Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-09-27, OS IV 37/66

OS IV 37/66Tribunal Administrativo / Divisão 427 de set. de 1968

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Regest

1. Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht ein solcher der Gemeindevertretung sein muß. 2. Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist. 3. Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO. 4. Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 328/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023845

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 37/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-09-27

Aktenzeichen: OS IV 37/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0927.OS.IV37.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht ein solcher der Gemeindevertretung sein muß.

  2. Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist.

  3. Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO.

  4. Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 328/64, Urteil

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