Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-12-19, OS I 74/66

OS I 74/66Tribunal Administrativo / Divisão 119 de dez. de 1967

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1. Die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 3 ASG gehören dem öffentlichen Recht an. Die Wehrbehörden sind insoweit befugt, eine Regelung hoheitlich durch Verwaltungsakt zu treffen. 2. Der Abreitgeber hat einen Anspruch nicht nur auf Erstattung der von ihm während des Pflichtwehrdienstes seines Arbeitnehmers für diesen weitergezahlten Versicherungsbeiträge zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sondern auch auf Erstattung der darauf von ihm gemäß § 35 b der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und Nr. 55 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien pauschal entrichteten Lohn- und Kirchensteuer. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 16. Juni 1966, I/1-650/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023599

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 74/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-19

Aktenzeichen: OS I 74/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1219.OS.I74.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 3 ASG gehören dem öffentlichen Recht an. Die Wehrbehörden sind insoweit befugt, eine Regelung hoheitlich durch Verwaltungsakt zu treffen.

  2. Der Abreitgeber hat einen Anspruch nicht nur auf Erstattung der von ihm während des Pflichtwehrdienstes seines Arbeitnehmers für diesen weitergezahlten Versicherungsbeiträge zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sondern auch auf Erstattung der darauf von ihm gemäß § 35 b der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und Nr. 55 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien pauschal entrichteten Lohn- und Kirchensteuer.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 16. Juni 1966, I/1-650/65, Urteil

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