OS IV 110/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-28, OS IV 110/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-09-28, OS IV 110/66
OS IV 110/66Tribunal Administrativo / Divisão 428 de set. de 1967
Regest
1. Ein Hilfsantrag kann nicht auf ein Begehren gerichtet werden, das bereits in dem Hauptantrag enthalten ist und über das bei der Entscheidung über den Hauptantrag mitentschieden werden muss. 2. Entscheidet das Gericht anstatt zunächst über den Hauptantrag eines Klägers allein über seinen Hilfsantrag, so ist die Entscheidung über den Hauptantrag übergangen. 3. Eine Unterwerfung unter einen Verwaltungsakt liebt vor, wenn sich der Betroffene gegenüber der erlassenden Behörde mit dem Verwaltungsakt vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Kenntnis der möglichen Rechtswidrigkeit einverstanden erklärt hat. 4. Eine rechtswirksame Unterwerfung unter einen Verwaltungsakt führt zum Verlust des Anfechtungsrechtes. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. Juni 1966, II 707/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023510
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 110/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1967-09-28
Aktenzeichen: OS IV 110/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0928.OS.IV110.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein Hilfsantrag kann nicht auf ein Begehren gerichtet werden, das bereits in dem Hauptantrag enthalten ist und über das bei der Entscheidung über den Hauptantrag mitentschieden werden muss.
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Entscheidet das Gericht anstatt zunächst über den Hauptantrag eines Klägers allein über seinen Hilfsantrag, so ist die Entscheidung über den Hauptantrag übergangen.
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Eine Unterwerfung unter einen Verwaltungsakt liebt vor, wenn sich der Betroffene gegenüber der erlassenden Behörde mit dem Verwaltungsakt vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Kenntnis der möglichen Rechtswidrigkeit einverstanden erklärt hat.
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Eine rechtswirksame Unterwerfung unter einen Verwaltungsakt führt zum Verlust des Anfechtungsrechtes.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 22. Juni 1966, II 707/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023510
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