Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-23, IV OE 17/68

IV OE 17/68Tribunal Administrativo / Divisão 423 de mai. de 1969

Abrir fonte

Regest

1. Zur Berechnung der Einkommensgrenze nach § 8 WoGG. Das Jahreseinkommen ist für jedes zum Haushalt zählende Mitglied einzeln zu ermitteln. Ob bei einem Familienmitglied mit mehreren Einkunftsarten Einkünfte aus einer Einkunftsart mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können, ist zweifelhaft. Bei einem Eigenheim kann die durch Errichtung desselben entstandenen Belastung nicht Einkünfte aus Vermietung von Teilen des Eigenheims gegenübergestellt werden, weil dies dem Grundsatz des § 19 WoGG widersprechen würde. Solche Einkünfte bleiben vielmehr bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt, während die Belastung erst bei der Lastenberechnung nach § 12 WoGG zu berücksichtigen ist. 2. Für den Bewilligungszeitraum ist das tatsächliche Einkommen zu ermitteln, soweit dies vor der abschließenden Entscheidung über den Beihilfeantrag möglich ist; Veränderungen, die für diesen Zeitraum zu erwarten - oder bereits eingetreten - sind, müssen daher berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, U. v. 09.02.1968 - OS IV 95/65). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 23. Januar 1968, III E 119/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024026

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 17/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-23

Aktenzeichen: IV OE 17/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.IV.OE17.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Berechnung der Einkommensgrenze nach § 8 WoGG. Das Jahreseinkommen ist für jedes zum Haushalt zählende Mitglied einzeln zu ermitteln. Ob bei einem Familienmitglied mit mehreren Einkunftsarten Einkünfte aus einer Einkunftsart mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können, ist zweifelhaft. Bei einem Eigenheim kann die durch Errichtung desselben entstandenen Belastung nicht Einkünfte aus Vermietung von Teilen des Eigenheims gegenübergestellt werden, weil dies dem Grundsatz des § 19 WoGG widersprechen würde. Solche Einkünfte bleiben vielmehr bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt, während die Belastung erst bei der Lastenberechnung nach § 12 WoGG zu berücksichtigen ist.

  2. Für den Bewilligungszeitraum ist das tatsächliche Einkommen zu ermitteln, soweit dies vor der abschließenden Entscheidung über den Beihilfeantrag möglich ist; Veränderungen, die für diesen Zeitraum zu erwarten - oder bereits eingetreten - sind, müssen daher berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, U. v. 09.02.1968 - OS IV 95/65).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 23. Januar 1968, III E 119/67, Urteil

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.