Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-12-03, I OE 85/67

I OE 85/67Tribunal Administrativo / Divisão 13 de dez. de 1968

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Regest

1. Eine vor der Einstellung in einen Beamtenverhältnis liegende Tätigkeit eines Rechtspflegers als Angestellter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat dann nicht zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Einstellung in Erfüllung eines Anspruchs auf Einstellung auf Grund der von der Angestelltentätigkeit abgeleisteten Lehrzeit als Justizschüler nach der Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger vom 26.02.1941 erfolgt ist. 2. Besoldungsrecht und Versorgungsrecht sind rechtlich getrennte Rechtsgebiete. Ihnen liegen unterschiedliche gesetzgeberische Motive zugrunde. Die unterschiedliche Ausgestaltung im Gesetz ist der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen, soweit kein Verstoß gegen höheres Recht (Verfassung) vorliegt. 3. Vergünstigungen, die einem Beamten bei der Berechnung des BDA zulässigerweise dadurch zuteil geworden sind, daß außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbrachte Zeiten auf das BDA angerechnet wurden, zwingen den Dienstherrn nicht, diese Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen, wenn die Bestimmungen des HBG dies nicht zulassen. 4. Das Begehren eines Beamten, bestimmte Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, erfordert nicht, die Anrechenbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung zu prüfen, wenn ein Schaden derzeit nicht vorliegt, sein Eintritt noch völlig ungewiß ist, und der Kläger ein Verschulden des Dienstherrn nicht behauptet. 5. Die Tätigkeit als Justizschüler ist nach der RpflAO als Tätigkeit im Lehrverhältnis qualifiziert. Auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. Juli 1967, III/1-1044/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023896

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 85/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-12-03

Aktenzeichen: I OE 85/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1203.I.OE85.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine vor der Einstellung in einen Beamtenverhältnis liegende Tätigkeit eines Rechtspflegers als Angestellter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat dann nicht zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Einstellung in Erfüllung eines Anspruchs auf Einstellung auf Grund der von der Angestelltentätigkeit abgeleisteten Lehrzeit als Justizschüler nach der Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger vom 26.02.1941 erfolgt ist.

  2. Besoldungsrecht und Versorgungsrecht sind rechtlich getrennte Rechtsgebiete. Ihnen liegen unterschiedliche gesetzgeberische Motive zugrunde. Die unterschiedliche Ausgestaltung im Gesetz ist der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen, soweit kein Verstoß gegen höheres Recht (Verfassung) vorliegt.

  3. Vergünstigungen, die einem Beamten bei der Berechnung des BDA zulässigerweise dadurch zuteil geworden sind, daß außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbrachte Zeiten auf das BDA angerechnet wurden, zwingen den Dienstherrn nicht, diese Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen, wenn die Bestimmungen des HBG dies nicht zulassen.

  4. Das Begehren eines Beamten, bestimmte Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, erfordert nicht, die Anrechenbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung zu prüfen, wenn ein Schaden derzeit nicht vorliegt, sein Eintritt noch völlig ungewiß ist, und der Kläger ein Verschulden des Dienstherrn nicht behauptet. 5. Die Tätigkeit als Justizschüler ist nach der RpflAO als Tätigkeit im Lehrverhältnis qualifiziert. Auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kommt es dabei nicht an.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 6. Juli 1967, III/1-1044/66, Urteil

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