BPV TK 2262/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-08-13, BPV TK 2262/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-08-13, BPV TK 2262/85
BPV TK 2262/85Tribunal Administrativo13 de ago. de 1986
Regest
Weisungen einer übergeordneten (vorgesetzten) Behörde an nachgeordnete Dienststellen, denen nach der Kompetenzregelung und Behördenorganisation bestimmte Maßnahmen mit Außenwirkung obliegen, berühren weder die personalvertretungsrechtliche Verantwortlichkeit der angesprochenen Dienststellenleiter noch die Rechte der ihnen zugeordneten örtlichen Personalräte. Derartige Weisungen rechtfertigen auch nicht den Schluß, daß die vorgesetzte Behörde die Entscheidung "an sich gezogen" habe, selbst wenn der nachgeordneten Dienststelle kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Entschieden für den Fall der Abordnung eines Beschäftigten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024365
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 2262/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-08-13
Aktenzeichen: BPV TK 2262/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0813.BPV.TK2262.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Weisungen einer übergeordneten (vorgesetzten) Behörde an nachgeordnete Dienststellen, denen nach der Kompetenzregelung und Behördenorganisation bestimmte Maßnahmen mit Außenwirkung obliegen, berühren weder die personalvertretungsrechtliche Verantwortlichkeit der angesprochenen Dienststellenleiter noch die Rechte der ihnen zugeordneten örtlichen Personalräte. Derartige Weisungen rechtfertigen auch nicht den Schluß, daß die vorgesetzte Behörde die Entscheidung "an sich gezogen" habe, selbst wenn der nachgeordneten Dienststelle kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Entschieden für den Fall der Abordnung eines Beschäftigten.
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