Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 2007-02-20, 5 UZ 2802/06

5 UZ 2802/06Tribunal Administrativo / Divisão 520 de fev. de 2007

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — 5 UZ 2802/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-20

Aktenzeichen: 5 UZ 2802/06

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2007:0220.5UZ2802.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 - 12 E 3159/01 (3) - zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen

5 UE 412/07

fortgeführt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 ist zulässig und begründet. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat jedenfalls den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinreichend dargelegt. Er hat sich im Einzelnen mit der Problematik der Notwendigkeit der Ausschreibung der auf dem Flughafen Frankfurt am Main im maßgeblichen Zeitraum durch Private erbrachten Luftsicherheitsleistungen der Personen- und Gepäckkontrolle auseinandergesetzt und damit zumindest dargelegt, dass sich insoweit die vorliegende Rechtssache in ihrer rechtlichen Schwierigkeit signifikant vom Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren unterscheidet. Für den Fall des Bestehens einer Ausschreibungspflicht ist mit dieser Problematik auch die Frage verknüpft, welche Folgen die Unterlassung einer vorgeschriebenen Ausschreibung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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