Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-05-21, II OE 32/69

II OE 32/69Tribunal Administrativo / Divisão 221 de mai. de 1969

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Regest

1. Die bei den hessischen Kommunalwahlen im Oktober 1968 verwendeten Stimmzettel (als Muster abgedruckt bei Pfeil-Beckmann, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 20.10.1968 im Lande Hessen) sind nicht zu beanstanden; sie widersprechen den gesetzlichen Vorschriften insbesondere deshalb nicht, weil sie in einer besonderen Spalte Kreise zur Kennzeichnung der Wahlvorschläge enthalten und über dieser Spalte und den Wahlvorschlagsfeldern aufklärende Hinweise für die Wähler geben. 2. Ein Stimmzettel, auf dem das Wahlvorschlagsfeld einer Partei in der gesamten Breite durchkreuzt ist, muß als ungültige Stimme behandelt werden. 3. Zum Ermessen des Wahlleiters bei der Gestaltung der Stimmzettel. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 17. Januar 1969, III E 236/68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024021

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 32/69 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-21

Aktenzeichen: II OE 32/69

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0521.II.OE32.69.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die bei den hessischen Kommunalwahlen im Oktober 1968 verwendeten Stimmzettel (als Muster abgedruckt bei Pfeil-Beckmann, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 20.10.1968 im Lande Hessen) sind nicht zu beanstanden; sie widersprechen den gesetzlichen Vorschriften insbesondere deshalb nicht, weil sie in einer besonderen Spalte Kreise zur Kennzeichnung der Wahlvorschläge enthalten und über dieser Spalte und den Wahlvorschlagsfeldern aufklärende Hinweise für die Wähler geben.

  2. Ein Stimmzettel, auf dem das Wahlvorschlagsfeld einer Partei in der gesamten Breite durchkreuzt ist, muß als ungültige Stimme behandelt werden.

  3. Zum Ermessen des Wahlleiters bei der Gestaltung der Stimmzettel.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 17. Januar 1969, III E 236/68, Urteil

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