VI OE 54/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-08-15, VI OE 54/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-08-15, VI OE 54/68
VI OE 54/68Tribunal Administrativo / Divisão 615 de ago. de 1968
Regest
1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß. 2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt. 3. Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht auch im Falle der Rückwirkung der Beitragssatzung in dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage. 4. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen. 5. Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte. 6. Der nach § 134 BBauG Beitragspflichtige bleibt, auch wenn er nach der Zustellung des Beitragsbescheides sein Grundstück veräußert, jedenfalls so lange beitragspflichtig, wie der Beitragsbescheid nicht aufgehoben ist. 7. Sieht eine Gemeinde bei Eckgrundstücken von der Erhebung des vollen Erschließungsbeitrags ab, so geht dies als Maßnahme im Sinne von § 135 Abs. 5 BBauG zu ihren Lasten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. November 1966, II 158/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023814
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 54/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-08-15
Aktenzeichen: VI OE 54/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0815.VI.OE54.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß.
-
Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt.
-
Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht auch im Falle der Rückwirkung der Beitragssatzung in dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage.
-
Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.
-
Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte.
-
Der nach § 134 BBauG Beitragspflichtige bleibt, auch wenn er nach der Zustellung des Beitragsbescheides sein Grundstück veräußert, jedenfalls so lange beitragspflichtig, wie der Beitragsbescheid nicht aufgehoben ist.
-
Sieht eine Gemeinde bei Eckgrundstücken von der Erhebung des vollen Erschließungsbeitrags ab, so geht dies als Maßnahme im Sinne von § 135 Abs. 5 BBauG zu ihren Lasten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 24. November 1966, II 158/66, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023814
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.