VI OE 154/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-05-19, VI OE 154/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-05-19, VI OE 154/68
VI OE 154/68Tribunal Administrativo / Divisão 619 de mai. de 1969
Regest
1. Die form- und fristgerechte Einlegung eines erforderlichen Widerspruchs ist eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt. 2. Ein nicht handschriftlich unterzeichneter Widerspruch ist nur dann als schriftlich zu behandeln, wenn dieses Schriftstück für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Schriftstücken hinreichend sicher, also ohne Rückfrage oder Beweiserhebung erkennen läßt, daß es von dem Absender herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 16. November 1967, I/2-809/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024018
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 154/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-05-19
Aktenzeichen: VI OE 154/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0519.VI.OE154.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die form- und fristgerechte Einlegung eines erforderlichen Widerspruchs ist eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt.
-
Ein nicht handschriftlich unterzeichneter Widerspruch ist nur dann als schriftlich zu behandeln, wenn dieses Schriftstück für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Schriftstücken hinreichend sicher, also ohne Rückfrage oder Beweiserhebung erkennen läßt, daß es von dem Absender herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 16. November 1967, I/2-809/66, Urteil
Permalink
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