Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-01-27, VI OE 101/68

VI OE 101/68Tribunal Administrativo / Divisão 627 de jan. de 1969

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Regest

1. Zur Frage der Verwirkung des Rechtes auf Stellung eines Enteignungsantrages. 2. Nach § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.12.1935 in Verbindung mit dem hessischen Landesrecht ist der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr befugt, zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Zulässigkeit einer Enteignung von Grundeigentum festzustellen. 3. Nach Art. 1 Abs. 1 des (alt-)hessischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren kann eine Enteignung nach diesem Gesetz nur von der Landesregierung durch entsprechenden Erlaß angeordnet werden. Eine solche Anordnung eines vereinfachten Enteignungsverfahrens setzt voraus, daß Gründe des öffentlichen Wohls eine besonders beschleunigte Durchführung der Enteignung erfordern, insbesondere um Notstände zu beseitigen oder abzuwenden. 4. Bei einer seit langen Jahren bestehenden Gasfernleitung, deren tatsächlicher Bestand lediglich rechtlich gesichert werden soll, sind in der Regel die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Enteignungsverfahrens nach dem (alt-)hessischen Gesetz vom 04.10.1935 nicht gegeben. 5. Einzelfall zu der Frage, ob in technischer Hinsicht eine Gasfernleitung teilweise aus privatem Grundeigentum in öffentliches Gelände verlegt werden kann, und ob durch die diesbezüglichen Verlegungsarbeiten die allgemeine Gasversorgung gefährdet oder schwerwiegend beeinträchtigt würde. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 16. Dezember 1966, II/2-110/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023931

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 101/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-01-27

Aktenzeichen: VI OE 101/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0127.VI.OE101.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Verwirkung des Rechtes auf Stellung eines Enteignungsantrages.

  2. Nach § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.12.1935 in Verbindung mit dem hessischen Landesrecht ist der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr befugt, zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Zulässigkeit einer Enteignung von Grundeigentum festzustellen.

  3. Nach Art. 1 Abs. 1 des (alt-)hessischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren kann eine Enteignung nach diesem Gesetz nur von der Landesregierung durch entsprechenden Erlaß angeordnet werden. Eine solche Anordnung eines vereinfachten Enteignungsverfahrens setzt voraus, daß Gründe des öffentlichen Wohls eine besonders beschleunigte Durchführung der Enteignung erfordern, insbesondere um Notstände zu beseitigen oder abzuwenden.

  4. Bei einer seit langen Jahren bestehenden Gasfernleitung, deren tatsächlicher Bestand lediglich rechtlich gesichert werden soll, sind in der Regel die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Enteignungsverfahrens nach dem (alt-)hessischen Gesetz vom 04.10.1935 nicht gegeben.

  5. Einzelfall zu der Frage, ob in technischer Hinsicht eine Gasfernleitung teilweise aus privatem Grundeigentum in öffentliches Gelände verlegt werden kann, und ob durch die diesbezüglichen Verlegungsarbeiten die allgemeine Gasversorgung gefährdet oder schwerwiegend beeinträchtigt würde.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 16. Dezember 1966, II/2-110/65, Urteil

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