Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-04-21, VI OE 143/68

VI OE 143/68Tribunal Administrativo / Divisão 621 de abr. de 1969

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Regest

Reicht ein Kläger in einem anhängigen Verfahren bei Gericht einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, daß er gegen die Klageerwiderung des Beklagten "Klage erhebt", so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß er sich lediglich mit seiner bereits anhängigen Klage gegen das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung wenden will. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 17. Januar 1968, III/2-E-247/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023995

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 143/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-04-21

Aktenzeichen: VI OE 143/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0421.VI.OE143.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Reicht ein Kläger in einem anhängigen Verfahren bei Gericht einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, daß er gegen die Klageerwiderung des Beklagten "Klage erhebt", so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß er sich lediglich mit seiner bereits anhängigen Klage gegen das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung wenden will.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 17. Januar 1968, III/2-E-247/67, Urteil

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