Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 2016-10-24, 3 B 2360/16

3 B 2360/16Tribunal Administrativo / Divisão 324 de out. de 2016

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Regest

1. Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 Unionsbürgerrichtlinie zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 der Unionsbürgerrichtlinie vorzunehmen hat. 2. Die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 - C 67/14 - besagt zu der erforderlichen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nichts. Danach soll lediglich hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund des abgestuften Systems in der Unionsbürgerrichtlinie eine Einzelfallbetrachtung entfallen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 5. August 2016, 6 L 478/16.DA

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — 3 B 2360/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-24

Aktenzeichen: 3 B 2360/16

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2016:1024.3B2360.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Verordnung (EU) Nr 492/2011 Art 10, FreizügG/EU § 11 Abs 2, FreizügG/EU § 2 Abs 1, FreizügG/EU § 5 Abs 4, Art 15 Unionsbürgerrichtlinie ... mehr

Leitsatz

  1. Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 Unionsbürgerrichtlinie zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 der Unionsbürgerrichtlinie vorzunehmen hat.
  2. Die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 - C 67/14 - besagt zu der erforderlichen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nichts. Danach soll lediglich hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund des abgestuften Systems in der Unionsbürgerrichtlinie eine Einzelfallbetrachtung entfallen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 5. August 2016, 6 L 478/16.DA

Tenor

  1. Die Verfahren 3 B 2352/16, 3 D 2353/16, 3 B 2357/16, 3 D 2358/16, 3 B 2360/16, 3 D 2361/16, 3 B 2363/16, 3 D 2364/16, 3 B 2374/16 und 3 D 2375/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. August 2016 - 6 L 478/16.DA, 6 L 480/16, 6 L 476/16, 6 L 482/16 und 6 L 1529/16 -, werden zurückgewiesen.
  3. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € je Antragsteller festgesetzt.

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