VI OE 134/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-09-09, VI OE 134/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-09-09, VI OE 134/68
VI OE 134/68Tribunal Administrativo / Divisão 69 de set. de 1968
Regest
1. Eine Dienstpostenbewertung ist nicht erst dann erfolgt, wenn das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntgegeben ist. 2. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand keine Rechtspflicht, das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntzugeben. 3. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand auch im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens und einer sich anschließenden Stellenanhebung kein dahingehender Rechtsanspruch des Dienstposteninhabers, auf seinem Dienstposten zu verbleiben und entsprechend der Stellenanhebung befördert zu werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 7. Dezember 1967, I E 156/67, Urteil nachgehend BVerwG, 11. August 1971, VI C 50.68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023829
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 134/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-09-09
Aktenzeichen: VI OE 134/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0909.VI.OE134.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Eine Dienstpostenbewertung ist nicht erst dann erfolgt, wenn das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntgegeben ist.
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Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand keine Rechtspflicht, das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntzugeben.
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Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand auch im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens und einer sich anschließenden Stellenanhebung kein dahingehender Rechtsanspruch des Dienstposteninhabers, auf seinem Dienstposten zu verbleiben und entsprechend der Stellenanhebung befördert zu werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 7. Dezember 1967, I E 156/67, Urteil nachgehend BVerwG, 11. August 1971, VI C 50.68, Urteil
Permalink
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