Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-12-08, IV OE 83/67

IV OE 83/67Tribunal Administrativo / Divisão 48 de dez. de 1967

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Regest

1. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Umlegungsbeschlusses (§ 47 BBauG) ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. 2. Nach § 157 Abs. 1 BBauG können zwar Verwaltungskate i.S. des Vierten und Fünften Teils des BBauG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung "angefochten" werden. Der Rechtsschutz umfaßt jedoch auch die Feststellung der Nichtigkeit solcher Verwaltungsakte. 3. Ob die Feststellung der Nichtigkeit dabei im Rahmen des Antragsverfahrens (§§ 157 ff BBauG) erfolgen muß - und dann nur deklaratorisch wirkt - oder ob eine selbständige Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO oder § 43 VwGO in Betracht kommt, ist zweifelhaft. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 5. Juli 1967, III/2-E-91/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023585

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 83/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-12-08

Aktenzeichen: IV OE 83/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1208.IV.OE83.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Umlegungsbeschlusses (§ 47 BBauG) ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

  2. Nach § 157 Abs. 1 BBauG können zwar Verwaltungskate i.S. des Vierten und Fünften Teils des BBauG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung "angefochten" werden. Der Rechtsschutz umfaßt jedoch auch die Feststellung der Nichtigkeit solcher Verwaltungsakte.

  3. Ob die Feststellung der Nichtigkeit dabei im Rahmen des Antragsverfahrens (§§ 157 ff BBauG) erfolgen muß - und dann nur deklaratorisch wirkt - oder ob eine selbständige Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO oder § 43 VwGO in Betracht kommt, ist zweifelhaft.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 5. Juli 1967, III/2-E-91/67, Urteil

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