Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-11-26, OS I 32/65

OS I 32/65Tribunal Administrativo / Divisão 126 de nov. de 1968

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Regest

Ein durch den Chef einer Wehrkreisverwaltung mit Kriegsstelle eines Wehrmachtbeamten beliehener Beamter, in dessen Beleihungsurkunde auf § 21 Wehrgesetz vom 21.05.1939 Bezug genommen wird, ist Wehrmachtbeamter im Sinne dieser Bestimmung und nicht Militärverwaltungsbeamter. Stirbt er während des Zweiten Weltkrieges an den Folgen eines während besonderen Einsatzes erlittenen Unfalls, der als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, so ist das Todesjahr als Kriegsjahr erhöht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. März 1965, I 363/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023889

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 32/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-26

Aktenzeichen: OS I 32/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1126.OS.I32.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein durch den Chef einer Wehrkreisverwaltung mit Kriegsstelle eines Wehrmachtbeamten beliehener Beamter, in dessen Beleihungsurkunde auf § 21 Wehrgesetz vom 21.05.1939 Bezug genommen wird, ist Wehrmachtbeamter im Sinne dieser Bestimmung und nicht Militärverwaltungsbeamter. Stirbt er während des Zweiten Weltkrieges an den Folgen eines während besonderen Einsatzes erlittenen Unfalls, der als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, so ist das Todesjahr als Kriegsjahr erhöht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 24. März 1965, I 363/64, Urteil

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