Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-03-11, I OE 2/68

I OE 2/68Tribunal Administrativo / Divisão 111 de mar. de 1969

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Regest

1. § 25 Abs. 1 JAO räumt dem lande Hessen trotz des Wortes "kann" keinen Ermessenspielraum bei der Entscheidung über die Einstellung eines mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten in den juristischen Vorbereitungsdienst ein. 2. Eine bevorstehende Niederkunft macht eine Bewerberin nicht für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeignet i.S. von § 25 Abs. 2 JAO, wenn sie physisch in der Lage und bereit ist, den Vorbereitungsdienst anzutreten, auf den ihr zustehenden Mutterschutz wirksam verzichtet und die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes faktisch möglich ist. Eine Ausbildung während eines Zeitraumes von nur zwei Wochen vereitelt grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck. 3. Die Tatsache, daß eine Bewerberin kurz vor ihrer Niederkunft steht, verbietet auch bei Entscheidungen über einen rechtlich problematischen Sachverhalt eine längere als üblich dauernde Bearbeitung des Antrages, wenn durch die Verzögerung infolge Zeitablaufs das Ergebnis der Entscheidung - eine notwendige Zurückstellung von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wegen vorübergehender Ungeeignetheit - entscheidend beeinflußt würde. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. Oktober 1967, III/1-E-103/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023962

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 2/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-03-11

Aktenzeichen: I OE 2/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0311.I.OE2.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. § 25 Abs. 1 JAO räumt dem lande Hessen trotz des Wortes "kann" keinen Ermessenspielraum bei der Entscheidung über die Einstellung eines mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.

  2. Eine bevorstehende Niederkunft macht eine Bewerberin nicht für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeignet i.S. von § 25 Abs. 2 JAO, wenn sie physisch in der Lage und bereit ist, den Vorbereitungsdienst anzutreten, auf den ihr zustehenden Mutterschutz wirksam verzichtet und die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes faktisch möglich ist. Eine Ausbildung während eines Zeitraumes von nur zwei Wochen vereitelt grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.

  3. Die Tatsache, daß eine Bewerberin kurz vor ihrer Niederkunft steht, verbietet auch bei Entscheidungen über einen rechtlich problematischen Sachverhalt eine längere als üblich dauernde Bearbeitung des Antrages, wenn durch die Verzögerung infolge Zeitablaufs das Ergebnis der Entscheidung - eine notwendige Zurückstellung von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wegen vorübergehender Ungeeignetheit - entscheidend beeinflußt würde.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 25. Oktober 1967, III/1-E-103/67, Urteil

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