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1 UE 2358/05•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 2006-07-18, 1 UE 2358/05
1 UE 2358/05Tribunal Administrativo / Divisão 118 de jul. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-07-18
Aktenzeichen: 1 UE 2358/05
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2006:0718.1UE2358.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2005 - 8 E 499/03 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit als Kriminalhauptmeister im Dienste des beklagten Landes.
Am Abend des 4. August 1999 hielt sich der Kläger zusammen mit seinem Kollegen X... außerhalb der Dienstzeit im Flughafenterminal I des Flughafens Frankfurt am Main auf. Nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch waren beide Beamte auf dem Weg zu den Toiletten, als ihnen zwei Jugendliche entgegenkamen, die Gepäckwagen zur eigenen Fortbewegung in der Art eines Rollers nutzten. Beim Vorbeifahren fuhr einer der Jugendlichen dem Kläger über den Fuß. Es kam zunächst zu einem Gespräch zwischen den Beamten und den beiden Jugendlichen, in dessen weiterem Verlauf einer der Jugendlichen dem Kläger unvermittelt mit der Faust in das Gesicht schlug, woraufhin dieser Kläger zu Boden fiel und eine erhebliche Kopfverletzung erlitt. Der ihn begleitende Beamte X..., der sich im Anschluss hieran dem besagten Jugendlichen näherte, erhielt von diesem ebenfalls einen Faustschlag in das Gesicht, der auch ihn zu Fall brachte. Als sich der Beamte X... wieder erheben wollte, trat ihn der Jugendliche zunächst gegen den Oberkörper und anschließend in das Gesicht. Der Täter - der später wegen Körperverletzung verurteilt wurde - und der ihn begleitende andere Jugendliche entfernten sich sodann vom Tatort.
Der Kläger befand sich in der Folgezeit vom 5. bis zum 14. August 1999 infolge der erlittenen Verletzungen in stationärer Krankenhausbehandlung sowie vom 26. August bis 12. Oktober 1999 zur Rehabilitation in der Neurologischen Rehabilitationsklinik in Bad Camberg.
Ausweislich eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 12. Oktober 2000 erlitt der Kläger bei dem gegen ihn geführten Angriff ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades mit epiduralem Hämatom rechts occipital mit Schädelkalottenfraktur und Kontusionsblutung links frontal. Ferner wurden bei ihm reaktive Depressionen festgestellt sowie eine knöcherne Absprengung der Basis des zweiten Mittelfußknochens links, die sich der Kläger jedoch erst am 18. September 1999 bei einem Volleyballspiel zugezogen hatte. Es wurde die Polizei- und allgemeine Beamtendienstunfähigkeit für die Dauer von zwei Jahren festgestellt. Das Versorgungsamt Wiesbaden erkannte mit Bescheid vom 21. März 2000 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 v. H. an.
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2000 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 beantragte der Kläger, den Unfall vom 5. August 1999 als Dienstunfall anzuerkennen, da er sich die hierbei erlittenen Körperschäden zu einem Zeitpunkt zugezogen habe, als er sich bereits zusammen mit seinem Kollegen X... selbst in den Dienst versetzt gehabt habe.
Mit weiterem Schreiben vom 2. März 2001 teilte der Kläger mit, dass der Beamte X... aufgrund des rücksichtslosen Verhaltens beider Jugendlicher und der durch Überfahren an seinem Fuß erlittenen Körperverletzung seinen Dienstausweis vorgezeigt und sich zusammen mit ihm als Polizeibeamte zu erkennen gegeben habe. Als sich der Jugendliche, der ihm über den Fuß gefahren sei, habe entfernen wollen, sei er diesem trotz erheblicher Schmerzen im Fuß nachgegangen, um dessen Personalien zu ermitteln. Zur Personalienfeststellung sei es jedoch nicht mehr gekommen, da der Jugendliche sofort mit so erheblicher Wucht auf ihn eingeschlagen habe, dass er zu Boden gestürzt sei und hierbei schwerste Verletzungen vor allem im Kopfbereich erlitten habe. Auch sein herbeieilender Kollege sei von dem Jugendlichen niedergeschlagen und schwer verletzt worden.
Auf Anfrage des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 20. Juli 2001 gab ein Mitarbeiter des Flughafenschutzdienstes am 14. August 2001 an, dass bei beiden verletzten Beamten ein starker Geruch nach Alkohol feststellbar gewesen sei.
Ein von den Universitätskliniken Frankfurt am Main, Zentrum der Rechtsmedizin - Prof. Dr. Bratzke - erstelltes Gutachten vom 14. Februar 2002 zur Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses trotz Alkoholisierung in der Lage gewesen sei, hoheitlich zu handeln, kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,9 ‰ ermittelt worden sei, bezüglich deren genauer Höhe im Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses aber eine gewisse Unsicherheit bestehe. Insgesamt könne jedoch davon ausgegangen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt eine höhergradige Alkoholisierung bei dem Kläger vorgelegen habe, die durchaus im Bereich von 2 ‰ gelegen haben könne. Insofern sei nicht zu erwarten, dass der Kläger noch in der Lage gewesen sei, komplexe Vorgänge geistig in ausreichender und korrekter Weise zu bewältigen, wechselnde Geschehensabläufe schnell aufzunehmen und daraus richtige Schlüsse zu ziehen. Auch wenn er noch in der Lage gewesen sein mag, die eine oder andere Leistung durchzuführen, so müsse doch zweifellos von einer schweren Störung bei der Bewältigung von komplexen Leistungen ausgegangen werden. Gleichwohl könne eine alkoholbedingte Unfähigkeit zu hoheitlichem Handeln in der konkreten Situation nicht grundsätzlich unterstellt werden, da tagtäglich eingeübte Routinehandlungen im Sinne von "eingeschliffenen Automatismen" auch bei dem vorgefundenen Alkoholisierungsgrad noch leistbar gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14. Februar 2002 (Bl. 43 bis 55 d. GA) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Anerkennung des Vorfalls vom 5. August 1999 als Dienstunfall ab. Der Kläger habe die Örtlichkeiten des Frankfurter Flughaftens zusammen mit seinem Kollegen privat aufgesucht und es habe auch keine Veranlassung bestanden, sich in den Dienst zu versetzen. Da sich der Kläger die festgestellte Verletzung am Fuß erst nachträglich am 18. September 1999 anlässlich eines Volleyballspiels zugezogen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es in Folge des Überrollens seines Fußes überhaupt zu einer ernstzunehmenden Körperverletzung gekommen sei, die Veranlassung für ein dienstliches Einschreiten hätte geben können. Für eine Identitätsfeststellung hätte der Kläger im Übrigen auch keine Amtsbefugnisse benötigt; er hätte sie auch als Privatperson vornehmen können (§ 127 StPO). Zudem sei aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles körperlich nicht in der Lage gewesen sei, hoheitliche Handlungen durchzuführen. Bei den Handlungen, die zur Erforschung einer Straftat sowie zur Identitätsfeststellung eines Verdächtigen erforderlich seien, handele es sich um durchaus komplexe geistige Aufgaben, die eines ruhigen und sachlichen Verhaltens eines Polizeibeamten ebenso bedürften wie der Fähigkeit, sich auf Verhaltensweisen des anderen einzustellen und darauf zu reagieren. Derartige Verhaltensweisen seien keine "eingeschliffenen Automatismen" sondern bedürften eines konkreten Eingehens auf die jeweilige Situation. Hierzu sei der Kläger aber ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens nicht mehr fähig gewesen.
Hiergegen legte der Kläger noch im gleichen Monat Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er und sein Kollege seien wegen des rücksichtslosen und gefährlichen Verhaltens der Jugendlichen präventiv zum gefahrenabwehrenden polizeilichen Eingreifen verpflichtet gewesen. Der Grad seiner Alkoholisierung stehe einer wirksamen eigenständigen Versetzung in den Dienst nicht entgegen. Dies gelte auch im Hinblick auf das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten, da dieses im Kern auf Unterstellungen und fortbestehenden Unsicherheiten beruhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2003 wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück. Hinreichende, objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitpunkt aus eigenem Entschluss eine dienstliche Handlung vorgenommen und sich selbst in den Dienst versetzt habe, lägen nicht vor. Es hätten auch keine triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründe hierfür bestanden, da der Kläger sich an die am Flughafen anwesenden Sicherheitskräfte hätte wenden können. Zu einer Identitätsfeststellung wäre er bereits nach § 127 StPO als Privatperson berechtigt gewesen. Schließlich stehe die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt einer wirksamen Indienstversetzung entgegen.
Noch im Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat. Insbesondere ergebe sich aus den im Ermittlungs- und im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen, dass er und sein Kollege sich als Polizeibeamte zu erkennen gegeben hätten. Er sei körperlich in der Lage gewesen, sich in den Dienst zu versetzen, ohne dass dem das von dem beklagten Land eingeholte rechtsmedizinische Gutachten entgegenstünde. Ein objektiver, beweissicherer Alkoholwert habe nicht ermittelt werden können. Keinesfalls habe er solche Mengen Alkohol konsumiert, dass es zu erheblichen Ausfallerscheinungen gekommen sei. Es habe kein Sicherheitspersonal im Terminal I zur Verfügung gestanden, das angesichts der erheblichen Gefahr, die für Passanten von den zweckentfremdet eingesetzten Gepäckwagen ausgegangen sei, hätte herbeigerufen werden können. Das Nacheilen zur Personalienfeststellung sei schließlich eine gebotene Diensthandlung gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 3. Juli 2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2003 zu verpflichten, den Vorfall vom 5. August 1999 als Dienstunfall anzuerkennen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide wiederholt.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2005 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger und der Beamte X... hätten sich in den Dienst versetzt, bevor sie die Faustschläge des Jugendlichen getroffen hätten. Dies folge aus dem Vorzeigen des Dienstausweises durch den Beamten X..., dem Mitteilen, dass sie Polizeibeamte seien und der konkludenten Erklärung, als Polizeibeamte handeln zu wollen. Sie seien beide auch berechtigt gewesen, sich in den Dienst zu versetzen und seien präventiv zur Abwehr der durch die zweckentfremdet benutzten Gepäckwagen verursachten Gefahr sowie repressiv zur Aufklärung der Körperverletzung infolge des Überfahrens des Fußes des Klägers mit dem Gepäckwagen tätig geworden. Der repressive Teil der polizeilichen Handlung habe im Zeitpunkt der Schädigung auch noch angedauert, so dass die Indienstversetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er - der Kläger - sei in der Lage gewesen, sich in den Dienst zu versetzen, da alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und alkoholtypisches Fehlverhalten bei ihm nicht hätten festgestellt werden können. Auch sei er nach rechtsmedizinischer Einschätzung noch zu standardisierten Handlungen fähig gewesen.
Gegen das dem beklagten Land am 11. Februar 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 8. März 2005 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet wurde.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 7. September 2005 zugelassen. Es fehle bereits am objektiven Tatbestand einer wirksamen Indienstversetzung, da ein typisch hoheitliches dienstliches Handeln, das über das Selbsteintrittsrecht einer Zivilperson hinausgehe, nicht festzustellen sei. Ein polizeilicher Anlass für die Nacheile sei nicht ersichtlich, nachdem die verbale Auseinandersetzung um das Fahren mit den Gepäckwagen bereits beendet gewesen sei. Schließlich widerspreche die starke Alkoholisierung des Klägers im fraglichen Zeitpunkt der Annahme, dass er zu einer sachgerechten, sei es auch nur geminderten Dienstleistung und damit noch zu einer wirksamen Indienstversetzung imstande gewesen sei.
Zur Begründung der Berufung hat das beklagte Land ausgeführt, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Beamte X... als Polizeibeamter ausgewiesen habe. Ein eigener Entschluss des Klägers, dienstliche Handlungen vornehmen zu wollen, sei nicht erkennbar. Auch ein objektiv erkennbares polizeiliches Handeln sei nicht ersichtlich. Das Verhalten des Klägers und seines Kollegen gehe nicht über das Selbsteintrittsrecht von Zivilpersonen hinaus. Auch sei der Kläger aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht mehr zu einer sachgerechten Dienstleistung und damit auch nicht zu einer wirksamen Indienstversetzung fähig gewesen. Da für einen Polizeibeamten nie vorhersehbar sei, ob ein zunächst harmlos erscheinender Standardeinsatz nicht plötzlich zu einer Gefahrensituation eskaliere, in der er mehr als nur Routineaufgaben zu erfüllen habe, seien an die Leistungs- bzw. Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten erhöhte Anforderungen zu stellen. Daher sei jeglicher Alkoholgenuss im Dienst strengstens untersagt. Auch sei davon auszugehen, dass ein uneingeschränkt dienst- und handlungsfähiger Polizeibeamter mit großer Sicherheit aufgrund der Ausbildung in Selbstverteidigung nicht in der vorliegenden Form hätte angegriffen und verletzt werden können, wie der erheblich alkoholisierte Kläger.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, seine Indienstversetzung sei hinreichend nachgewiesen. Ebenso sei die Notwendigkeit zu präventivem und repressivem polizeilichem Handeln gegeben gewesen. Er sei ungeachtet des konsumierten Alkohols in der Lage gewesen, sich in den Dienst zu versetzen, ohne dass dem das Ergebnis der rechtsmedizinischen Begutachtung entgegenstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) des beklagten Landes verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen und haben ihr mit Schriftsätzen vom 10. und 11. Juli 2006 zugestimmt.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 3. Juli 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 sind rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Vorfalls vom 5. August 1999 als Dienstunfall besteht nicht.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar ist der vom Kläger infolge des Faustschlages mit anschließendem Sturz erlittene Körperschaden die adäquat kausale Folge eines auf äußeren Einwirkungen beruhenden, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses, jedoch ist der Körperschaden nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten.
Vor dem Zusammentreffen des Klägers mit den beiden Jugendlichen befanden sich der Kläger und der ihn begleitende Beamte X... unstreitig nicht im Dienst. Beide hatten sich am Abend des 4. August 1999 in ihrer dienstfreien Zeit privat im Bereich des Flughafenterminals I aufgehalten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses wirksam in den Dienst versetzt hatte. Ein Beamter kann sich zwar auch dann in Ausübung des Dienstes befinden, wenn er sich selbst in den Dienst versetzt hat. Dies setzt jedoch voraus, dass er aufgrund eines eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und an diesem Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornimmt (Plog/Wiedow, BBG, § 31 BeamtVG Rdnr. 73). Diese Befugnis steht insbesondere auch Polizeivollzugsbeamten zu, wenn sie zum Zweck der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr außerhalb ihrer Dienstzeit einschreiten, und zwar unabhängig davon, ob sie gerade Uniform tragen oder nicht. Die hiernach für eine wirksame Indienstversetzung erforderlichen Voraussetzungen waren beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht erfüllt.
Eine dem Amt des Klägers als Polizeibeamten entsprechende dienstliche Handlung, die als Grundlage einer wirksamen Indienstversetzung angesehen werden kann, ergibt sich zunächst nicht bereits daraus, dass sich der den Kläger begleitende Beamte X... - und eventuell auch der Kläger selbst - gegenüber den beiden Jugendlichen als Polizeibeamte zu erkennen gegeben haben. Sie kann auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass der Beamte X... in diesem Zusammenhang wohl auch seinen Dienstausweis dem späteren Täter gezeigt hat, wofür jedenfalls die von dem Zeugen Schmidt im Ermittlungsverfahren erwähnte Äußerung des späteren Täters "aha, Kriminalpolizei" spricht; denn all dies stellt noch keine polizeiliche Maßnahme im eigentlichen Sinne dar. Sich als Polizeibeamter zu erkennen zu geben und/oder sich als solcher auszuweisen kann allenfalls als eine Vorbereitungshandlung zu einer polizeilichen Maßnahme angesehen werden, sofern sich eine solche unmittelbar anschließt. Eine Indienstversetzung kann hiernach frühestens dann angenommen werden, wenn der Beamte auch zur Durchführung nachfolgender polizeilicher Maßnahmen nach außen erkennbar angesetzt hat (a. A. wohl OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Januar 1972 - V OVG A 40/69 - ZBR 1972, 120).
Auch das Aufhalten der auf Gepäckwagen durch den Gang des Flughafenterminals rollenden beiden Jugendlichen stellt noch keine polizeiliche Maßnahme dar, die die Annahme einer wirksamen Indienstversetzung rechtfertigt.
Insofern ergibt sich aus der Aussage des Beamten X..., dass der Kläger und er die besagten beiden Personen lediglich auf ihre Handlungen angesprochen, sie dahingehend ermahnt haben, dass das so nicht gehe und sie aufgefordert haben, die Gepäckwagen stehen zu lassen, was diese auch taten. Im Anschluss hieran erachtete der Beamte X... ausweislich seiner Zeugenaussage vom 18. Juli 2000 die Angelegenheit als erledigt und wollte den eingeschlagenen Weg zur Toilette fortsetzen.
Der Zeuge Schmidt gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. Januar 2005 an, es sei im Hinblick auf die zweckentfremdete Nutzung der Gepäckwagen lediglich zu einem Gespräch gekommen, in dessen Folge sich beide Jugendliche unter Zurücklassung der Gepäckwagen entfernen wollten.
Das bloße Aufhalten der beiden Jugendlichen und die Ermahnung, die Gepäckwagen nicht weiter zweckentfremdet zu benutzen, kann hiernach - auch bei unterstelltem Vorzeigen des Dienstausweises - in der allgemeinen Form, in der dies ablief, nicht als polizeiliche Maßnahme im eingangs genannten Sinn gewertet werden. Hiergegen spricht bereits, dass durch die zweckentfremdet benutzten Gepäckwagen zur Nachtzeit auf einem unbelebten Gang des Flughafenterminals kein so erhebliches, konkretes Gefahrenpotential bestand, dass eine unverzügliche polizeiliche Gefahrenabwehr notwendig gewesen wäre. Es hätte genügt, Sicherheitspersonal auf die Jugendlichen aufmerksam zu machen, so dass im Ergebnis bereits nicht von einem anzuerkennenden triftigen Grund für eine Indienstversetzung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ausgegangen werden kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt repressiven polizeilichen Handelns ist eine polizeiliche Maßnahme im eingangs genannten Sinn objektiv nicht erkennbar. Für die Einlassung des Klägers, er sei dem späteren Täter nachgeeilt, um dessen Personalien festzustellen, ergeben sich aus dem Sachverhalt bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme i. V. m. den Angaben der Beteiligten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist es weder zu einer Feststellung der Personalien der Jugendlichen gekommen, noch ist eine Entscheidung des Klägers, eine Identitätsfeststellung durchzuführen, nach außen erkennbar zu Tage getreten. Weder der Beamte X... noch der Zeuge Fischer erwähnten eine erkennbare Absicht des Klägers, eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Ein allenfalls innerer Vorbehalt des Klägers, eine Identitätsfeststellung bei dem späteren Täter durchzuführen, die nicht nach außen zu Tage getreten ist, genügt für eine Indienstversetzung nicht, zumal nach Aktenlage ebenso gut möglich ist, dass der Kläger sich im Augenblick der Nacheile lediglich durch das weitere Verhalten des späteren Täters persönlich provoziert fühlte und er ihn deshalb zur Rede stellen wollte. Es sind daher letztlich bereits keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich zu einer Identitätsfeststellung im Vorfeld seiner Schädigung angesetzt hatte. Im Übrigen würde eine bloße Identitätsfeststellung im Anschluss an das Überfahren des Fußes des Klägers mit dem Gepäckwagen nicht über dasjenige hinausgehen, was auch einem sonstigen Bürger in einer derartige Situation rechtlich möglich gewesen wäre (§ 127 Abs. 1 StPO). Einer Indienstversetzung bedurfte es von daher für eine etwaige Identitätsfeststellung nicht notwendigerweise, so dass für eine Indienstversetzung auch insoweit kein wirklich triftiger Grund vorlag.
Ergänzend kommt hinzu, dass auch die subjektiven Umstände gegen die Annahme einer seinerzeitigen bewussten Indienstversetzung der beiden Beamten zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen sprechen. So erklärte der Beamte X..., dass er sich bereits nach kurzer Ermahnung der Jugendlichen vom Ort entfernen und den eingeschlagenen Gang zur Toilette fortsetzen wollte. Auch verneinte er ausweislich des Vorgangsberichts des am Tatort eintreffenden Mitarbeiters des Flughafenschutzdienstes seinerzeit gegenüber dem Sicherheitsdienst die Frage, ob er und der Kläger sich im Dienst befänden. Auch der Umstand, dass der Antrag des Klägers auf Anerkennung des Vorfalls vom 4. August 1999 als Dienstunfall erst am 6. Februar 2001, also erst rd. 11/2 Jahre später gestellt und damit begründet wurde, der Verfahrensbevollmächtigten sei bekannt geworden, dass sich der Kläger offensichtlich nach dem ersten Angriff des jugendlichen Täters in den Dienst versetzt habe, da ein Zeuge im Strafverfahren diesbezügliche Angaben gemacht haben solle, spricht letztlich gegen eine seinerzeit bewusst gefasste und planvoll in die Tat umgesetzte Entscheidung des Klägers, als Polizeibeamter hoheitlich tätig zu werden.
Einer wirksamen Indienstversetzung des Klägers im Vorfeld des erlittenen Körperschadens steht zudem entgegen, dass er im Zeitpunkt der Schädigung einen erheblichen Alkoholisierungsgrad aufwies.
Allgemein ist im Dienstunfallrecht davon auszugehen, dass sich ein im Dienst befindlicher Beamter durch Trunkenheit vom Dienst lösen kann bzw. dass eine Trunkenheit einer wirksamen Indienstversetzung entgegensteht. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Beamte aufgrund des Grades seiner Alkoholisierung zu einer sachgerechten, wenn auch möglicherweise geminderten Dienstleistung, nicht mehr im Stande ist, also seine Fähigkeit zur Dienstleistung alkoholbedingt so sehr beeinträchtigt ist, dass jederzeit mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er die wesentlichen mit der Amtsausübung verbundenen Handlungen nicht mehr sachgerecht wird leisten können (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 31 BeamtVG, Anm. 1.2.2; Wilhelm in GKÖD, § 31 BeamtVG, Rdnr. 58). Hiervon ist im Fall des Klägers zur Zeit der angeschuldigten Ereignisse auszugehen.
Aus dem Vorgangsbericht des Flughafenschutzdienstes vom 5. August 1999 ergibt sich zunächst, dass der Kläger und der ihn begleitende Beamte X... stark alkoholisiert gewesen sind.
Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Universitätsklinik Frankfurt am Main vom 14. Februar 2002 ergibt sich, dass nach dem Ergebnis der im Krankenhauslabor durchgeführten Alkoholuntersuchung beim Kläger am 5. August 1999 zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ vorlag. Zwar liegt insofern kein objektiver "beweissicherer" Alkoholwert vor, so dass sich hinsichtlich der Höhe des Alkoholwertes zum Unfallzeitpunkt gewisse Unwägbarkeiten ergeben. Gleichwohl geht der Gutachter unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der ärztlichen Feststellungen schlüssig davon aus, dass eine Alkoholisierung in dieser Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt durchaus plausibel und nachvollziehbar sei. Beobachtungen Dritter wie "Desorientierung", "Schmerzunempfindlichkeit", "stark schwankender Gang", und "unkontrollierte Bewegungen" könnten zwanglos einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 2 ‰ zugeordnet werden, seien aber keinesfalls bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1 ‰ zu erwarten. Dies zugrunde gelegt, ist jedenfalls von einer höhergradigen Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt auszugehen, wobei ein Bereich von 2 ‰ aus gutachterlicher Sicht realistisch ist.
Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 14. Februar 2002 ergibt sich weiterhin, dass bei dem anzunehmenden Alkoholisierungsgrad und den festgestellten massiven körperlichen Ausfallerscheinungen nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Kläger noch in der Lage war, komplexe Vorgänge geistig in ausreichender und korrekter Weise zu bewältigen, wechselnde Geschehensabläufe schnell aufzunehmen und daraus richtige Schlüsse zu ziehen. Auch wenn er noch zu der einen oder anderen Leistung in der Lage gewesen sei, müsse bei der Bewältigung von komplexen Leistungen eine schwere Störung vorgelegen haben. Da aber auch bei höhergradigen Alkoholisierungen "eingeschliffene Automatismen" durchaus noch möglich seien, komplexe geistige und körperliche Leistungen hingegen nicht oder nur mehr rudimentär bewältigt werden könnten, könne eine alkoholbedingte Unfähigkeit zu hoheitlichem Handeln in der konkreten Situation nicht generell unterstellt werden.
Hiernach ist auf der Grundlage des rechtsmedizinischen Gutachtens davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Alkoholisierungsgrades und der festgestellten Ausfallerscheinungen allenfalls noch zu standardisierten Maßnahmen fähig war, nicht aber zur Bewältigung komplexer geistiger Vorgänge. Die vom Kläger für den Zeitpunkt der Schädigung angeführte Identitätsfeststellung kann indes nicht als ein standardisierter, rein mechanischer Dienstvorgang in diesem Sinne angesehen werden. Bei einer Identitätsfeststellung ist für einen Polizeibeamten regelmäßig nie sicher vorhersehbar, ob eine zunächst harmlos erscheinende Situation nicht plötzlich zu einer Gefahrensituation eskaliert (z. B. Gegenwehr mittels körperlicher Gewalt, Einsatz einer Waffe), in der er mehr als nur Routinehandlungen zu erfüllen hat und die ihm unvermittelt auch komplexe Handlungs- und Entscheidungsabläufe in kürzester Zeit abverlangt. In der Gesamtsicht ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger alkoholbedingt so sehr beeinträchtigt war, dass er nicht mehr zu einer sachgerechten Identitätsfeststellung in der Lage war, da jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass er wesentliche mit der Identitätsfeststellung verbundene Handlungsweisen im Bedarfsfall nicht mehr hätte leisten können. Hiervon ist insbesondere im Hinblick auf Handlungen zur Abwehr von Gefahren für die eigene Person auszugehen, zu der der Kläger - auch angesichts der vorliegenden Geschehensabläufe - offensichtlich nicht mehr ansatzweise im Stande war; denn er konnte ersichtlich dem Angriff des jugendlichen Täters keine erkennbaren Abwehrhandlungen mehr entgegensetzen. Eine ausschließlich standardisierte polizeiliche Handlung, zu der der Kläger nach Auffassung des rechtsmedizinischen Gutachters wohl noch in der Lage gewesen wäre, kann demzufolge nicht angenommen werden. Die allenfalls noch gegebene Teildienstfähigkeit rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger noch zu einer sachgerechten bzw. zu einer im tolerierbaren Rahmen geminderten Dienstleistung im Stande war. Hierfür spricht letztlich auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine messbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit im allgemeinen schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ eintritt und bei einer solchen von mindestens 0,8 ‰ eine Einschränkung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit außer Zweifel steht (BVerwG, Urteil vom 14. März 1980 - 1 D 3/79 - Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ergeht zu Lasten des unterliegenden Klägers.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere besteht angesichts der einzelfallbezogenen Fallgestaltung keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 1 VwGO, die eine bundesgerichtliche Entscheidung im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung erforderlich erscheinen lässt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Verpflichtung des beklagten Landes zur Anerkennung der Ereignisse vom 5. August 1999 als Dienstunfall ist, war der Streitwert in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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