Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-03-12, OS I 49/66

OS I 49/66Tribunal Administrativo / Divisão 112 de mar. de 1968

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Regest

Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG ist dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen, vor allem auf seine Ausbildung und die individuelle Fähigkeit der Überprüfung ihm zugesprochener Bezüge. Es ist jedoch unerheblich, ob die anweisende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (st. Rspr. d. BVerwG). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1966, III/1-581/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023650

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 49/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-03-12

Aktenzeichen: OS I 49/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0312.OS.I49.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG ist dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen, vor allem auf seine Ausbildung und die individuelle Fähigkeit der Überprüfung ihm zugesprochener Bezüge. Es ist jedoch unerheblich, ob die anweisende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (st. Rspr. d. BVerwG).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1966, III/1-581/65, Urteil

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