Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-09-30, I OE 60/67

I OE 60/67Tribunal Administrativo / Divisão 130 de set. de 1969

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Erklärt ein Kläger gegenüber dem erkennenden Gericht er werde den von ihm geltend gemachten Anspruch "nicht weiterverfolgen" und erklärt er weiter auf die Anfrage des Gerichts, ob er die Klage zurücknehme, er könne keine Klage zurücknehmen, weil der fragliche Anspruch im Wege der Klage nicht geltend gemacht worden sei - wie er irrigerweise annimmt -, so liegt in seiner Erklärung, er werde den Anspruch nicht weiterverfolgen, keine Klagerücknahme vor. Vielmehr mangelt es an einem sachlichen Antrag. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. April 1967, III/2 241/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024140

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 60/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-09-30

Aktenzeichen: I OE 60/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0930.I.OE60.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Erklärt ein Kläger gegenüber dem erkennenden Gericht er werde den von ihm geltend gemachten Anspruch "nicht weiterverfolgen" und erklärt er weiter auf die Anfrage des Gerichts, ob er die Klage zurücknehme, er könne keine Klage zurücknehmen, weil der fragliche Anspruch im Wege der Klage nicht geltend gemacht worden sei - wie er irrigerweise annimmt -, so liegt in seiner Erklärung, er werde den Anspruch nicht weiterverfolgen, keine Klagerücknahme vor. Vielmehr mangelt es an einem sachlichen Antrag.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 26. April 1967, III/2 241/66, Urteil

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