II OE 52/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-25, II OE 52/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-10-25, II OE 52/67
II OE 52/67Tribunal Administrativo / Divisão 225 de out. de 1967
Regest
1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Berufungskläger zwar keinen bestimmten Antrag gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellt hat, sein Begehren aber innerhalb der Berufungsfrist ansonsten hinreichend deutlich zum Ausdruck kam. 2. Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Klägers. 3. Ob über eine Klage auch dann mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden werden kann, wenn gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war, der Kläger dann aber zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, richtet sich danach, ob das betreffende Gericht die Sach- und Rechtslage für genügend erklärt hält. Die Beurteilung dessen liegt im richterlichen Ermessen des in Rede stehenden Gerichts. 4. Eine Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr zulässig, wenn diese Richter mit dem betreffenden Rechtsstreit nicht mehr befasst sind. Ein Ablehnungsrecht gegen Richter der ersten Instanz besteht deshalb nicht mehr, wenn der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig ist. 5. Einem mehrfach wegen Vermögens- und Eigentumsvergehen vorbestraften Immobilienmakler ist gemäß § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Mai 1967, I 646/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023534
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 52/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-10-25
Aktenzeichen: II OE 52/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:1025.II.OE52.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Berufungskläger zwar keinen bestimmten Antrag gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellt hat, sein Begehren aber innerhalb der Berufungsfrist ansonsten hinreichend deutlich zum Ausdruck kam.
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Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Klägers.
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Ob über eine Klage auch dann mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden werden kann, wenn gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war, der Kläger dann aber zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, richtet sich danach, ob das betreffende Gericht die Sach- und Rechtslage für genügend erklärt hält. Die Beurteilung dessen liegt im richterlichen Ermessen des in Rede stehenden Gerichts.
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Eine Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr zulässig, wenn diese Richter mit dem betreffenden Rechtsstreit nicht mehr befasst sind. Ein Ablehnungsrecht gegen Richter der ersten Instanz besteht deshalb nicht mehr, wenn der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig ist.
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Einem mehrfach wegen Vermögens- und Eigentumsvergehen vorbestraften Immobilienmakler ist gemäß § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 3. Mai 1967, I 646/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023534
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