Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-03-20, V OE 120/67

V OE 120/67Tribunal Administrativo / Divisão 520 de mar. de 1969

Abrir fonte

Regest

1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO. 2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und konstitutiven Verwaltungsakt. 3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern. 4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar. 5. Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Juli 1987, I/1-462/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023977

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 120/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-20

Aktenzeichen: V OE 120/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0320.V.OE120.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO.

  2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und konstitutiven Verwaltungsakt.

  3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern.

  4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar. 5. Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 13. Juli 1987, I/1-462/65, Urteil

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.