Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 2007-10-31, 8 TG 1841/07

8 TG 1841/07Tribunal Administrativo / Division 831 de out. de 2007

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat — 8 TG 1841/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-31

Aktenzeichen: 8 TG 1841/07

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2007:1031.8TG1841.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 2007 – 1 G 1120/07 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen.

Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 15.971,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und am letzten Tag der Begründungsfrist formgerecht begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

2 Allerdings kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 19. Juli 2007 ergänzte Verfügung des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2007 wohl nicht auf § 4 Abs. 3 S. 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 15. Juli 1952 (GVBl I Seite 135) gestützt werden, was hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Der für öffentliches Dienstrecht primär zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 4. Juli 2000 – 1 UZ 3708/98 – und erneut mit Beschluss vom 21. Mai 2007 – 1 TG 477/07 – bestätigend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Juli 1995 – 5 E 1531/96 (2) – Bezug genommen, in dem zur Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nach dem Anpassungsgesetz vom 21. März 1962 folgendes ausgeführt worden ist:

3 „Gemäß Art. 15 Nr. 11 des Anpassungsgesetzes zum Hessischen Beamtengesetzes vom 21.03.1962 (GVBl I, S. 213) ist die 3. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus dem Hessischen Beamtengesetz ergebenden Änderungen weiterhin anzuwenden. Bezüglich der hier streitigen Frage der Einholung eines ärztlichen Obergutachtens im Verwaltungsverfahren enthält das Hessische Beamtengesetz eine solche Änderung der Rechtslage. Dies ist zwar nicht in Gestalt einer ausdrücklichen Regelung der Fall, ergibt sich jedoch aus einer Gesamtschau der für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand geltenden Bestimmungen. So ist nach § 51 Abs. 1 S. 3 HBG der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, während er nach § 4 Abs. 3 S. 1 der 3. Durchführungsverordnung lediglich verpflichtet gewesen ist, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. (...) Darüber hinaus enthält § 53 HBG eine detaillierte Regelung hinsichtlich des Verfahrens im Falle der Erhebung von Einwendungen durch den Beamten, ohne dass eine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens bestimmt oder vorausgesetzt wird. Vielmehr ist ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen, der die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren hat. Schließlich hing § 4 Abs. 3 S. 2 der 3. Durchführungsverordnung mit dem nicht mehr geltenden § 4 Abs. 3 S. 3 dieser Verordnung zusammen, wonach die oberste Dienstbehörde abschließend über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden hatte...“.

4 Ob der im Bereich des öffentlichen Dienstrechts lediglich für das Recht der kommunalen Wahlbeamten zuständige beschließende Senat dieser Ansicht letztlich beitreten wird, kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, weil sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch ohne Rücksicht auf die erwähnte Durchführungsverordnung aus dem Jahre 1952 als im Ergebnis richtig erweist. Denn an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin bestehen aus anderen Gründen so erhebliche Zweifel, dass dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs der Vorrang vor dem Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug seiner Versetzung in den Ruhestand gebührt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO).

5 Nach dem Beschluss des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2007 (Blatt 51 f. der Behördenakten), der in den an den Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigten gerichteten Bescheiden vom 17. und 19. Juli 2007 nur unzureichend wiedergegeben ist, waren für die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand und die Anordnung der sofortigen Vollziehung folgende Gründe maßgebend:

6 „Aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber Herrn Bürgermeister Xyz, den Ausführungen des Gutachters Dr. med. G... und der notwendigen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gemeinde, welche aufgrund eines erneuten lang anhaltenden Ausfalls des Bürgermeisters erheblich gestört wäre, beschließt der Gemeindevorstand die Versetzung des Bürgermeisters Xyz in den Ruhestand auf Grund seiner dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 211 Abs. 1 i. V. mit § 51 S. 1 HBG in der Fassung vom 11. Januar 1989, zuletzt geändert am 21. März 2005.

7 Des Weiteren beschließt der Gemeindevorstand die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des obigen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Grund hierfür ist die Fürsorgepflicht gegenüber Bürgermeister Xyz, die auch die Verpflichtung der Gemeinde, ihn vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Amtsausführung zu schützen, beinhaltet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gutachtens des Amtsarztes verwiesen. Weiter wäre Bürgermeister Xyz im Falle eines Unterliegens in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verpflichtet, die zu viel geleisteten Bezüge zurückzuzahlen. Dieser Zahlungsanspruch ist gefährdet, da wegen der finanziellen Verhältnisse des Bürgermeisters ernsthaft zu befürchten ist, dass er zur Zahlung eines größeren Betrages nicht in der Lage sein wird.“

8 Diese Begründung lässt weder erkennen, auf welches der beiden Gutachten des Amtsarztes Dr. G... vom 25. Mai 2007 und vom 5. Juli 2007 sich die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit des Antragstellers und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Versetzung in den Ruhestand stützen, noch wird deutlich, ob die Ergebnisse der Rehabilitationsbehandlung des Antragstellers in der Klinik Bergfried Saalfeld in der Zeit vom 11. Juni bis 2. Juli 2007 und die Entlassungsmitteilung des Chefarztes dieser Klinik vom 22. Juni 2007 (Blatt 62 der Behördenakten) vom gem. § 66 Abs. 1 S.1 HGO i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung als Dienstvorgesetzter zuständigen Gemeindevorstand überhaupt zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden sind. Der Bescheinigung des Chefarztes ist zu entnehmen, dass der Antragsteller von dort aus am 2. Juli 2007 als sofort arbeitsfähig entlassen werden sollte und „derzeit“, also bereits am 22. Juni 2007, seitens des bescheinigenden Facharztes für Innere Medizin und Diabetologie keine ärztlichen Bedenken gegen einen weiteren Einsatz des Antragstellers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bürgermeister bestanden. Das aufgrund dieser Bescheinigung eingeholte weitere amtsärztliche Gutachten vom 5. Juli 2007 geht auf diese fachärztliche Einschätzung nur unzureichend ein. Zum einen hat der Amtsarzt ausdrücklich auf eine erneute körperliche Untersuchung des Antragstellers verzichtet, da er keine Anhaltspunkte dafür sah, dass sich „eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt" habe. Dass sich eine mit der Rehabilitationsbehandlung intendierte gesundheitliche Verbesserung ergeben haben könnte, wofür insbesondere die in den Gutachten erwähnten HbA1c-Werte von 8,8 % am 25. Mai 2007 und von 8,2 % am 5. Juli 2007 sprechen könnten, wird vom Amtsarzt an dieser Stelle überhaupt nicht in Betracht gezogen. Der Amtsarzt kommt dann auf Seite 2 seines Gutachtens vom 5. Juli 2007 zu folgenden zusammenfassenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers:

9 „Unter Auslassung der besonderen Arbeitssituation, wie sie [der Antragsteller] unter dem Abschnitt 'psychiatrische Exploration' im vorangegangenen Gutachten geschildert hat, könnte unter dem bei ihm derzeitig im somatischen Bereich bestehende(n) Gesundheitszustand von einer Dienstfähigkeit ausgegangen werden.

10 Die körperlichen Voraussetzungen [des Antragstellers] würden dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zulassen. Unter der gerechtfertigten Annahme, dass sich aber an der Situation des Arbeitsumfeldes [des Antragstellers] keine Änderungen ergeben haben, er also bei Dienstbeginn wieder unter den besonderen 'Breitenbacher Verhältnissen' wird arbeiten müssen, wiederholend ist festzustellen, dass diese bei ihm schon einmal zu dem bekannten langen Krankenstand geführt haben, ist aus amtsärztlicher Sicht die Beurteilung aufrecht zu erhalten, dass bei ihm, trotz der Einlassungen seiner behandelnden Ärzte, weiterhin volle Dienstunfähigkeit besteht.

11 Sollte er (der Antragsteller] unter den genannten Voraussetzungen seine Tätigkeit wieder aufnehmen, müsste in absehbarer Zeit damit gerechnet werden, dass dieselben gesundheitliche Situation entsteht, die schon einmal zu dem protrahierten Krankenstand im Frühjahr geführt hat…“

12 Diesen Feststellungen lassen sich keine hinreichenden Tatsachengrundlagen für die Annahme einer damaligen Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 HBG entnehmen. Denn dass der Antragsteller unmittelbar nach Dienstantritt wieder arbeitsunfähig erkranken würde, nimmt der Amtsarzt selbst nicht an, wie sich aus der Formulierung ergibt, dass bei einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers mit seiner erneuten Erkrankung „in absehbarer Zeit ... gerechnet werden“ müsste. Zu der Frage, ob damit noch in den verbleibenden Monaten der derzeitigen Amtszeit des Antragstellers zu rechnen wäre, verhält sich das amtsärztliche Gutachten nicht. Wie die Formulierung des § 51 Abs. 1 Satz 2 HBG zeigt, nimmt der Gesetzgeber aber auch Erkrankungen von Beamten über mehrere Monate hinweg in Kauf, ohne dass daraus ohne weiteres die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit herzuleiten wäre.

13 Ob die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet werden kann, wie dies der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin in erster Linie getan hat, ist bei der gegebenen Sachlage sehr zweifelhaft. Denn der Antragsteller hat mit der – offenbar erfolgreich verlaufenen – Rehabilitationsbehandlung in einer Fachklinik bereits viel getan, um zu einer Verbesserung seines Allgemeinbefindens und zur Herstellung seiner vollen Dienstfähigkeit beizutragen. Die Annahme der Antragsgegnerin, er sei gleichwohl dauernd dienstunfähig, wird weder von ihm selbst noch von dem ihn behandelnden Facharzt geteilt, so dass er des Schutzes seines Dienstherrn zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit nicht bedarf, zumal das seine Dienstunfähigkeit formal bestätigende letzte amtsärztliche Gutachten aus den dargestellten Gründen methodisch und im Ergebnis fragwürdig ist. Dem scheint nun auch der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin Rechnung tragen zu wollen, indem er – aufgrund eines bereits am 11. September 2007 gefassten Beschlusses – mit Schreiben vom 19. Oktober 2007, von dem die Bevollmächtigten des Antragstellers eine Kopie vorgelegt haben, den Antragsteller zur Mitwirkung an der Erstellung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens („Obergutachtens“) durch das Gesundheitsamt in Homberg (Efze) aufgefordert hat. Allerdings weisen die Bevollmächtigten des Antragstellers in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ein solches Zweitgutachten, selbst wenn sich daraus eine aktuelle Dienstunfähigkeit des Antragstellers zweifelsfrei ergeben sollte, die ursprüngliche Entscheidung des Gemeindevorstands nicht „heilen“, sondern allenfalls Grundlage einer erneuten Entscheidung des Gemeindevorstands über die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sein könnte. Denn die erforderliche, bislang unzureichende Sachverhaltsaufklärung zur Frage des Gesundheitszustandes des Beamten ist vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand zu leisten.

14 Da der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens in dieser Angelegenheit aus den dargestellten Gründen zumindest offen ist, hat der Senat eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Während er nämlich durch eine sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand, auch wenn sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, irreparable Nachteile erleiden würde, sind vergleichbare Nachteile der Antragsgegnerin im umgekehrten Fall nicht zu erwarten. Der Antragsteller verlöre durch den Sofortvollzug der Versetzung in den Ruhestand vor der in rund acht Monaten anstehenden Beendigung seiner derzeitigen Amtszeit jede realistische Chance, sich um eine Wiederwahl zu bewerben, und hätte wegen seines Lebensalters und seines publik gewordenen, nicht unproblematischen Gesundheitszustands während des Hauptsacheverfahrens kaum eine Möglichkeit, durch eine vergleichbare Tätigkeit seine berufliche Zukunft zu sichern. Demgegenüber kann der Antragsgegnerin zugemutet werden, entweder den Ablauf der derzeitigen Amtszeit des Antragstellers abzuwarten oder – sofern neben den Bedenken wegen seiner gesundheitlichen Disposition auch geltend gemachte Zweifel an seiner fachlichen Eignung für das Bürgermeisteramt fortbestehen sollten – das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HGO zu betreiben. Die mit einer sofortigen Vollziehung der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand verbundenen finanziellen Vorteile für die Antragsgegnerin wären wegen der Kürze der restlichen Amtszeit so minimal, dass sie bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht fallen, zumal die im streitgegenständlichen Beschluss des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2007 geäußerte Befürchtung, der Antragsteller könne zur Erfüllung späterer Rückzahlungsansprüche wirtschaftlich nicht in der Lage sein, durch nichts belegt ist.

15 Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil ihre Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO)

16 Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seiner dafür gegebenen Begründung.

17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 66 Abs. 3 S.3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).

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