Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-08-24, V OE 77/67

V OE 77/67Tribunal Administrativo / Divisão 524 de ago. de 1967

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Entscheidung über die Nichtanerkennung einer Grundsteuervergünstigung nach § 82 II. WoBauG. Die bisherige Rechtsprechung des Senats (seit Urteil vom 04.10.1961 - OS V 118/59 -, KStZ 1963, 55, BBauBl. 1963, 20). hinsichtlich der Anforderungen, die an eine selbständige Wohnung zu stellen sind, wird beibehalten. Hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Benutzung von Räumen als selbständige Wohnung nicht erteilt, sondern - wie im vorliegenden Falle - nur als Gastzimmer einer anderen Wohnung, so liegt bei Benutzung der Räume als selbständige Wohnung ein Verstoß gegen Bestimmungen der Bauordnung vor (vgl. § 62 der Hess. Bauordnung). In diesem Fall kann die Wohnung nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. Februar 1967, IV/2-484/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023472

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 77/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-08-24

Aktenzeichen: V OE 77/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0824.V.OE77.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Entscheidung über die Nichtanerkennung einer Grundsteuervergünstigung nach § 82 II. WoBauG. Die bisherige Rechtsprechung des Senats (seit Urteil vom 04.10.1961 - OS V 118/59 -, KStZ 1963, 55, BBauBl. 1963, 20). hinsichtlich der Anforderungen, die an eine selbständige Wohnung zu stellen sind, wird beibehalten. Hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Benutzung von Räumen als selbständige Wohnung nicht erteilt, sondern - wie im vorliegenden Falle - nur als Gastzimmer einer anderen Wohnung, so liegt bei Benutzung der Räume als selbständige Wohnung ein Verstoß gegen Bestimmungen der Bauordnung vor (vgl. § 62 der Hess. Bauordnung). In diesem Fall kann die Wohnung nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. Februar 1967, IV/2-484/66, Urteil

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