Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-07-29, IV OE 5/68

IV OE 5/68Tribunal Administrativo / Divisão 429 de jul. de 1969

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Regest

1. Zur Nutzung von Keller- und Dachgeschossräumen zu Wohnzwecken. 2. Werden Räume zu einer baurechtlich unzulässigen Benutzung vermietet, so sind die Mietverträge deswegen allein nicht nichtig (wie B. v. 20.03.1964, B IV 53/63). 3. Eine Räumungsfrist von 10 Wochen erscheint unangemessen kurz, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist und die freizumachenden Räume zu Wohnzwecken vermietet sind. 4. Die Behörde könnte den Vermieter (Eigentümer) unter Fristsetzung zwingen, die Kündigung auszusprechen; die könnte auch Räumungsverfügungen an die Mieter selbst richten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 31. Oktober 1967, IV/1-640/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024087

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 5/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-29

Aktenzeichen: IV OE 5/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0729.IV.OE5.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Nutzung von Keller- und Dachgeschossräumen zu Wohnzwecken.

  2. Werden Räume zu einer baurechtlich unzulässigen Benutzung vermietet, so sind die Mietverträge deswegen allein nicht nichtig (wie B. v. 20.03.1964, B IV 53/63).

  3. Eine Räumungsfrist von 10 Wochen erscheint unangemessen kurz, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist und die freizumachenden Räume zu Wohnzwecken vermietet sind.

  4. Die Behörde könnte den Vermieter (Eigentümer) unter Fristsetzung zwingen, die Kündigung auszusprechen; die könnte auch Räumungsverfügungen an die Mieter selbst richten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 31. Oktober 1967, IV/1-640/65, Urteil

Permalink

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