Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1967-06-08, OS V 45/65

OS V 45/65Tribunal Administrativo / Divisão 58 de jun. de 1967

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1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes kann die Einfuhrstelle für Zucker über die Basisfracht hinausgehende Mehrfrachtbeträge nur im Rahmen der Festsetzung des Übernahme- oder Abgabepreises anerkennen. Für eine selbständige Subventionsmaßnahme außerhalb der Preisfestsetzung nach § 9 des Zuckergesetzes ist hier kein Raum. 2. Zur Bemessungsgrundlage der Festsetzung des Übernahmepreises bei der Übernahme von Rohr-Rohzucker aus der Dominikanischen Republik. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023407

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 45/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-08

Aktenzeichen: OS V 45/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0608.OS.V45.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes kann die Einfuhrstelle für Zucker über die Basisfracht hinausgehende Mehrfrachtbeträge nur im Rahmen der Festsetzung des Übernahme- oder Abgabepreises anerkennen. Für eine selbständige Subventionsmaßnahme außerhalb der Preisfestsetzung nach § 9 des Zuckergesetzes ist hier kein Raum.

  2. Zur Bemessungsgrundlage der Festsetzung des Übernahmepreises bei der Übernahme von Rohr-Rohzucker aus der Dominikanischen Republik.

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