kläger musste auch mit der Anpassung der Richtlinien aufgrund neuer Erkenntnisse, Erfahrungen und Entwicklungen im medizinischen Bereich rechnen. Dem Vertrauensschutz ist insoweit durch die Übergangsvorschriften in § 9 Richtlinie 1998 Rechnung ausreichend getragen, wonach bestehende Kliniken innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie 1998 die Voraussetzungen der neuen Klinikordnung zu erfüllen haben (Abs. 1) und für den Nachweis der fachtierärztlichen Qualifikation eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie eingeräumt wird (Abs. 2). Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Richtlinie 1998 liegt vor, da in der tierärztlichen Klinik des Klägers nicht drei Tierärzte/Tierärztinnen vollzeitig tätig sind, sondern lediglich zwei.
14 Die Entscheidung der Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft. Es ist weder aus dem Ausgangsbescheid, noch aus dem Widerspruchsbescheid oder aus der Behördenakte ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass des Widerrufsbescheides das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Auch ist keine Ermessensreduktion auf Null gegeben. Der Bescheid vom 08.12.2000 stellt lediglich die Anforderungen der Richtlinie 1998 und die Nichterfüllung durch den Kläger fest. Weiterhin wird darauf verwiesen, aufgrund der Übergangsvorschriften sei die Verschärfung der Anforderungen nicht unzumutbar. Daher habe sich der Vorstand „gezwungen“ gesehen, die Zuerkennung zu widerrufen. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 02.08.2001 darauf abstellt, bei der Schaffung der Vorschrift sei der Satzungsgeber von der Erkenntnis ausgegangen, dass eine 24-stündige Dienstbereitschaft tierärztlicher Kliniken, wie sie § 3 der Richtlinie 1998 voraussetzt, nur mit einer personellen Mindestausstattung erfüllt werden könne, dies habe die Erfahrung durch zahlreiche Beschwerden von Patientenbesitzern in der Vergangenheit bestätigt, handelt es sich dabei nicht um Ermessenserwägungen im Einzelfall. Vielmehr war dies die Motivation zur Änderung der Anforderung in einer neuen Richtlinie. Konkrete Angaben zur tierärztlichen Klinik des Klägers werden nicht gemacht. Die Bescheide der Beklagten lassen insbesondere Ermessenserwägungen vermissen, weshalb es erforderlich ist, die Zuerkennung gerade für die Praxis des Klägers zu widerrufen und weshalb gerade im Fall des Klägers eine 24-stündige Dienstbereitschaft gefährdet sein soll. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2004 selbst einräumte, gab es keine konkreten Beschwerden von Besitzern von Patienten hinsichtlich der klägerischen Tierklinik. Zudem lässt die Entscheidung der Beklagten unberücksichtigt, dass bereits in § 6 Abs. 2 Richtlinie 1975 vorgesehen war, dass eine tierärztliche Klinik auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen – auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten – dienstbereit zu sein hatte. Hierzu musste mindestens ein Tierarzt zur Verfügung stehen. Nach unbestrittenem und glaubhaften Vortrag des Klägers war und ist die 24-stündige Dienstbereitschaft zu jeder Zeit gewährleistet, da entweder der Kläger selbst oder seine Assistenzärztin aufgrund dessen, dass der Kläger und im Fall seiner Abwesenheit seines Assistenzärztin über der Tierklinik wohnen und daher jederzeit erreichbar sind. Im Übrigen befinden sich im Umkreis zwischen 3 und 14 km drei weitere Tierkliniken, die die tierklinische Versorgung zusätzlich sicherstellen. Auch dies hätte in die Abwägung mit einbezogen werden müssen. In Anbetracht der derzeitigen Situation und der erkennbar nicht gegebenen Gefährdung der 24-stündigen Dienstbereitschaft ist auch keine Ermessensreduktion auf Null bezüglich des Widerrufs der Zuerkennung gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Widerruf die einzig denkbare Möglichkeit darstellt, die Anforderungen des § 3 Richtlinie 1998 zu gewährleisten.
15 Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
16 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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