Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 1986-04-09, HPV TL 2516/85

HPV TL 2516/85Tribunal Administrativo9 de abr. de 1986

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Regest

1. § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG findet auch auf einseitig vom Arbeitgeber erlassene kollektive Regelungen Anwendung, wenn sie den tarifrechtlichen Vergütungs- und Entlohnungsgrundsätzen entsprechen - bejaht für die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder betreffend die Eingruppierung von bestimmten Angestellten in eine niedrigere Vergütungsgruppe vom 27.12.1983 (Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 28.12.1983 (Stanz. 84, 66). 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG beschränkt sich auf eine Richtigkeitskontrolle, d.h. auf eine Überprüfung der richtigen Anwendung der kollektiven Regelung auf den Einzelfall. 3. Eine Begründung der Zustimmungsverweigerung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung des Dienststellenleiters auszulösen, das Stufenverfahren einzuleiten oder durchzuführen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024302

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) — HPV TL 2516/85 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1986-04-09

Aktenzeichen: HPV TL 2516/85

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0409.HPV.TL2516.85.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG findet auch auf einseitig vom Arbeitgeber erlassene kollektive Regelungen Anwendung, wenn sie den tarifrechtlichen Vergütungs- und Entlohnungsgrundsätzen entsprechen - bejaht für die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder betreffend die Eingruppierung von bestimmten Angestellten in eine niedrigere Vergütungsgruppe vom 27.12.1983 (Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 28.12.1983 (Stanz. 84, 66). 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG beschränkt sich auf eine Richtigkeitskontrolle, d.h. auf eine Überprüfung der richtigen Anwendung der kollektiven Regelung auf den Einzelfall. 3. Eine Begründung der Zustimmungsverweigerung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung des Dienststellenleiters auszulösen, das Stufenverfahren einzuleiten oder durchzuführen.

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