BPV TK 649/86•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-08-13, BPV TK 649/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-08-13, BPV TK 649/86
BPV TK 649/86Tribunal Administrativo13 de ago. de 1986
Regest
Kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschlußverfahrens, wenn die Streitfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt ist. Keine Mitbestimmung, wenn der Dienststellenleiter die arbeitsmedizinische Untersuchung eines krankgemeldeten Beschäftigten durch den Amts-, Vertrauens- oder Vertragsarzt zum Zwecke der Krankenüberwachung anordnet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024366
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 649/86 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-08-13
Aktenzeichen: BPV TK 649/86
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0813.BPV.TK649.86.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschlußverfahrens, wenn die Streitfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt ist. Keine Mitbestimmung, wenn der Dienststellenleiter die arbeitsmedizinische Untersuchung eines krankgemeldeten Beschäftigten durch den Amts-, Vertrauens- oder Vertragsarzt zum Zwecke der Krankenüberwachung anordnet.
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