Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-12-16, VI OE 68/68

VI OE 68/68Tribunal Administrativo / Divisão 616 de dez. de 1968

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Regest

1. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen setzt voraus, daß die erforderliche Beitragssatzung entweder vor der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder im Fall der erst nachträglichen Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt. 2. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen. 3. Zur Frage, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlass mit Rückwirkung verkündeten Beitragssatzung gestützt werden kann. 4. Einzelfall zu Frage der Fertigstellung einer Straße. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 6. Oktober 1967, II 541/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023904

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 68/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-12-16

Aktenzeichen: VI OE 68/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1216.VI.OE68.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen setzt voraus, daß die erforderliche Beitragssatzung entweder vor der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder im Fall der erst nachträglichen Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt.

  2. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.

  3. Zur Frage, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlass mit Rückwirkung verkündeten Beitragssatzung gestützt werden kann.

  4. Einzelfall zu Frage der Fertigstellung einer Straße.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 6. Oktober 1967, II 541/66, Urteil

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