Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-11-28, V OE 59/67

V OE 59/67Tribunal Administrativo / Divisão 528 de nov. de 1968

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Regest

1. Nimmt der Kläger die Klage nur teilweise zurück, ist über die Einstellung des Verfahrens einschließlich der Kosten in dem Urteil zu befinden, das auf den nicht erledigten Klageteil hin ergeht. 2. Legt der Kläger gegen einen Einstellungsbeschluß, den das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen obigen Grundsatz erlassen hat, Beschwerde und gegen das Urteil Berufung ein, so kann das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise mit dem Berufungsverfahren verbunden werden. 3. War eine Überleitungsanzeige nach § 19 THG keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben, konnte sie der Betroffene nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe anfechten, sofern nicht eine der beiden Ausnahmen des § 58 Abs. 2 VwGO gegeben war. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 2. Februar 1967, I 673/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023892

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 59/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-28

Aktenzeichen: V OE 59/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1128.V.OE59.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nimmt der Kläger die Klage nur teilweise zurück, ist über die Einstellung des Verfahrens einschließlich der Kosten in dem Urteil zu befinden, das auf den nicht erledigten Klageteil hin ergeht.

  2. Legt der Kläger gegen einen Einstellungsbeschluß, den das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen obigen Grundsatz erlassen hat, Beschwerde und gegen das Urteil Berufung ein, so kann das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise mit dem Berufungsverfahren verbunden werden.

  3. War eine Überleitungsanzeige nach § 19 THG keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben, konnte sie der Betroffene nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe anfechten, sofern nicht eine der beiden Ausnahmen des § 58 Abs. 2 VwGO gegeben war.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 2. Februar 1967, I 673/65, Urteil

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