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3 TG 2929/01.A•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 2001-11-09, 3 TG 2929/01.A
3 TG 2929/01.ATribunal Administrativo / Divisão 39 de nov. de 2001
Zum Begriff der vor die Außenwand vortretenden untergeordneten Bauteile (Austritt vor Fensterfront und Giebeldach), auch in ihrer Kombination, in der Abstandsfläche vor dem Nachbargrundstück.
Entscheidungsdatum: 2001-11-09
Aktenzeichen: 3 TG 2929/01.A
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2001:1109.3TG2929.01.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zum Begriff der vor die Außenwand vortretenden untergeordneten Bauteile (Austritt vor Fensterfront und Giebeldach), auch in ihrer Kombination, in der Abstandsfläche vor dem Nachbargrundstück.
1 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Die zugelassene Anbringung der Umwehrung am Rande des ursprünglichen Anbaus, die als solche zur Sicherung der raumhohen Fensterelemente gemäß § 38 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung - HBO - erforderlich ist, ermöglicht die Nutzung der durch die Teilaufstockung des Anbaus nicht überbaute und durch die Umwehrung gesicherte von der Altkönigstraße her gesehen vordere Teilfläche des Daches bis zu einem Abstand zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin von weniger als 2,80 m und im hinteren Bereich von weniger als 2,73 m als Austritt. Die damit geschaffene Nutzfläche außerhalb des Gebäudes ermöglicht im Hinblick auf ihre geringe Tiefe zwar keine klassische Balkon- oder Terrassennutzung, wohl aber den kurzzeitigen Aufenthalt von Menschen außerhalb des im Obergeschoss genehmigten Aufenthaltsraums. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es sich hierbei um einen Gebäudeteil handelt, der mehr als 2 m von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin entfernt bleibt, jedoch durch seine Gestaltung eine neue, bisher auf dem genehmigten Anbau nicht vorhandene Nutzung zu Aufenthaltszwecken ermöglicht (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO). Diese Ausgestaltung sieht der Senat nach alledem als nicht mehr untergeordnet und damit nach der genannten Vorschrift als unzulässig an. Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.
2 Im Übrigen war die Anordnung jedoch abzulehnen. Das gilt zunächst insoweit, als der Widerspruch sich insgesamt gegen die Baugenehmigung und damit auch die Teile der Teilaufstockung des Gebäudes richtet, durch die ersichtlich keine Abwehrrechte betroffen sein können. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass die lediglich nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO zulässigen Bauwerksteile, der Austritt und der vom Verwaltungsgericht zutreffend nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBO als zulässig angesehene Dachvorsprung des Giebeldachs, in ihrer Kombination zwar neu zu prüfen sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 09.02.1981 - 6 A 226/79 - BRS 38 Nr. 120), aber auch das in dieser Kombination geschaffene Bauwerk nach den Umständen des Falles noch als untergeordnet bewertet werden kann. Die Besonderheit der Sachlage, die der Senat dabei berücksichtigt hat, besteht darin, dass es sich um die Aufstockung eines im Bauwich bereits vorhandenen genehmigten Gebäudes handelt. Von der Möglichkeit, eine Änderung des genehmigten Vorhabens im Zulassungsverfahren dahingehend zu erreichen, dass das Schutzgitter unmittelbar vor der Fensterfront angebracht wird mit der Folge, dass der Austritt damit vollständig entfallen würde, hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht von dem auch nach der Aufstockung im Vergleich zum Nachbarhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin niedrigeren Gebäude ausweislich der vorgelegten Fotos keine erdrückende Wirkung aus, aus der Nachrechte hergeleitet werden könnten.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 3 GKG.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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