Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-11-07, IV OE 63/67

IV OE 63/67Tribunal Administrativo / Divisão 47 de nov. de 1967

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Regest

1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966. 2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung eintreten würde. 3. Wegen des in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltenen Gegensatzes zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten "Flächen" können unter Anlagen der Außenwerbung keine Flächen verstanden werden, die nicht unmittelbar der Werbung dienen, sondern an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen. 4. Zu den Flächen, die allgemein zur Aufnahme von Werbeanlagen baurechtlich genehmigt werden können, gehören Litfaßsäulen und Plakatanschlagtafeln. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 1. März 1967, IV/4-862/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023551

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 63/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-11-07

Aktenzeichen: IV OE 63/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1107.IV.OE63.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966.

  2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung eintreten würde.

  3. Wegen des in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltenen Gegensatzes zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten "Flächen" können unter Anlagen der Außenwerbung keine Flächen verstanden werden, die nicht unmittelbar der Werbung dienen, sondern an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen.

  4. Zu den Flächen, die allgemein zur Aufnahme von Werbeanlagen baurechtlich genehmigt werden können, gehören Litfaßsäulen und Plakatanschlagtafeln.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 1. März 1967, IV/4-862/66, Urteil

Permalink

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