IV OE 22/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-14, IV OE 22/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-14, IV OE 22/67
IV OE 22/67Tribunal Administrativo / Divisão 414 de mai. de 1968
Regest
1. Faßt die Gemeinde den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, betreibt dann aber jahrelang das Verfahren nicht weiter und sieht davon ab, eine Genehmigung des Entwurfs herbeizuführen, dann kann § 33 BBauG nicht angewendet werden. 2. Kann die Versorgung eines im Außenbereich geplanten Bauvorhabens mit Wasser nur durch zusätzliche technische Anlagen der gemeindlichen Versorgungsanlagen erreicht werden, dann sind öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt. 3. Würde die Versorgung eines im Außenbereich geplanten Vorhabens mit Wasser zu einer Gefährdung der im Baugebiet liegenden oder dort geplanten Bauwerke führen, dann ist die Ablehnung gemäß § 35 Abs. 2 BBauG gerechtfertigt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Januar 1967, IV/2-1045/65, Urteil nachgehend BVerwG, 22. März 1972, IV C 121.68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023712
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 22/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-14
Aktenzeichen: IV OE 22/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0514.IV.OE22.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Faßt die Gemeinde den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, betreibt dann aber jahrelang das Verfahren nicht weiter und sieht davon ab, eine Genehmigung des Entwurfs herbeizuführen, dann kann § 33 BBauG nicht angewendet werden.
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Kann die Versorgung eines im Außenbereich geplanten Bauvorhabens mit Wasser nur durch zusätzliche technische Anlagen der gemeindlichen Versorgungsanlagen erreicht werden, dann sind öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt.
-
Würde die Versorgung eines im Außenbereich geplanten Vorhabens mit Wasser zu einer Gefährdung der im Baugebiet liegenden oder dort geplanten Bauwerke führen, dann ist die Ablehnung gemäß § 35 Abs. 2 BBauG gerechtfertigt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 3. Januar 1967, IV/2-1045/65, Urteil nachgehend BVerwG, 22. März 1972, IV C 121.68, Urteil
Permalink
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