Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 2001-08-17, 5 UZ 1717/01

5 UZ 1717/01Tribunal Administrativo / Divisão 517 de ago. de 2001

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — 5 UZ 1717/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-08-17

Aktenzeichen: 5 UZ 1717/01

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2001:0817.5UZ1717.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Mai 2001 - 6 E 2925/00 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.340,33 DM festgesetzt.

Gründe

1 Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben.

2 Entgegen der Auffassung des Klägers löst das Urteil des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aus. Der Kläger meint, dass sich die Geltung unterschiedlicher Geschossflächenzahlen für die Baugrundstücke des Meisenwegs als Folge der nicht einheitlichen Ausweisung in den jeweils nur einen Teil des Meisenwegs erfassenden Bebauungsplänen der Beklagten sachlich nicht rechtfertigen lasse und deshalb zumindest bei der Bemessung der Erschließungsbeiträge außer Betracht zu bleiben habe. Das Verwaltungsgericht setze sich in seinem Urteil mit dieser Problematik nicht auseinander. Dem ist entgegenzuhalten: Einer Gemeinde ist es grundsätzlich nicht verwehrt, das Maß der baulichen Nutzung auch im Verlauf ein und desselben Straßenzugs unterschiedlich zu bestimmen. Soweit für die vier im Bereich der Einmündung des Meisenwegs in den Amselweg gelegenen Grundstücke Meisenweg 1, 2 und 3 sowie Amselweg 8 auf Grund der Ausweisung des diesen Teil des Meisenwegs erfassenden Bebauungsplans Nr. 12 "Die Mainliete" eine Bebauung mit einer doppelt so hohen Geschossflächenzahl zugelassen ist wie für den sich anschließenden Teil des Meisenwegs, kann ein sachlicher Grund hierfür in der Orientierung an dem entsprechend hohen Nutzungsmaß gesehen werden, welches für die Grundstücke des Amselwegs in seiner gesamten Länge festgelegt ist. Zu Recht ist deshalb das Verwaltungsgericht von der rechtlichen Verbindlichkeit der Ausweisung der Geschossflächenzahl von 0,8 für die vorgenannten vier Grundstücke ausgegangen. Das aber hat notwendigerweise zur Folge, dass dann auch der auf die Grundstücke entfallende Erschließungsbeitrag nach dieser Geschossflächenzahl zu bemessen ist. Das Satzungsrecht der Beklagten stellt auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks ab. Das ist unter dem Aspekt der Beitragsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Auf die tatsächliche Ausnutzung des zugelassenen Nutzungsmaßes kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob der jeweilige Grundstückseigentümer das festgelegte zulässige Nutzungsmaß für sein Grundstück als sinnvoll und wünschenswert ansieht. Dass sich - jedenfalls "theoretisch" - eine Bebauung mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 auf seinem Grundstück verwirklichen lässt, räumt der Kläger selbst ein. Wenn er der Auffassung ist, dass durch eine bauliche Nutzung in diesem Umfang der Vorteil des Charakters einer Wohnstraße verloren gehe, so bleibt es ihm unbenommen, von dem zugelassenen höheren Nutzungsmaß keinen Gebrauch zu machen. Des ungeachtet muss er aber den höheren Erschließungsbeitrag zahlen, der sich aus eben diesem Nutzungsmaß ergibt.

3 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Einwand des Klägers für unberechtigt erklärt, dass zur Erzielung eines der Beitragsgerechtigkeit entsprechenden Ergebnisses bei der Verteilung des Erschließungsaufwands in Anlehnung an den räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Bebauungspläne Abschnitte hätten gebildet werden müssen. Die durch § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugelassene gesonderte Abrechnung von Abschnitten der herzustellenden Erschließungsanlage stellt eine vorgezogene Finanzierung dar; denn die Gemeinde kann so vor der Fertigstellung der Gesamtanlage bereits den auf einen fertiggestellten räumlichen Abschnitt der Anlage entfallenden Aufwand endgültig abrechnen. Die bei der Entscheidung für eine abschnittsweise Abrechnung vorzunehmenden Ermessenserwägungen werden deshalb maßgeblich durch das Ziel der Vorfinanzierung bestimmt. Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit spielen nur insoweit eine Rolle, als die Bildung von Abschnitten mit deutlich unterschiedlicher Aufwendigkeit ausgeschlossen ist. Eine Verpflichtung der Gemeinde, in Abweichung vom Prinzip der Abrechnung der Gesamtanlage Abschnitte nur deshalb zu bilden und gesondert abzurechnen, um eine als gerechter empfundene abweichende Belastung der Grundstückseigentümer zu erreichen, gibt es dagegen nicht.

4 Keine Bedenken erwecken auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Vereinbarung zur Maßgeblichkeit der tatsächlich realisierten baulichen Nutzung auf den einzelnen Grundstücken für die Bemessung der Erschließungsbeiträge. Die Gemeinde würde mit einer solchen Vereinbarung von ihrem eigenen Satzungsrecht abweichen, welches auf das zulässige - nicht auf das tatsächlich verwirklichte - Nutzungsmaß abstellt. Dass die Orientierung am zulässigen Nutzungsmaß vorteilsgerecht ist, wurde bereits ausgeführt.

5 Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet ebenfalls aus. Für die von dem Bevollmächtigten des Klägers auf den Seiten 1 und 2 der Zulassungsantragsschrift formulierte Frage,

6 "ob es ... zulässig ist, dass eine Gemeinde für eine neue Straße, welche auf Grund zweier verschiedener, nacheinander aufgestellter Bebauungspläne geplant und erschlossen wird, ohne jeglichen sachlichen Grund und dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend unterschiedliche Geschossflächenzahlen festlegen kann und ob die betroffenen Anlieger es dann auch noch hinnehmen müssen, im Rahmen der Erhebung der Erschließungsbeiträge für den Planungsfehler zu bezahlen, indem sie doppelt so hoch belastet werden wie die zufällig begünstigten Anlieger, für die nur eine halb so hohe Geschossflächenzahl festgesetzt wurde",

7 ist ein obergerichtlicher Klärungsbedarf, wie er für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist, nicht zu erkennen. Mit der behaupteten - der Beklagten angelasteten - Festlegung von Geschossflächenzahlen "ohne jeglichen sachlichen Grund und dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend" unterstellt die Frage etwas, was erst noch zu prüfen wäre und was hier überdies zu verneinen ist. Dass für das Teilstück des Meisenwegs im Einmündungsbereich zum Amselweg eine höhere Geschossflächenzahl festgelegt ist als für den sonstigen Straßenverlauf, kann aus den bereits genannten Gründen nicht als sachliche Willkür bezeichnet werden. Es handelt sich deshalb um eine rechtlich verbindliche planerische Ausweisung, die bei der Beitragsbemessung zu beachten ist. Die von einer gegenteiligen Annahme ausgehende Fragestellung geht von daher ins Leere.

8 Der Zulassungsantrag ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

9 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 13, 14 (analog) GKG.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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