Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-02-16, F III 246/65

F III 246/65Tribunal Administrativo / Divisão 316 de fev. de 1968

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Regest

1. Der gegen einen Vorbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann keinen Erfolg haben, wenn ein gegen den Kläger ergangener Vorbescheid unanfechtbar geworden ist. 3. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Urteil zu entscheiden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023632

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 246/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-02-16

Aktenzeichen: F III 246/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0216.F.III246.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der gegen einen Vorbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann keinen Erfolg haben, wenn ein gegen den Kläger ergangener Vorbescheid unanfechtbar geworden ist. 3. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Urteil zu entscheiden.

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