9 UE 123/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-05-27, 9 UE 123/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-05-27, 9 UE 123/85
9 UE 123/85Tribunal Administrativo / Division 927 de mai. de 1986
Regest
Einzelfall einer unzulässigen Anfechtungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die beklagte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, und einer ebenfalls unzulässigen Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, für die kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024323
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 123/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-05-27
Aktenzeichen: 9 UE 123/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0527.9UE123.85.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Anfechtungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die beklagte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, und einer ebenfalls unzulässigen Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, für die kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers besteht.
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