Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-11-06, II OE 33/67

II OE 33/67Tribunal Administrativo / Divisão 26 de nov. de 1968

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Regest

1. Grundsätzlich sind die Behörden nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen. Ob die Behörde eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung erlassen will, steht vielmehr ausschließlich in ihrem freien Ermessen. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung besteht. 3. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 07.07.1965 (BGBl. I S. 601) und der sogenannte Graduierungserlaß des Hessischen Kultusministers vom 29.06.1966 (ABl. S. 767) in der Fassung des Erlasses vom 17.07.1967 (ABl. S. 660) berühren das Anerkennungsverfahren nach § 11 Abs. 1 PrSchG nicht. Dem Träger einer Privatschule erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückdatierung der staatlichen Anerkennung. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. Januar 1967, II/1-652/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023874

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 33/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-06

Aktenzeichen: II OE 33/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1106.II.OE33.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Grundsätzlich sind die Behörden nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen. Ob die Behörde eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung erlassen will, steht vielmehr ausschließlich in ihrem freien Ermessen.

  2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung besteht.

  3. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 07.07.1965 (BGBl. I S. 601) und der sogenannte Graduierungserlaß des Hessischen Kultusministers vom 29.06.1966 (ABl. S. 767) in der Fassung des Erlasses vom 17.07.1967 (ABl. S. 660) berühren das Anerkennungsverfahren nach § 11 Abs. 1 PrSchG nicht. Dem Träger einer Privatschule erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückdatierung der staatlichen Anerkennung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 25. Januar 1967, II/1-652/66, Urteil

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