Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-05, VI OE 90/68

VI OE 90/68Tribunal Administrativo / Divisão 65 de jun. de 1968

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Regest

1. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen "Grundsätze" (F. 1964) entsprechen der Ermächtigung des § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes, soweit nach ihnen Lohn- und Gehaltsklausel unter anderem mit der Einschränkung genehmigt werden dürfen, dass es sich um eine regelmässig wiederkehrende Zahlung handelt, die für die Lebensdauer oder bis zur Erreichung der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers zu entrichten ist. 2. Bei der rechtlichen Überprüfung einer entsprechend den "Grundsätzen" (F. 1964) getroffenen Ermessensentscheidung kommt es auf die von der Behörde geübte Ermessenspraxis an; eine hiervon abweichende andere Auslegung der Grundsätze hat demgegenüber zurückzustehen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Oktober 1966, V/2-524/66, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Oktober 1972, I C 36.68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023748

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 90/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-06-05

Aktenzeichen: VI OE 90/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0605.VI.OE90.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen "Grundsätze" (F. 1964) entsprechen der Ermächtigung des § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes, soweit nach ihnen Lohn- und Gehaltsklausel unter anderem mit der Einschränkung genehmigt werden dürfen, dass es sich um eine regelmässig wiederkehrende Zahlung handelt, die für die Lebensdauer oder bis zur Erreichung der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers zu entrichten ist.

  2. Bei der rechtlichen Überprüfung einer entsprechend den "Grundsätzen" (F. 1964) getroffenen Ermessensentscheidung kommt es auf die von der Behörde geübte Ermessenspraxis an; eine hiervon abweichende andere Auslegung der Grundsätze hat demgegenüber zurückzustehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 28. Oktober 1966, V/2-524/66, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Oktober 1972, I C 36.68, Urteil

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