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5 E 30444/98.A (3)•VG Darmstadt 5. Kammer, 2004-02-16, 5 E 30444/98.A (3)
5 E 30444/98.A (3)Tribunal Administrativo / Câmara 516 de fev. de 2004
1. Ein nichteheliches Kind, insbesondere, wenn es behindert ist, wird von der iranischen Rechts und Gesellschaftsordnung ausgegrenzt. Soweit keine Aussichten bestehen, die Nichtehelichkeit des Kindes nachträglich zu legalisieren, hat es als Angehöriger einer sozialen Gruppe mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. 2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes bei ihrer Rückkehr in den Iran wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit bis zu 99 Peitschenhieben bestraft wird. Dieser Umstand begründet ein Abschiebungshindernis i. S. von § 53 Abs. 4 AuslG i. V. mit Art. 3 EMRK. 3. Der Glaubensübertritt eines iranischen Moslems im Bundesgebiet zum Christentum begründet auch mit Blick auf die strengen iranischen Strafbestimmungen bei Glaubensabfall (Apostasie) für sich allein keine asylrelevante Verfolgung oder ein Abschiebungshindernis.
Entscheidungsdatum: 2004-02-16
Aktenzeichen: 5 E 30444/98.A (3)
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0216.5E30444.98.A3.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 53 Abs 4 AuslG, § 51 Abs 1 AuslG, Art 3 EMRK
Ein nichteheliches Kind, insbesondere, wenn es behindert ist, wird von der iranischen Rechts und Gesellschaftsordnung ausgegrenzt. Soweit keine Aussichten bestehen, die Nichtehelichkeit des Kindes nachträglich zu legalisieren, hat es als Angehöriger einer sozialen Gruppe mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes bei ihrer Rückkehr in den Iran wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit bis zu 99 Peitschenhieben bestraft wird. Dieser Umstand begründet ein Abschiebungshindernis i. S. von § 53 Abs. 4 AuslG i. V. mit Art. 3 EMRK.
Der Glaubensübertritt eines iranischen Moslems im Bundesgebiet zum Christentum begründet auch mit Blick auf die strengen iranischen Strafbestimmungen bei Glaubensabfall (Apostasie) für sich allein keine asylrelevante Verfolgung oder ein Abschiebungshindernis.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) vom 05.03.1998 wird in Bezug auf beide Kläger aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneint wird und beiden Klägern die Abschiebung angedroht wird und in Bezug auf den Kläger zu 2) zusätzlich, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint wird.
Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin zu 1) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG und für den Kläger zu 2) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1 Die am ... 1962 geborene Klägerin zu 1) ist iranische Staatsangehörige. Zwischen 1984 und 1984 absolvierte sie ein Studium in der Türkei, das sie im Juli 1994 als Chemieingenieur abschloss. Nach ihrer Rückkehr in den Iran war sie zunächst arbeitslos. 1995/96 hatte sie für drei Monate Arbeit. Vom Frühjahr 1996 bis Juni 1997 übte sie in einer Ingenieurberatungsfirma eine Tätigkeit aus.
2 Eigenen Angaben zufolge reiste sie mit Hilfe eines Fluchthelfers am 26.08.1997 über Istanbul auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.09.1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages trug sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nachstehend kurz: Bundesamt - am 15.09.1997 vor, im Iran habe sie einen jungen Mann kennen gelernt, den sie habe heiraten wollen. Die Familie des Mannes habe bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Ihr eigener Vater sei gegen die Eheschließung gewesen, weil die Familie des Verlobten ihm zu gläubig erschien und er befürchtete, nach erfolgter Eheschließung werde die Klägerin unglücklich sein. In der Folgezeit sei es gleichwohl zu geheimen Treffen mit ihrem Freund gekommen und am 24.08.1996 habe sie sich mit ihrem Freund in einer geheim gehaltenen Feier, an der nur enge Freunde teilgenommen hätten, verlobt. Sie sei von ihrem Freund schwanger geworden und habe von der Schwangerschaft Mitte April 1997 erfahren. Auf ihre Bitte, unverzüglich zu ihr nach Teheran zu kommen, habe ihr Verlobter, der in verschiedenen Provinzen des Iran dienstlich als Bauingenieur tätig gewesen sei, nicht reagiert. Ihr Verlobter, den sie direkt und indirekt über Freunde um Hilfe gebeten habe, habe sich nicht bei ihr gemeldet - möglicherweise, weil er politisch gegen das Regime tätig gewesen sei. Ende Mai 1997 habe er sie angerufen und vorgegeben, sich außerhalb des Irans zu befinden. Er habe ihr geraten, den Iran zu verlassen. Einer Freundin, die ihr später bei der Ausreise behilflich gewesen sei, habe sie sich anvertraut und alles über die Schwangerschaft, und den immer dicker werdenden Bauch, über die Angst wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs gesteinigt zu werden und die Befürchtung, dass ihr Kind als nichteheliches Kind im Iran weitgehend rechtlos sei, offenbart. Weder ihren Eltern noch den Eltern ihres Verlobten habe sie die Schwangerschaft offenbart.
3 Am ... 1997 wurde ihr Sohn, der Kläger zu 2), in Darmstadt geboren. Der Kläger zu 2) leidet an dem sog. Down-Syndrom und ist schwerbehindert.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.1998 wurde der Asylantrag abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, wegen der nichtehelichen Beziehung drohe der Klägerin zu 1) keine Verfolgung, weil die Schwangerschaft nach iranischem Recht allein kein Nachweis für den grundsätzlich strafbaren unerlaubten Geschlechtsverkehr sei. Iranisches Recht verlange einen strengen Zeugenbeweis über den Geschlechtsakt, der regelmäßig nicht zu führen sei. Der Klägerin zu 1) sei es zuzumuten gewesen, entsprechende Schritte für eine nachträgliche Legalisierung der Verbindung (z. B. durch Schließung einer Zeitehe) zu unternehmen; aus Gründen der allgemeinen Moral müssten auch ihre Eltern und die Eltern ihres Freundes daran ein Interesse haben. Dass sich der Kindesvater aus der Verantwortung gestohlen habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch dem Kläger zu 2) drohe keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung. Die Kläger wurden aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Der Bescheid wurde am 03.04.1998 durch Niederlegung zugestellt.
5 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.04.1998, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und bezweifeln die Richtigkeit der Ausführungen des Bundesamtes zur Strafbarkeit des nichtehelichen Geschlechtsverkehrs.
6 In der mündlichen Verhandlung am 27.09.2002 ist die Klägerin zu 1) zu den Umständen ihrer Ausreise und zu ihren persönlichen Verhältnissen informatorisch gehört worden. Sie legt eine Bescheinigung der Bible Baptist Church Darmstadt vor, aus der hervorgeht, dass sie am ... 2002 getauft wurde.
7 Mit Beschluss vom 02.10.2002 ordnete das Gericht Beweiserhebung zu folgenden Fragen an:
8 a) Welche Strafverfolgung hat die Klägerin zu 1) mit Rücksicht auf ihr nichteheliches Kind wegen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs nach einer Rückkehr in den Iran zu befürchten? Welche Erkenntnisse liegen in Bezug auf die tatsächliche Rechtsanwendungspraxis im Iran vor (vgl. Fall Hofer)?
9 b) Mit welchen sonstigen staatlichen Sanktionen, Restriktionen oder Diskriminierungen müsste die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Iran rechnen?
10 c) Sind etwaige staatliche Sanktionen oder Restriktionen landesweit zu erwarten?
11 d) Mit welchen Beeinträchtigungen hätte die Klägerin zu 1) von privater Seite (einschließlich der eigenen Familie) zu rechnen, wenn sie sich nach einer Rückkehr als allein erziehende Mutter eines nichtehelichen Kindes um ihre Reintegration in die iranische Gesellschaft (Wohnung, Arbeitsplatz) bemühen würde?
12 e) Welche Integrationsmöglichkeiten (Kindergarten, Schule, medizinische Versorgung) bestehen für das behinderte, unter dem sog. "Down-Syndrom" leidende nichteheliche Kind, den Kläger zu 2), nach einer Übersiedlung in den Iran?
13 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten und gutachtlichen Äußerungen des Hassan Siahpoosh, Rechtsbeistand auf dem Gebiet des iranischen und islamischen Rechts, des Deutschen Orient-Instituts (DOI) und des Auswärtigen Amtes verwiesen.
14 Mit Schriftsatz vom 28.05.2003 trägt die Klägerin ergänzend vor, über die Schwester ihres Freundes sei es ihr gelungen, im März 2003 eine Kopie der Heiratsurkunde ihres Freundes zu erhalten. Aus ihr ergäbe sich, dass ihr Freund schon im Februar 1997 eine andere Frau geheiratet habe. Nach Angaben der Schwester ihres Freundes sei er zu dieser Heirat von der eigenen Familie gezwungen worden. Der Kläger zu 2) sei als Frühgeburt zur Welt gekommen; die Zeugung habe nach der Eheschließung stattgefunden. Dies erkläre ihr, warum ihr Freund sich damals bei ihr nicht mehr gemeldet habe.
15 Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) vom 05.03.1998 in Bezug auf beide Kläger aufzuheben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneint wird und beiden Klägern die Abschiebung angedroht wird und in Bezug auf den Kläger zu 2) zusätzlich, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint wird.
die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin zu 1) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG und für den Kläger zu 2) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
16 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen ihres angefochtenen Bescheids.
18 Der am Verfahren beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
19 Im Umfang der im Übrigen zurückgenommenen Klage wurde das Verfahren mit Beschluss vom 27.01.2004 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer 5 E 174/03.A (3) fortgeführt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten der Beklagten sowie der "Erkenntnisliste Iran" des erkennenden Gerichts, die den Beteiligten übermittelt wurde, Bezug genommen.
21 Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger im Umfang des zuletzt gestellten Antrags in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Den Klägern stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 53 Abs. 4 AuslG zu.
23 Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine im Sinne dieser Vorschrift relevante Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - abgedruckt in BVerfGE 80, 315 [334 f. und 344 ff.]). Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - 9 C 59.91, abgedruckt in NVwZ 1992, 892). Sie unterscheiden sich lediglich insoweit von denjenigen nach Art. 16 a GG, als die anerkennungsauslösenden Merkmale nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Fluchtereignis gestanden haben müssen. Insbesondere fallen erst nach der Einreise im Bundesgebiet geschaffene Nachfluchtgründe in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
24 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts in der Person des Klägers zu 2) vor. Nach der Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er wegen seines Status als nichteheliches Kind und wegen seiner körperlichen Behinderung bei einer Rückkehr in den Iran aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt wird und in eine ausweglose Lage gebracht wird, die seine Menschenwürde verletzt.
25 Das Gericht glaubt der Klägerin zu 1) den Kern der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte. Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung hat sie das Geschilderte tatsächlich erlebt. Ihr Vorbringen ist detailreich, im Kern gleich bleibend, nicht gesteigert, weist keine nennenswerten Widersprüche auf und deckt sich mit den Erkenntnissen über das soziale Leben im Iran. Soweit das DOI in seinem Gutachten vom 27.02. 2003 Zweifel über die Möglichkeit der Klägerin zu 1) äußert, rein tatsächlich Gelegenheit zum außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weil eine unverheiratete Frau normalerweise bei ihren Eltern lebt und Möglichkeiten eines ungestörten Sexualkontaktes unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände weitgehend nicht bestehen, bewegen sich die Ausführungen im Bereich der Spekulation und Vermutungen. Auch das Gericht teilt die grundsätzliche Einschätzung des DOI, dass die individuellen Freiräume in der iranischen Gesellschaft enger sind als hier und im Iran - auch in den Großstädten - eine stärkere soziale Kontrolle auch des Privatlebens herrscht. Es ist hingegen nicht unplausibel, wenn die Klägerin zu 1) behauptet, sich mit ihrem Freund im Haus der Eltern oder im Haus von Verwandten, in dem sie ein Zimmer hatte, getroffen zu haben. Es ist auch nicht unplausibel, dass der Freund auf Druck seiner Eltern eine andere Frau ehelichen musste, zumal eine Eheschließung mit der Klägerin zu 1) nach der Ablehnung durch deren Eltern für diese nicht mehr in Betracht kam. Die verbleibenden Restzweifel an der Richtigkeit des Vorbringens zu 2) vermögen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte im Sinne eines So-gewesen-sein-Könnens nicht zu erschüttern.
26 Nach der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts in seinem Gutachten 27.02.2003 hat der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr in den Iran praktisch keine Integrationsmöglichkeiten und keine Lebensperspektiven, außer im Rahmen der engsten Kernfamilie, hier jedoch nur, wenn der Vater der Klägerin zu 1) seine ablehnende Haltung aufgibt. Die Anmeldung bei einer Schule ohne reguläres Dokument, das auch den Vater ausweist, ist im Iran nicht möglich (S. 12 des Gutachtens). Diese Einschätzung deckt sich vollständig mit den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Quellen. Ein nicht-eheliches Kind ist auch ohne körperliche Behinderung in der iranischen Rechts- und Gesellschaftsordnung ein Niemand. Ausweislich des Gutachtens des H. Siahpoosh v. 11.11.2002 (S. 3) wird ein nichteheliches Kind von der iranischen Gesellschaft nicht akzeptiert. Nicht-eheliche Kinder seien gemäß Art. 884 iranischen BGB nicht erbberechtigt, weder bezüglich der mütterlichen noch der väterlichen Linie. Es ist aus anderen Quellen bekannt, dass nicht-eheliche Kinder von der staatlichen Förderung (Schul- und Berufsausbildung) ausgeschlossen sind (vgl. Amnesty International, Auskunft vom 19.04.1990 [Dok. 66/90, S. 5]; wohl eher verharmlosend: Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 06.06.2002 [Dok. 18/02], in der es heißt, bei nicht-ehelichen Kindern könnten Schwierigkeiten bei der Kontaktierung iranischer Behörden [z. B. bei der Anmeldung zum Schulunterricht oder späteren Aufnahme eines Studiums] nicht ausgeschlossen werden; anders noch in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.11.1992 [Dok. 43/92), wonach ein nicht-eheliches Kind bei seiner Rückkehr in den Iran als Schandmal der Familie angesehen werden würde und, sobald der Tatbestand der Nichtehelichkeit bekannt würde, es damit rechnen müsste, von allen, denen dieser Umstand bekannt werde, verstoßen zu werden; nach der dortigen Ansicht des Auswärtigen Amtes sei es während seines ganzen Lebens ständigen Diskriminierungen ausgesetzt; das Kind werde spätestens mit der Einschulung in das gesellschaftliche Abseits gedrängt). Bei dieser Sachlage ist eine der Würde des Menschen gerecht werdende Bildung und Entfaltung einer eigenen Persönlichkeit unmöglich; während der Minderjährigkeit hängt sein Überleben vom Wohlwollen der engsten Familienangehörigen ab. Auch im Erwachsenenalter ist es aufgrund seines Status, nicht-ehelich zu sein, benachteiligt.
27 Die Angaben der Klägerin zu 1) bezogen auf die Haltung ihrer Familie nach einer Rückkehr in den Iran erscheinen plausibel. Die Klägerin zu 1) hat schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Jahre 1997 angegeben, wegen der Schwangerschaft keinen Rückhalt bei ihren Eltern gehabt zu haben; in der mündlichen Verhandlung trug sie vor, lediglich ihre Mutter habe, nachdem sie ihr von der Geburt des Sohnes berichtet habe, sich inzwischen etwas geöffnet; mit ihrem Vater könne sie noch immer nicht reden. Ihr Vortrag erscheint glaubhaft und fügt sich in die Erkenntnisse des Gerichts über die iranische Gesellschaftsordnung ein. Auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise liberaleren Vaters, der seine Tochter immerhin im Ausland hat studieren lassen, erscheint es nicht unplausibel, wenn er sich unter dem Druck der im Iran herrschenden Verhältnisse, nämlich der als Familienschande empfundenen Geburt ihres Sohnes, von seiner Tochter distanziert.
28 Auch die Einschätzung der Klägerin zu 1), beim iranischen Generalkonsulat erhebliche Probleme auf sich zu ziehen, wenn sie dort mit einer Geburtsurkunde erscheint, die keinen Vater aufweist, sind realistisch und entsprechen nach den Erkenntnissen des Gerichts den Gegebenheiten. Die in der Erwiderung der Beklagten angeregte nachträgliche Legalisierung der Partnerschaft durch Heirat oder durch Schließung einer Zeitehe steht aus tatsächlichen Gründen heute (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht mehr zur Verfügung, da der Vater des Klägers zu 2) nach den glaubhaften Angaben der Klägerin schon im Zeitpunkt der Zeugung anderweitig verheiratet war.
29 Die im Falle des Klägers zu 2) zusätzliche körperliche Behinderung erfordert eine besondere staatliche Förderung (z. B. medizinische Betreuung), die aus den vom Deutschen Orientinstitut dargelegten Gründen nicht erreichbar erscheint. Nach alledem steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass ein nichteheliches Kind, insbesondere, wenn es behindert ist, in der iranischen Rechts- und Gesellschaftsordnung ausgegrenzt wird und als Angehöriger einer sozialen Gruppe i. S. von § 51 Abs. 1 AuslG mit Verfolgung i. S. dieser Vorschrift zu rechnen hat.
30 Bezüglich der Klägerin zu 1) liegen die § 53 Abs. 4 AuslG i. V. mit Art. 3 EMRK in Bezug auf den Iran vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass eine Abschiebung unzulässig ist. Der Klägerin zu 1) droht zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i. S. von Art. 3 EMRK.
31 Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe hat die Klägerin zu 1) jedoch wegen ihres außerehelichen Geschlechtsverkehrs zu erwarten. Das Gericht teilt zwar die Auffassung der meisten Auskunftstellen, wonach eine Bestrafung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs nach den Hadd-Vorschriften des iranischen Gesetzbuches (vor allem Art. 88) regelmäßig nicht möglich ist, weil die Beweisanforderungen (vier rechtschaffene Zeugen, die den Geschlechtsakt beobachtet haben müssen) regelmäßig nicht erfüllt werden können. Das Gericht hält jedoch die Einschätzung des DOI in seinem Gutachten für plausibel, wonach in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht nicht vom strengen Beweisrecht ausgeht, sondern auch die eigene Überzeugung zur Grundlage seiner Entscheidungsbildung macht. Dies mag zum einen darauf beruhen, dass die iranische Rechtsprechungspraxis, wie auch die sonstige staatliche Ordnung, in starkem Maße dem Einfluss politisch-religiöser Überzeugungen ausgesetzt ist, die schwanken können und deren jeweilige Auswirkungen schwer vorherzusehen sind. Es mag zum anderen darauf beruhen, dass die Hadd- bzw. Hudud-Vorschriften ("Gottesrecht"), wie das DOI überzeugend aufgezeigt hat (Gutachten S. 4/5), offenbar einen gewissen Spielraum zur Einbeziehung auch anderer Erkenntnisse für eine Verurteilung (Art. 105 iran. StGB) belassen. Dem entspricht, dass der Gutachter Siahpoosh nicht ausschließen konnte, dass im iranischen Strafprozess auch andere Nachweise für den unerlaubten Geschlechtsverkehr zugelassen werden, wobei das geborene nichteheliche Kind einer sein kann (Ergänzungsgutachten v. 11.12. 2002). Die Möglichkeit, dass die Klägerin wegen ihrer außerehelichen Beziehung nach Art. 88 iran. StGB zu 100 Peitschenhieben verurteilt wird, kann infolgedessen nicht ausgeschlossen werden.
32 Unabhängig davon steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jenseits des aus dem Koran abgeleiteten "Gottesrechts" mit absoluten Strafen (Hadd-Vorschriften) die Ta'azirat-Vorschriften des iranischen Gesetzbuchs eine Bestrafung der Klägerin zu 1) mit bis zu 99 Peitschenhieben für den außerehelichen Geschlechtsverkehr zulassen, wofür die bloße Überzeugung des Gerichts von der Tatbestandsverwirklichung für eine Verurteilung ausreicht und es dann vierer rechtschaffener Zeugen nicht bedarf.
33 Nach Art. 637 iran. Strafgesetzbuch wird eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau außer Unzucht, wie etwa Bettgemeinschaft oder Küssen, mit bis zu 99 Peitschenhieben bestraft. Auch erscheint eine Bestrafung nach Art. 638 iran. Strafgesetzbuch möglich. Hiernach ist jeder, der in der Öffentlichkeit eine nach dem islamischen Strafgesetzbuch verbotene Tat ausführt, außer mit der vorgesehenen Strafe für die Tat mit einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen bis 2 Monaten oder mit bis zu 74 Peitschenhieben zu bestrafen. Ist die Strafbarkeit nicht gesetzlich bestimmt, verlässt diese aber die öffentliche Ordnung (allgemeine Sittlichkeit), beträgt die Strafe 10 Tage bis 2 Monate oder bis zu 74 Peitschenhiebe. Es ist hiernach möglich, dass zwar nicht der außereheliche Geschlechtsverkehr geahndet wird, wohl aber die Bettgemeinschaft (vgl. Gutachten des DOI, S. 8). Diese Auskunft deckt sich mit anderen Angaben (Auskunft des AA v. 23.04.2001 [Dok. 30/01] zur Strafbarkeit nach Art. 637 iran. StGB; Amnesty International, Auskunft vom 19.04.1990 [Dok. 66/90], S. 2). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin auch nach Art. 637 iran. StGB bestraft wird. Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin zu 1) - wie vom DOI erörtert - gelingen könnte, die Strafe "abzukaufen" sind derzeit nicht ersichtlich.
34 Aus ihrem Übertritt zum christlichen Glauben lässt sich dagegen nicht die Gefahr von Abschiebungshindernissen herleiten. Das Gericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen wird und - soweit dies erst im Bundesgebiet geschieht - als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt und akzeptiert wird. Die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher zunächst davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe. Ihm wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen" (gemeint ist: der Förderung des Asylverfahrens) dienen sollte (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26.02.1999 [Dok. 12/99]). Aus einem hiesigen Glaubensübertritt allein sind daher weder eine Bestrafung noch Repressionen nach der Rückkehr zu befürchten.
35 Anhaltspunkte dafür, dass im Iran das religiöse Existenzminimum (z. B. die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden beten zu können) nicht zur Verfügung steht, liegen nicht vor. Das Christentum ist eine von der iranischen Verfassung grundsätzlich anerkannte und geschützte Religion. Es bestehen im Iran Einrichtungen der christlichen Kirchen.
36 Hat die Klage bezüglich der Verpflichtung der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 51 und 53 Abs. 4 AuslG Erfolg, so kann auch die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid keinen Bestand haben. Sie verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.
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